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Document 31994R1828

VERORDNUNG (EG) Nr. 1828/94 DES RATES vom 25. Juli 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 738/92 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Baumwollgarnen mit Ursprung in Brasilien und der Türkei

ABl. L 191 vom 27.7.1994, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/03/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/1828/oj

31994R1828

VERORDNUNG (EG) Nr. 1828/94 DES RATES vom 25. Juli 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 738/92 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Baumwollgarnen mit Ursprung in Brasilien und der Türkei

Amtsblatt Nr. L 191 vom 27/07/1994 S. 0003 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 32 S. 0110
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 32 S. 0110


VERORDNUNG (EG) Nr. 1828/94 DES RATES vom 25. Juli 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 738/92 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Baumwollgarnen mit Ursprung in Brasilien und der Türkei

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 14,

auf Vorschlag der Kommission, nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 738/92 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Baumwollgarnen der KN-Codes 5205 11 00 bis 5205 45 90 und 5206 11 00 bis 5206 45 90 mit Ursprung in Brasilien und der Türkei ein.

(2) Der Rat stellte in jener Verordnung fest, daß die Kommission bereit ist, unverzueglich eine Überprüfung für diejenigen Ausführer (sogenannte "newcomers") einzuleiten, die der Kommission ausreichende Beweise dafür vorlegen, daß sie die betreffenden Waren im Zeitraum der Ausgangsuntersuchung (1. Januar bis 31. Dezember 1989) nicht in die Gemeinschaft exportierten, solche Exporte vielmehr erst danach aufnahmen oder die feste Absicht hatten, dies zu tun, und daß sie mit keinem Unternehmen geschäftlich verbunden waren, für das der Antidumpingzoll gilt.

B. ÜBERPRÜFUNGSANTRAG (3) Die Kommission erhielt von drei türkischen Unternehmen, die behaupten, daß sie die vorgenannten Kriterien erfuellen, einen Antrag auf Überprüfung der geltenden Maßnahmen.

(4) Diese Unternehmen legten auf Antrag zu diesen Behauptungen Beweise vor, die als ausreichend angesehen wurden, um eine Überprüfung gemäß den Artikeln 7 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 zu rechtfertigen. Die Kommission veröffentlichte daraufhin nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß am 11. Mai 1993 (3) eine Mitteilung über eine Überprüfung der Verordnung (EWG) Nr. 738/92 betreffend die drei vorgenannten Unternehmen und leitete eine Untersuchung ein.

C. WARE (5) Die Untersuchung betrifft Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf. Zu der Ware gehören Arten von Baumwollgarnen, die nach dem "English count system", also nach ihrer Stärke eingereiht werden.

Die betreffenden Baumwollgarne fallen unter folgende KN-Codes:

5205: von 5205 11 00 bis 5205 45 90 Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr,

5206: von 5206 11 00 bis 5206 45 90 Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT.

(6) Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Mai 1992 bis 30. April 1993.

D. UNTERSUCHUNGSERGEBNIS 1. "Newcomers" (7) Die Untersuchung ergab, daß die betreffenden Unternehmen im Zeitraum der Ausgangsuntersuchung kein Baumwollgarn in die Gemeinschaft ausgeführt hatten, aber gemäß Randnummer 34 der Verordnung (EWG) Nr. 738/92 heute die feste Absicht haben, dies zu tun (siehe vorstehend Randnummer 2).

(8) Ausserdem wurde festgestellt, daß diese Unternehmen mit den von dem Ausgangsverfahren betroffenen Ausführern, bei denen Dumping festgestellt worden war, weder direkt noch indirekt geschäftlich verbunden waren.

(9) Dementsprechend werden diese drei Unternehmen als "newcomers" anerkannt.

2. Normalwert (10) Die betroffenen Unternehmen verkauften die Waren nicht auf ihrem Inlandsmarkt, da sie sie entweder intern zu anderen Produkten verarbeiteten oder die Art von Garnen, die sie zu exportieren beabsichtigten, nicht verkauften. Die Kommission musste daher den Normalwert durch Addition der Produktionskosten und einer angemessenen Gewinnspanne ermitteln. Die Produktionskosten wurden anhand aller im normalen Handelsverkehr in der Türkei anfallenden festen und variablen Material- und Herstellungskosten, zuzueglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und sonstige Gemeinkosten, errechnet. Der Gewinn stützte sich auf den durchschnittlichen Gewinn, den andere exportierende Hersteller in dem Ursprungsland bei ihren Inlandsverkäufen der betreffenden Ware erzielten.

3. Ausfuhrpreis (11) Die Kommission ermittelte den Ausfuhrpreis anhand des Preises, den unabhängige Einführer in der Europäischen Union den betreffenden Ausführern für die fragliche Ware zahlten.

4. Vergleich (12) Die Ausfuhrpreise wurden mit dem Normalwert je Geschäftsvorgang auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe verglichen.

5. Dumpingspanne (13) Die Prüfung der Fakten ergab das Vorliegen von Dumping, wobei die Dumpingspannen folgende Werte erreichten:

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6. Schädigung

(14) Eine Überprüfung der Schadensfeststellungen wurde nicht beantragt, noch lagen nach Auffassung der Kommission veränderte Umstände gegenüber den Schadensfeststellungen in der Ausgangsuntersuchung vor, die ausreichten, um eine solche Überprüfung zu rechtfertigen.

E. ÄNDERUNG (15) Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 dürfen die Antidumpingzölle die festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen und sollten niedriger sein, wenn ein geringerer Zoll ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen.

(16) Da die festgestellten Dumpingspannen im vorliegenden Fall niedriger sind als die in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Schadensschwellen, ist die Kommission der Auffassung, daß die Verordnung (EWG) Nr. 738/92 geändert werden sollte und daß der Zollsatz für die drei betroffenen Unternehmen auf der Höhe der festgestellten Dumpingspannen festgesetzt werden sollte.

(17) Die drei Exportunternehmen und der Antragsteller wurden über diese Feststellungen unterrichtet und erhoben keine Einwände.

(18) Da die Überprüfung sich auf die drei türkischen Hersteller beschränkte, berührt sie nicht den Zeitpunkt, zu dem die mit der Verordnung (EWG) Nr. 738/92 eingeführten Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 ausser Kraft treten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 738/92 wird folgender Wortlaut angefügt:

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Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F.-CH. ZEITLER

(1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 522/94 (ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 10).

(2) ABl. Nr. L 82 vom 27. 3. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3203/93 (ABl. Nr. L 289 vom 24. 11. 1993, S. 1).

(3) ABl. Nr. C 131 vom 11. 5. 1993, S. 2.

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