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Document 31994R1804
Commission Regulation (EC) No 1804/94 of 22 July 1994 fixing for the 1994/95 marketing year the minimum price to be paid to producers for tomatoes and the amount of production aid for processed tomato products
VERORDNUNG (EG) Nr. 1804/94 DER KOMMISSION vom 22. Juli 1994 zur Festsetzung des den Tomatenerzeugern zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten im Wirtschaftsjahr 1994/95
VERORDNUNG (EG) Nr. 1804/94 DER KOMMISSION vom 22. Juli 1994 zur Festsetzung des den Tomatenerzeugern zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten im Wirtschaftsjahr 1994/95
ABl. L 189 vom 23.7.1994, p. 30–32
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1995
VERORDNUNG (EG) Nr. 1804/94 DER KOMMISSION vom 22. Juli 1994 zur Festsetzung des den Tomatenerzeugern zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten im Wirtschaftsjahr 1994/95
Amtsblatt Nr. L 189 vom 23/07/1994 S. 0030 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 59 S. 0121
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 59 S. 0121
VERORDNUNG (EG) Nr. 1804/94 DER KOMMISSION vom 22. Juli 1994 zur Festsetzung des den Tomatenerzeugern zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten im Wirtschaftsjahr 1994/95 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 549/94 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 668/93 des Rates vom 17. März 1993 hinsichtlich einer Begrenzung der Gewährung der Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse auf der Grundlage von Tomaten (3) hat die Mengen festgesetzt, die die Hilfe ab dem Wirtschaftsjahr 1993/94 in Anspruch nehmen können. Die Verordnung (EWG) Nr. 1206/90 des Rates (4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2202/90 (5), enthält die Grundregeln zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 wird der den Erzeugern zu zahlende Mindestpreis festgesetzt aufgrund des während des vorhergehenden Wirtschaftsjahres geltenden Mindestpreises, der Entwicklung der Grundpreise für Obst und Gemüse und der Notwendigkeit, den normalen Absatz des frischen Erzeugnisses im Hinblick auf die verschiedenen Verwendungen, einschließlich der Belieferung der Verarbeitungsindustrie, zu gewährleisten. Nach dem letzten Unterabsatz desselben Absatzes ist der genannte Mindestpreis ab dem Wirtschaftsjahr 1992/93 nach Maßgabe des Trockensubstanzgehalts des Rohstoffs zu berichtigen, aus dem das Konzentrat, der Saft und die Flocken von Tomaten gewonnen werden. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2022/92 der Kommission (6) wurde die Zahlung des Mindestpreises an die Erzeuger bestimmter Tomaten nach Maßgabe des Trockenstoffgehalts geregelt. Mangels eines Ratsbeschlusses zur Festsetzung der bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1994/95 für Obst und Gemüse geltenden Grund- und Ankaufspreise hat die Kommission bei der Festsetzung des Mindestpreises unter anderem ihren Preisvorschlägen und den Preisen Rechnung getragen, die der Rat für die drei ersten Monate des Wirtschaftsjahres festgesetzt hat. Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 enthält die Kriterien für die Festsetzung der Produktionsbeihilfe. Hierbei wird insbesondere der für das vorhergehende Wirtschaftsjahr festgesetzte Beihilfebetrag berücksichtigt, der entsprechend der Entwicklung des den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises und dem Unterschied zwischen den in der Gemeinschaft zugrunde gelegten Rohstoffkosten und denen der wichtigsten konkurrierenden Drittländern zu berichtigen ist. In bezug auf Tomatenkonzentrat, haltbar gemachte ganze geschälte und ungeschälte Tomaten und Tomatensaft ist der Entwicklung der Preise und des Umfangs des Aussenhandels Rechnung zu tragen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Wirtschaftsjahr 1994/95 werden a) der den Erzeugern nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 zu zahlende Mindestpreis für die in Anhang I bezeichneten Erzeugnisse und b) die nach Artikel 5 der genannten Verordnung gewährte Produktionsbeihilfe für die in Anhang II bezeichneten Erzeugnisse wie in diesen beiden Anhängen ausgeführt festgesetzt. Artikel 2 Findet die Verarbeitung des Erzeugnisses ausserhalb des Mitgliedstaats der Ernte statt, so weist dieser gegenüber dem die Produktionsbeihilfe zahlenden Mitgliedstaat nach, daß dem Erzeuger der Mindestpreis gezahlt wurde. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1994. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Juli 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1. (2) ABl. Nr. L 69 vom 12. 3. 1994, S. 5. (3) ABl. Nr. L 72 vom 25. 3. 1993, S. 1. (4) ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 74. (5) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 4. (6) ABl. Nr. L 207 vom 23. 7. 1992, S. 9. ANHANG I Den Erzeugern zu zahlender Mindestpreis "" ID="1">Tomaten für die Verarbeitung zu:"> ID="1">a) Tomatenkonzentrat und Tomatensaft mit einem Trockensubstanzgehalt von 4,8 % und 5,4 %> ID="2">8,028 (1)"> ID="1">b) haltbar gemachten, ganzen geschälten Tomaten oder gefrorenen, ganzen geschälten Tomaten:"> ID="1">- Sorte San Marzano> ID="2">13,290"> ID="1">- Sorte Roma und ähnliche Sorten> ID="2">10,224"> ID="1">c) haltbar gemachten, nicht ganzen geschälten und ungeschälten Tomaten oder gefrorenen, nicht ganzen geschälten Tomaten> ID="2">8,028"> ID="1">d) Tomatenflocken mit einem Trockensubstanzgehalt von 4,8 % und 5,4 %> ID="2">10,224 (1) ""> (1) Diese Preise werden berichtigt wie folgt: - 5 %, wenn der Gehalt an Trockensubstanz unter 4,8 % liegt, aber gleich oder höher als 4 % ist, - + 5 %, wenn der Gehalt an Trockensubstanz über 5,4 % liegt. ANHANG II Produktionsbeihilfe "" ID="1">1. Tomatenkonzentrat mit einem Trockenstoffgehalt von mindestens 28, jedoch weniger als 30 Gewichtshundertteilen> ID="2">25,879"> ID="1">2. In Tomatensaft haltbar gemachte, ganze geschälte Tomaten:"> ID="1">a) der Sorte San Marzano> ID="2">9,305"> ID="1">b) der Sorte Roma und ähnlicher Sorten> ID="2">6,562"> ID="1">3. In Wasser haltbar gemachte ganze geschälte Tomaten der Sorte Roma und ähnlicher Sorten> ID="2">5,578"> ID="1">4. Haltbar gemachte ganze nicht geschälte Tomaten der Sorte Roma und ähnlicher Sorten> ID="2">4,594"> ID="1">5. Gefrorene ganze geschälte Tomaten:"> ID="1">a) der Sorte San Marzano> ID="2">9,305"> ID="1">b) der Sorte Roma und ähnlicher Sorten> ID="2">6,562"> ID="1">6. Haltbar gemachte geschälte Tomaten, nicht ganz oder in Stücken"> ID="1">7. Haltbar gemachte geschälte Tomaten, nicht ganz oder in Stücken> ID="2">4,594"> ID="1">8. Gefrorene nicht ganze geschälte Tomaten"> ID="1">9. Tomatenflocken> ID="2">86,115"> ID="1">10. Tomatensaft mit einem Trockenstoffgehalt von 7 Gewichtshundertteilen oder mehr, jedoch weniger als 12 Gewichtshundertteilen:"> ID="1">a) mit einem Trockenstoffgehalt von nicht weniger als 7, jedoch weniger als 8 Gewichtshundertteilen> ID="2">6,693"> ID="1">b) mit einem Trockenstoffgehalt von nicht weniger als 8, jedoch weniger als 10 Gewichtshundertteilen> ID="2">8,031"> ID="1">c) mit einem Trockenstoffgehalt von nicht weniger als 10 Gewichtshundertteilen> ID="2">9,816"> ID="1">11. Tomatensaft mit einem Trockenstoffgehalt von weniger als 7 Gewichtshundertteilen"> ID="1">a) mit einem Trockenstoffgehalt von nicht weniger als 5 Gewichtshundertteilen> ID="2">5,354"> ID="1">b) mit einem Trockenstoffgehalt von nicht weniger als 3,5, jedoch weniger als 5 Gewichtshundertteilen> ID="2">4,239">