EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31994R2222

Verordnung (EG) Nr. 2222/94 der Kommission vom 13. September 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für Reisbestände, die sich am 31. März 1993 in Portugal auf Lager befanden

ABl. L 239 vom 14.9.1994, p. 8–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2222/oj

31994R2222

Verordnung (EG) Nr. 2222/94 der Kommission vom 13. September 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für Reisbestände, die sich am 31. März 1993 in Portugal auf Lager befanden

Amtsblatt Nr. L 239 vom 14/09/1994 S. 0008 - 0009
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 61 S. 0044
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 61 S. 0044


VERORDNUNG (EG) Nr. 2222/94 DER KOMMISSION vom 13. September 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für Reisbestände, die sich am 31. März 1993 in Portugal auf Lager befanden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 738/93 des Rates vom 17. März 1993 zur Änderung der Übergangsvorschriften zu den gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide und Reis in Portugal gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3653/90 (1), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der in Portugal geltende Interventionspreis für Reis wurde ab 1. April 1993 dem gemeinschaftlichen Preis angeglichen. Letzterer lag niedriger als der in Portugal geltende Preis, ausserdem hatte die Preisangleichung eine Aufhebung der im Handel anzuwendenden Beitrittsausgleichsbeträge zur Folge. Zur Erleichterung der Umstellung der einzelstaatlichen auf die gemeinschaftliche Regelung ist für Reis aus inländischer Erzeugung, der sich am 31. März 1993 auf Lager befand, eine Ausgleichsbetrag zu gewähren.

Dieser Ausgleich muß den in Portugal gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1842/92 der Kommission (2) im Wirtschaftsjahr 1992/93 angewendeten Ausgleichsbeträgen entsprechen.

Damit diese Regelung reibungslos angewandt werden kann, muß Portugal eine Verwaltungskontrolle durchführen, um zu gewährleisten, daß bei Gewährung der Beihilfe die vorgeschriebenen Bedingungen eingehalten werden. Die Beihilfeanträge müssen im Hinblick auf diese Kontrolle bestimmte Mindestangaben enthalten.

Damit diese Kontrolle wirksam ist, sind die gestellten Anträge vor Ort auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Diese Kontrolle muß alle gestellten Anträge betreffen.

Ferner müssen Vorschriften erlassen werden, welche die Wiedereinziehung unrechtmässig gewährter Beihilfen und angemessene Sanktionen bei Falschangaben ermöglichen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unternehmen mit Sitz in Portugal kann für Reisbestände, die sich zum 31. März 1993 in ihrem Besitz befanden und die im Anhang angegeben sind, eine Beihilfe gewährt werden.

Die für die jeweiligen Reisarten zu gewährenden Beihilfen sind im Anhang angegeben.

Artikel 2

(1) Der Antragsteller beantragt die in Artikel 1 genannte Beihilfe spätestens am 1. November 1994 bei der portugiesischen Interventionsstelle INGA durch Einschreiben oder fernschriftlich.

(2) Der Antrag enthält mindestens folgende Angaben:

- Name und Anschrift des Antragstellers;

- Menge;

- Ort der Lagerung;

- Erklärung aus der hervorgeht, daß sich der Reis bis zum 31. März 1993 in seinem Besitz befand;

- Einwilligung des Antragstellers in Kontrollen zur Überprüfung der Richtigkeit des Antrags.

Artikel 3

(1) Die portugiesischen Behörden führen eine Verwaltungskontrolle ein, damit die Einhaltung der Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe gewährleistet ist. Sie überprüfen vor Ort die Richtigkeit der gestellten Anträge. Diese Überprüfung erstreckt sich auf alle gestellten Anträge.

(2) Über jede vor Ort durchgeführte Kontrolle wird ein Protokoll erstellt.

Artikel 4

Im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 (3) gilt der den Anspruch auf die Beihilfe begründende Tatbestand mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung als erfuellt.

Artikel 5

(1) Ergibt die Kontrolle, daß die in einem Beihilfeantrag angegebene Menge um bis zu 10 % bzw. 10 Tonnen über der festgestellten Menge liegt, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der festgestellten Menge abzueglich der betreffenden Überschreitung berechnet.

(2) Liegt diese Überschreitung über den in Absatz 1 genannten Grenzwerten, so wird der Antrag abgelehnt.

(3) Im Fall einer unrechtmässigen Gewährung der Beihilfe werden die entsprechenden Beträge, erhöht um 15 % Zinsen für die Zeit zwischen der Gewährung der Beihilfe und ihrer Rückerstattung durch den Begünstigten, wieder eingezogen. Die wiedereingezogenen Beträge gehen an die Zahlstelle und werden von den Ausgaben abgezogen, welche die Abteilung Garantie des EAGFL finanziert.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. September 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 77 vom 31. 3. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 187 vom 7. 7. 1992, S. 32.

(3) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1.

ANHANG

"" ID="1">Rohreis> ID="2">26 608> ID="3">17,45"> ID="1">Geschälter Reis> ID="2">9 175> ID="3">21,81"> ID="1">Halbgeschliffener Reis, mittel- und langkörnig> ID="2">7 523> ID="3">29,49"> ID="1">Vollständig geschliffener Reis, rundkörnig> ID="2">120> ID="3">28,14"> ID="1">Vollständig geschliffener Reis, mittel- und langkörnig> ID="2">3 041> ID="3">31,61"> ID="1">Insgesamt > ID="2">46 467">

Top