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Document 31994R1719

VERORDNUNG (EG) Nr. 1719/94 DER KOMMISSION vom 14. Juli 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelungen im Rindfleischsektor

ABl. L 181 vom 15.7.1994, p. 4–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/08/1995; Stillschweigend aufgehoben durch 395R1850

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/1719/oj

31994R1719

VERORDNUNG (EG) Nr. 1719/94 DER KOMMISSION vom 14. Juli 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelungen im Rindfleischsektor

Amtsblatt Nr. L 181 vom 15/07/1994 S. 0004 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 59 S. 0064
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 59 S. 0064


VERORDNUNG (EG) Nr. 1719/94 DER KOMMISSION vom 14. Juli 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelungen im Rindfleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1096/94 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 4d Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Zuteilung von Ansprüchen aus den nationalen Reserven hat die Erfahrung gezeigt, daß die Mitgliedstaaten diese Ansprüche in bestimmten Fällen 1993 und 1994 verspätet zuteilen müssen. Erzeuger, die gegen Entgelt Ansprüche erworben und deswegen im selben Kalenderjahr auch kostenlos Ansprüche aus den nationalen Reserven erhalten haben, laufen Gefahr, dafür bestraft zu werden, insbesondere deshalb weil sie ihre Betriebe nicht rechtzeitig der erhöhten Zahl von Ansprüchen anpassen konnten. Diese Erzeuger sollten deshalb in den Jahren 1993 und 1994 die entgeltlich erworbenen Ansprüche übertragen und/oder vorübergehend abtreten können.

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (3) wird eine Beihilfe gewährt, falls der Erzeuger sich verpflichtet, die Belastung durch den Rinderbestand je Weideeinheit zu verringern. In diesem Zusammenhang wurde zur Erreichung der Ziele der genannten Verordnung als allgemeiner Grundsatz beschlossen, in die von der Kommission genehmigten einzelstaatlichen Umweltschutzprogramme für die Landwirtschaft die Bedingung aufzunehmen, daß die Nutzung der Ansprüche auf die Mutterkuhprämie während der gesamten Dauer der Programmbeteiligung ausgesetzt wird. Ausnahmsweise sollte jedoch die Nutzung freigewordener Ansprüche erlaubt sein, um den Bedarf im Rahmen anderer Beihilfemaßnahmen für eine umweltgerechte Landwirtschaft zu befriedigen, soweit dies nach den nationalen Extensivierungsprogrammen zulässig ist. Ausserdem darf diese Änderung nicht den Vertrauensgrundsatz hinsichtlich derjenigen Erzeuger verletzen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Behörden die Übertragung und/oder zeitlich befristete Abtretung ihrer Prämienansprüche bereits mitgeteilt hatten.

Eines der Ziele der Verordnung (EWG) Nr. 2079/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für den Vorruhestand in der Landwirtschaft (4) besteht darin, den Prozeß der Ablösung der älteren Betriebsleiter durch Landwirte, die die Wirtschaftlichkeit der verbleibenden Betriebe verbessern können, zu fördern. In den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1034/94 (6), sind für die Nutzung der Ansprüche auf die Mutterkuhprämie Beschränkungen vorgesehen, die den Zielen der Verordnung (EWG) Nr. 2079/92 unter Umständen zuwiderlaufen. Es ist nämlich zu befürchten, daß manche Erzeuger an den Vorruhestandsprogrammen nicht teilnehmen werden, falls ihre Beteiligung letztlich zum Verlust ihrer Ansprüche auf die Mutterkuhprämie führen kann.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 ist daher entsprechend zu ändern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 32 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) Den Erzeugern ist es nicht gestattet, ihre Ansprüche während der drei folgenden Kalenderjahre zu übertragen und/oder zeitlich befristet abzutreten. 1993 und 1994 gilt dies jedoch nicht für durch Übertragung und/oder zeitlich befristete Abtretung erworbener Ansprüche, wenn die Übertragung und/oder Abtretung in dem betreffenden Kalenderjahr vor der Mitteilung über die Gewährung von Ansprüchen aus der nationalen Reserve für dasselbe Jahr erfolgt sind."

2. Artikel 33 erhält folgende Fassung:

"Artikel 33

Nutzung der Ansprüche

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 32 und ausser

- wenn Erzeuger, die an einem von der Kommission anerkannten Extensivierungsprogramm teilnehmen, oder

- wenn Erzeuger an einem von der Kommission anerkannten Vorruhestandsprogramm teilnehmen, das eine Übertragung und/oder zeitlich befristete Abtretung der Ansprüche nicht vorschreibt, oder

- in ausserordentlichen, ordnungsgemäß begründeten Fällen

wird, sofern ein Erzeuger seine Ansprüche während zweier aufeinanderfolgender Kalenderjahre nicht jeweils zu mindestens 50 % nutzt, der im letzten Kalenderjahr nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeführt".

3. Artikel 34 Absatz 3 letzter Satz erhält folgende Fassung:

"Für Erzeuger, die sich an von der Kommission anerkannten Vorruhestandsprogrammen beteiligen oder die sich vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1719/94 verpflichtet haben, an von der Kommission anerkannten Extensivierungsprogrammen teilzunehmen, können die Mitgliedstaaten jedoch eine Verlängerung der Gesamtdauer der zeitlich begrenzten Abtretung nach Maßgabe dieser Programme vorsehen.

Erzeugern, die sich nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1719/94 verpflichten, an einem Extensivierungsprogramm im Sinne der Maßnahme nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 teilzunehmen, ist es nicht gestattet, ihre Prämienansprüche während der Dauer ihrer Verpflichtung zu übertragen und/oder zeitlich befristet abzutreten. Dies gilt jedoch nicht,

- wenn das Extensivierungsprogramm die Übertragung und/oder zeitlich befristete Abtretung von Ansprüchen an Erzeuger zulässt, denen aufgrund ihrer Beteiligung an anderen als Extensivierungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 der vorgenannten Verordnung solche Ansprüche zustehen;

- für Erzeuger, die den zuständigen Behörden nachweisen können, daß sie vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1719/94 diesen Behörden die Übertragung und/oder zeitlich befristete Abtretung von Ansprüchen gemäß Absatz 2 bereits mitgeteilt haben".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(2) ABl. Nr. L 121 vom 12. 5. 1994, S. 9.

(3) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 85.

(4) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 91.

(5) ABl. Nr. L 391 vom 31. 12. 1992, S. 20.

(6) ABl. Nr. L 113 vom 4. 5. 1994, S. 1.

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