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Document 31994R1898

VERORDNUNG (EG) Nr. 1898/94 DER KOMMISSION vom 27. Juli 1994 zur Festsetzung des den Erzeugern von Pfirsichen zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für diese Pfirsiche in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft im Wirtschaftsjahr 1994/95

ABl. L 194 vom 29.7.1994, p. 8–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/1898/oj

31994R1898

VERORDNUNG (EG) Nr. 1898/94 DER KOMMISSION vom 27. Juli 1994 zur Festsetzung des den Erzeugern von Pfirsichen zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für diese Pfirsiche in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft im Wirtschaftsjahr 1994/95

Amtsblatt Nr. L 194 vom 29/07/1994 S. 0008 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 59 S. 0179
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 59 S. 0179


VERORDNUNG (EG) Nr. 1898/94 DER KOMMISSION vom 27. Juli 1994 zur Festsetzung des den Erzeugern von Pfirsichen zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für diese Pfirsiche in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft im Wirtschaftsjahr 1994/95

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 549/94 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3528/93 (4), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1206/90 des Rates (5), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2202/90 (6), wurden die Grundregeln der Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse festgelegt.

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 wird der den Erzeugern zu zahlende Mindestpreis festgesetzt aufgrund des im vorhergehenden Wirtschaftsjahr geltenden Mindestpreises, der Entwicklung der Grundpreise für Obst und Gemüse und der Notwendigkeit, den normalen Absatz des frischen Erzeugnisses im Hinblick auf die verschiedenen Verwendungen, einschließlich der Belieferung der Verarbeitungsindustrie, zu gewährleisten.

In Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 sind die Kriterien für die Festsetzung der Produktionsbeihilfe genannt. Dabei wird insbesondere der für das vorhergehende Wirtschaftsjahr festgesetzte Beihilfebetrag berücksichtigt, der entsprechend der Entwicklung des den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises und dem Unterschied zwischen den in der Gemeinschaft zugrunde gelegten Rohstoffkosten und denen der wichtigsten konkurrierenden Drittländer zu berichtigen ist.

Artikel 4

der Verordnung (EWG) Nr. 1206/90 regelt die Einführung einer Währungsausgleichsregelung, um die Produktionsbeihilfe um die Auswirkung berichtigen zu können, die der Unterschied zwischen dem landwirtschaftlichen Umrechnungskurs und dem durchschnittlichen Marktkurs in einem noch festzulegenden Zeitraum auf den um die Beihilfe verminderten Mindestpreis hat. Angesichts der derzeitigen Marktlage, und um normale Wettbewerbsbedingungen gegenüber Drittländern zu gewährleisten, erscheint es angezeigt, einen solchen Ausgleichsmechanismus durch Anwendung eines Koeffizienten auf den Beihilfebetrag einzuführen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1994/95 werden

a) der den Erzeugern nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 zu zahlende Mindestpreis für Pfirsiche und

b) die nach Artikel 5 der genannten Verordnung gewährte Produktionsbeihilfe für Pfirsiche in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft

wie im Anhang I angegeben festgesetzt.

Artikel 2

(1) Die Produktionsbeihilfe wird mit einem Koeffizienten multipliziert, der der Auswirkung des Unterschieds zwischen dem durchschnittlichen Marktkurs und dem am Beginn des Wirtschaftsjahres geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurs auf den Selbstkostenpreis entspricht.

(2) Zur Anwendung von Absatz 1 versteht man unter

- "Selbstkostenpreis" den um die Beihilfe verminderten zu zahlenden Erzeugermindestpreis,

- "durchschnittlichem Marktkurs" den Durchschnitt der im ersten Vierteljahr des Jahres, in dem das betreffende Wirtschaftsjahr beginnt, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlichten Kurse des Ecu, berichtigt um den Berichtigungsfaktor gemäß Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92.

(3) Die gemäß Absatz 1 berechneten Koeffizienten sind in Anhang II festgesetzt.

Artikel 3

Findet die Verarbeitung des Erzeugnisses ausserhalb des Mitgliedstaats statt, in dem es geerntet wurde, so weist dieser dem die Produktionsbeihilfe zahlenden Mitgliedstaat nach, daß dem Erzeuger der Mindestpreis gezahlt wurde.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 69 vom 12. 3. 1994, S. 5.

(3) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 320 vom 22. 12. 1993, S. 32.

(5) ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 74.

(6) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 4.

ANHANG I

Den Erzeugern zu zahlender Mindestpreis "" ID="1">Pfirsiche für die Verarbeitung zu Pfirsichen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft> ID="2">23,832">

Produktionsbeihilfe "" ID="1">Pfirsiche in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft> ID="2">7,174">

ANHANG II

Die in Artikel 2 Absatz 3 genannten Koeffizienten für das Wirtschaftsjahr 1994/95 "" ID="1">bfrs> ID="2">1.0383"> ID="1">Dkr> ID="2">1.0429"> ID="1">DM> ID="2">1.0127"> ID="1">Dr> ID="2">1.0447"> ID="1">Pta> ID="2">1.0090"> ID="1">ffrs> ID="2">1.0067"> ID="1">Ir £> ID="2">1.0472"> ID="1">Lit> ID="2">0.9825"> ID="1">hfl> ID="2">1.0204"> ID="1">Esc> ID="2">1.0091"> ID="1">£ Stg> ID="2">1.0366">

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