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Document 31994R1275
Council Regulation (EC) No 1275/94 of 30 May 1994 on adjustments to the arrangements in the fisheries chapters of the Act of Accession of Spain and Portugal
Verordnung (EG) Nr. 1275/94 des Rates vom 30. Mai 1994 über die Anpassungen der in den Kapiteln ,,Fischerei" der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehenen Regelung
Verordnung (EG) Nr. 1275/94 des Rates vom 30. Mai 1994 über die Anpassungen der in den Kapiteln ,,Fischerei" der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehenen Regelung
ABl. L 140 vom 3.6.1994, p. 1–2
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 18/06/2009; Aufgehoben durch 32009R0492
Verordnung (EG) Nr. 1275/94 des Rates vom 30. Mai 1994 über die Anpassungen der in den Kapiteln ,,Fischerei" der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehenen Regelung
Amtsblatt Nr. L 140 vom 03/06/1994 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 6 S. 0069
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 6 S. 0069
VERORDNUNG (EG) Nr. 1275/94 DES RATES vom 30. Mai 1994 über die Anpassungen der in den Kapiteln "Fischerei" der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehenen Regelung DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, gestützt auf die Artikel 162 und 350 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Nach den Artikeln 162 und 350 der Beitrittsakte müssen vor dem 31. Dezember 1993 auf der Grundlage des Berichts der Kommission an den Rat über die Lage und die Perspektiven der Fischerei in der Gemeinschaft die erforderlichen Anpassungen der Fischereiregelung beschlossen werden, die zum 1. Januar 1996 in Kraft treten. Es ist erforderlich, die Grundsätze festzulegen, die diese Anpassungen auf Gemeinschaftsebene leiten werden, damit die Mitgliedstaaten deren Anwendung sicherstellen können. In voller Übereinstimmung mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand und insbesondere dem Grundsatz der relativen Stabilität sowie mit den Ausnahmen vom Grundsatz des freien Zugangs zu den Gewässern, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (4) vorgesehen sind, müssen die neuen Bestimmungen die vollständige Einbeziehung Spaniens und Portugals in die allgemeine Regelung der gemeinsamen Fischereipolitik ermöglichen. Damit das derzeitige Gleichgewicht hinsichtlich der betreffenden Fischereizonen und -ressourcen nicht gefährdet wird, sowie aus Gründen der Rechtssicherheit, ist es wesentlich, daß gleichzeitig mit dem freien Zugang aller Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft zu den Gewässern, die der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehen, Gemeinschaftsmaßnahmen in Kraft treten, mit denen die Bedingungen für den Zugang zu den Zonen und Ressourcen festgelegt werden. Daraus folgt, daß die Artikel 2 und 3 dieser Verordnung gleichzeitig in Kraft treten müssen. Mit dem freien Zugang zu den Gewässern muß eine Begrenzung des Fischereiaufwandes im Hinblick auf eine Anpassung der Fangmittel an die vorhandenen Ressourcen einhergehen. Diese Anpassungen dürfen weder zu einer Erhöhung des Gesamtumfangs des derzeitigen Fischereiaufwands in den einzelnen ICES- und COPACE-Zonen führen noch die Fischereiressourcen schädigen, für die eine mengenmässige Begrenzung der Fänge gilt. Es ist unbedingt notwendig, das Gleichgewicht der Ressourcen in den sehr empfindlichen Fischereizonen zu wahren, wie etwa den Zonen südlich 56° 30& prime; nördlicher Breite, östlich 12° westlicher Länge und nördlich 50° 30& prime; nördlicher Breite und dem ICES-Untergebiet X nördlich 36° 30& prime; Nord sowie der COPACE-Zone nördlich 31° Nord und nördlich dieses Breitengrads östlich 17° 30& prime; West. Aufgrund der Empfindlichkeit dieser Zonen ist es erforderlich, die Entwicklung des Fischereiaufwands und den Zustand der Ressourcen sehr genau zu verfolgen, damit gegebenenfalls die zur Wahrung des Gleichgewichts erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können. Bei den Anpassungen ist im Einzelfall den geographischen, geomorphologischen und biologischen Gegebenheiten der einzelnen Meeresregionen der Gemeinschft Rechnung zu tragen, um so zu einer verantwortungsbewussten Fischereitätigkeit und zur Wahrung des besonderen Bedarfs der Regionen beizutragen, in denen die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der örtlichen Bevölkerung im besonderen Masse von der Fischerei und den damit verbundenen Industriezweigen abhängig ist. Das Gleichgewicht der zu bestimmten Drittländern bestehenden vertraglichen Beziehungen auf dem Fischereisektor ist zu wahren. Es müssen wirksame Kontrollen durchgeführt werden, mit denen die volle Einhaltung der einschlägigen Gemeinschaftsmaßnahmen gewährleistet wird - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ab 1. Januar 1996 werden die in den Artikeln 156 bis 166 und 347 bis 353 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehenen Regelungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen nach Maßgabe der folgenden Artikel angepasst und in die in den Artikeln 3 und 4 dieser Verordnung vorgesehenen Gemeinschaftsmaßnahmen, die für alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft gelten, eingegliedert. Artikel 2 (1) Die Bestimmungen über das System von Basislisten und periodischen Listen sowie über den Zugang zu Fischereizonen nach Maßgabe der Beitrittsakte oder entsprechender Durchführungsbestimmungen werden aufgehoben. Unbeschadet der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 haben alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft freien Zugang zu den der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehenden Gewässern. (2) Absatz 1 tritt für die Fischereizonen und -ressourcen nach Artikel 3 zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die vom Rat gemäß Artikel 3 erlassenen Gemeinschaftsmaßnahmen wirksam werden. Für die Zonen und Ressourcen nach Artikel 4 tritt er nur dann in Kraft, wenn Maßnahmen gemäß Artikel 4 erlassen werden. (3) Die Kommission unterbreitet die Vorschläge für die in Artikel 3 genannten Maßnahmen so bald wie möglich, spätestens vor dem 1. Juni 1994; der Rat befindet vor dem 1. Januar 1995 darüber. Artikel 3 (1) Der Rat erlässt nach Maßgabe der Artikel 4 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 die Gemeinschaftsmaßnahmen zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu den Zonen und Ressourcen, für die nach den Artikeln 156 bis 166 und 347 bis 353 der Beitrittsakte Sonderregelungen gelten. Diese Maßnahmen schließen Begrenzungen des Grads der Befischung ein. (2) Bei den Bestimmungen des Absatzes 1 ist von Fall zu Fall unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze der gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere des Grundsatzes der relativen Stabilität, der Entwicklung der Fischereimöglichkeiten Rechnung zu tragen. (3) Bei den Bestimmungen des Absatzes 1 ist der Grundsatz der Nichterhöhung des Fischereiaufwands zu beachten, dessen Umfang in den Artikeln 158, 160, 164, 165, 349, 351 und 352 der Beitrittsakte festgelegt ist. Ferner ist bei diesen Bestimmungen eine Herabsetzung des Fischereiaufwands vorzusehen, wenn die Entwicklung der Ressourcen eine allgemeine Verringerung der Fangmöglichkeiten erforderlich macht. Artikel 4 Für die von Artikel 3 nicht erfassten Zonen und Ressourcen der Gemeinschaft, ausgenommen diejenigen, für die am 31. Dezember 1993 mengenmässige Begrenzungen der Fänge gelten, erlässt der Rat unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der gemeinsamen Fischereipolitik nach Maßgabe der Artikel 4 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 die Gemeinschaftsmaßnahmen zur Festlegung der Zugangsbedingungen, einschließlich der Begrenzungen des Grads der Befischung, unter Berücksichtigung der Fischereitätigkeiten während eines noch nicht lange zurückliegenden, repräsentativen Zeitraums. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 1994. Im Namen des Rates Der Präsident G. MORAITIS (1) ABl. Nr. C 321 vom 27. 11. 1993, S. 14, und ABl. Nr. C 92 vom 29. 3. 1994, S. 1. (2) ABl. Nr. C 20 vom 24. 1. 1994. (3) ABl. Nr. C 34 vom 2. 2. 1994, S. 72. (4) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1.