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Document 31994L0066
Council Directive 94/66/EC of 15 December 1994 amending Directive 88/609/EEC on the limitation of emissions of certain pollutants into the air from large combustion plants
Richtlinie 94/66/EG des Rates vom 15. Dezember 1994 zur Änderung der Richtlinie 88/609/EWG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft
Richtlinie 94/66/EG des Rates vom 15. Dezember 1994 zur Änderung der Richtlinie 88/609/EWG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft
ABl. L 337 vom 24.12.1994, pp. 83–85
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 26/11/2002
Richtlinie 94/66/EG des Rates vom 15. Dezember 1994 zur Änderung der Richtlinie 88/609/EWG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft
Amtsblatt Nr. L 337 vom 24/12/1994 S. 0083 - 0085
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 13 S. 0262
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 13 S. 0262
RICHTLINIE 94/66/EG DES RATES vom 15. Dezember 1994 zur Änderung der Richtlinie 88/609/EWG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (3), in Erwägung nachstehender Gründe: in den Aktionsprogrammen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Umweltschutzes von 1973 (4), 1977 (5), 1983 (6), 1987 (7) und 1993 (8) wird die Bedeutung der Verhütung und der Verringerung der Luftverunreinigung hervorgehoben. In der Richtlinie 88/609/EWG (9) sind keine SO2-Grenzwerte für Neuanlagen mit einer thermischen Nennleistung von 50 bis 100 MW vorgesehen, die mit festen Brennstoffen befeuert werden. Gemäß Anhang III der Richtlinie 88/609/EWG entscheidet jedoch der Rat auf der Grundlage eines Berichts der Kommission über Emissionsgrenzwerte für Anlagen dieser Kategorie. Die Kommission hat dem Rat einen Bericht über die Verfügbarkeit schwefelarmer Brennstoffe vorgelegt, in dem eine Verbesserung der Situation, aufgrund derer sich die Festlegung der genannten Grenzwerte verzögert hatte, festgestellt wird, und zwar insbesondere durch die Verfügbarkeit ausreichender Mengen von schwefelarmer Kohle auf dem Weltmarkt. Bei der Verbrennung einer solchen Kohle ist es möglich, SO2-Emissionen von weniger als 2 000 mg/Nm3 (*) zu erzielen. Angesichts der Umweltschäden durch Luftverunreinigung müssen Grenzwerte für Emissionen aus Anlagen mit einer thermischen Nennleistung von 50 bis 100 MW festgelegt werden - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 88/609/EWG wird wie folgt geändert: - Anhang III wird durch den Anhang der vorliegenden Richtlinie ersetzt. - in Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Die Mitgliedstaaten können jedoch gestatten, daß Neuanlagen mit einer thermischen Nennleistung von 50 bis 100 MW, für die vor dem letzten Termin für die Umsetzung der Richtlinie 94/66/EG (10)() in innerstaatliches Recht eine Genehmigung erteilt wurde, den in Anhang III vorgesehenen Wert erst binnen höchstens eines Jahres ab diesem Termin einhalten müssen. " Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 1994. Im Namen des Rates Der Präsident A. MERKEL (1) ABl. Nr. C 17 vom 22. 1. 1993, S. 12. (2) ABl. Nr. C 201 vom 26. 7. 1993, S. 4. (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. September 1993 (ABl. Nr. C 268 vom 4. 10. 1993, S. 34). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 8. Juni 1994 (ABl. Nr. C 213 vom 3. 8. 1994, S. 11) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 17. November 1994 (ABl. Nr. C 341 vom 5. 12. 1994). (4) ABl. Nr. C 112 vom 20. 12. 1973, S. 1. (5) ABl. Nr. C 139 vom 13. 6. 1977, S. 1. (6) ABl. Nr. C 46 vom 17. 2. 1983, S. 1. (7) ABl. Nr. C 328 vom 7. 2. 1987, S. 1. (8) ABl. Nr. C 138 vom 17. 5. 1993, S. 1. (9) ABl. Nr. L 336 vom 7. 12. 1988, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 90/656/EWG (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 59). (10)() mg/Nm3 bedeutet Milligramm pro Kubikmeter im Normzustand oder Masse pro Gasvolumen, wobei letzteres in Kubikmetern angegeben wird, bezogen auf Normbedingungen (Temperatur 273 K, Druck 101,3 kPa) nach Abzug des Feuchtegehalts an Wasserdampf. (11)() ABl. Nr. L 337 vom 24. 12. 1994, S. 83. ANHANG "ANHANG III SO2-EMISSIONSGRENZWERTE FÜR NEUANLAGEN Feste Brennstoffe g g "