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Document 31994R0883

    Verordnung (EG) Nr. 883/94 der Kommission vom 20. April 1994 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    ABl. L 103 vom 22.4.1994, p. 7–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/883/oj

    31994R0883

    Verordnung (EG) Nr. 883/94 der Kommission vom 20. April 1994 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    Amtsblatt Nr. L 103 vom 22/04/1994 S. 0007 - 0009
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 11 S. 0113
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 11 S. 0113


    VERORDNUNG (EG) Nr. 883/94 DER KOMMISSION vom 20. April 1994 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/94 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

    In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen.

    Es ist angezeigt festzulegen, daß die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) weiterverwendet werden können.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Fachbereichs für die zolltarifliche und statistische Nomenklatur des Ausschusses für den Zollkodex -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes.

    Artikel 2

    Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. April 1994

    Für die Kommission

    Christiane SCRIVENER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

    (2) Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.

    (3) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

    ANHANG

    "" ID="1">1. Rechteckige Polymethylenmetacrylat-Platte, auf die im Vakuum eine Metallschicht aufgedampft wurde.> ID="2">3921 90 60> ID="3">Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3921, 3921 90 und 3921 90 60."> ID="3">Das Erzeugnis kann nicht in die Position 9001 eingereiht werden, weil es nicht als Spiegel angesehen werden kann, der ein optisches Element im Sinne dieser Position darstellt."> ID="1">2. Tragbares, batteriebetriebenes Kassetten-Tonaufnahme- und -wiedergabegerät, in einem farbigen Plastikgehäuse, mit grossen Bedienungsknöpfen und fest verbundenem Mikrophon, durch das der Benutzer auch während des Kassettenbetriebs über den eingebauten Lautsprecher sprechen kann.> ID="2">8520 31 11> ID="3">Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8520, 8520 31 und 8520 31 11."> ID="3">Obwohl das Gerät für Kinder bestimmt zu sein scheint, kann es aufgrund seiner Funktion nicht als Spielzeug in das Kapitel 95 eingereiht werden."> ID="1">3. Standbild-Videokamera, die eine Serie von Standbildern ohne Ton aufnehmen, wiedergeben oder löschen kann. Die Bilder werden auf einer floppy disk gespeichert und können auf einem Fernsehbildschirm wiedergegeben werden.> ID="2">8525 30 99> ID="3">Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8525, 8525 30 und 8525 30 99."> ID="3">Das Erzeugnis kann nicht als Photoapparat im Sinne von Position 9006 angesehen werden."> ID="1">4. Tragbares, batteriebetriebenes LW-UKW-Rundfunkempfangsgerät, kombiniert mit Kassetten-Tonaufnahme- und -wiedergabegerät, in einem farbigen Plastikgehäuse, mit grossen Bedienungsknöpfen, einer Teleskopantenne, einem eingebauten Mikrophon und einem Lautsprecher.> ID="2">8527 11 90> ID="3">Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8527, 8527 11 und 8527 11 90."> ID="3">Obwohl das Gerät für Kinder bestimmt zu sein scheint, kann es aufgrund seiner Funktion nicht als Spielzeug in das Kapitel 95 eingereiht werden."> ID="1">5. Tragbares, batteriebetriebenes LW-UKW-Rundfunkempfangsgerät in einem farbigen Plastikgehäuse, mit grossen Bedienungsknöpfen und fest verbundenem Mikrophon, durch das der Benutzer auch während des Radiömpfangs über den eingebauten Lautsprecher sprechen kann.> ID="2">8527 19 00> ID="3">Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8527 und 8527 19 00."> ID="3">Obwohl das Gerät für Kinder bestimmt zu sein scheint, kann es aufgrund seiner Funktion nicht als Spielzeug in das Kapitel 95 eingereiht werden."> ID="1">6. Eine gedruckte Leiterplatte, die für den Einbau in einen Videorecorder bestimmt ist und u. a. aus einem Tunerblock und einem Zwischenfrequenzblock besteht, die zusammen ein Videosignal isolieren und modulieren, das weiter durch zusätzliche Vorgänge konvertiert werden muß, ehe es vom Videokopf direkt verwendet werden kann.> ID="2">8528 10 91> ID="3">Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 10 und 8528 10 91."> ID="3">Das Gerät wird so betrachtet, als hätte es den wesentlichen Charakter eines Videotuners."> ID="1">7. Neue vierradangetriebene Geländefahrzeuge mit 348 cm3-Viertakt-Benzinmotor mit einem Getriebe mit fünf Vorwärtsgängen und einem Rückwärtsgang und doppelten hydraulischen Frontbremsen. Die Fahrzeuge haben einen einzigen Sitz für Fahrer und Beifahrer sowie eine Lenkvorrichtung. Sie sind mit einer Anhängevorrichtung ausgestattet.> ID="3">Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8703, 8703 21 und 8703 21 10."> ID="3">Auch wenn die Fahrzeuge mit einer Anhängevorrichtung ausgestattet sind, erfuellen sie die Voraussetzungen der Anmerkung 2 zu Kapitel 87 nicht."> ID="1">a) Abmessungen (Länge, Breite, Höhe): 1 850 mm × 1 100 mm × 1 150 mm. Eigengewicht: 260 kg, höchstzulässige Beladung: 190 kg.> ID="2">8703 21 10"> ID="1">b) Abmessungen (Länge, Breite, Höhe): 1 870 mm × 1 070 mm × 1 150 mm. Eigengewicht: 240 kg, höchstzulässige Beladung: 210 kg.> ID="2">8703 21 10"> ID="1">8. Neufahrzeug (sogen. Kranunterwagen), bestehend aus einem Lastkraftwagenfahrgestell mit Fahrerhaus, Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzuendung, Getriebe, Bremsen, Lenkung und Elektrik, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 Tonnen.> ID="2">8704 23 91> ID="3">Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Kapitel 87 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8704, 8704 23 und 8704 23 91."> ID="3">Die Einreihung unter KN-Code 8705 10 00 ist ausgeschlossen, da das Fahrzeug nicht mit einem Krandrehkranz ausgestattet ist und es nicht als anderes Kraftfahrzeug zu besonderen Zwecken erkennbar ist.">

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