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Document 31994D0952

    94/952/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1994 zur Genehmigung der von Frankreich für das Jahr 1995 vorgelegten Programme zur Tilgung der Anaplasmose und der Babesiose auf La Réunion sowie der Cowdriose und der Babesiose auf Guadeloupe und Martinique sowie zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft (Nur der französische Text ist verbindlich)

    ABl. L 371 vom 31.12.1994, p. 12–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/952/oj

    31994D0952

    94/952/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1994 zur Genehmigung der von Frankreich für das Jahr 1995 vorgelegten Programme zur Tilgung der Anaplasmose und der Babesiose auf La Réunion sowie der Cowdriose und der Babesiose auf Guadeloupe und Martinique sowie zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft (Nur der französische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 371 vom 31/12/1994 S. 0012 - 0013


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1994 zur Genehmigung der von Frankreich für das Jahr 1995 vorgelegten Programme zur Tilgung der Anaplasmose und der Babesiose auf La Réunion sowie der Cowdriose und der Babesiose auf Guadeloupe und Martinique sowie zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft (Nur der französische Text ist verbindlich) (94/952/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In der Entscheidung 90/424/EWG der Kommission ist insbesondere die Möglichkeit einer Gemeinschaftsaktion zur Tilgung und Überwachung der in den französischen überseeischen Departements durch Wirtsinsekten übertragenen Krankheiten Cowdriose, Babesiose und Anaplasmose vorgesehen.

    Mit Schreiben vom 13. Juli 1994 hat Frankreich ein Programm zur Tilgung der Anaplasmose und der Babesiose auf La Réunion sowie ein Programm zur Tilgung der Cowdriose und der Babesiose auf Guadeloupe und Martinique vorgelegt.

    Die Prüfung dieser Programme hat ergeben, daß alle Gemeinschaftskriterien für die Seuchentilgung gemäß der Entscheidung 90/638/EWG des Rates vom 27. November 1990 über Gemeinschaftskriterien zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/65/EWG (4), erfuellt sind.

    Diese Programme sind in dem mit der Entscheidung 94/769/EG (5) festgelegten Verzeichnis der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierkrankheiten enthalten, die 1995 für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Betracht kommen.

    Angesichts der Bedeutung der Programme für die Verwirklichung der von der Gemeinschaft im Bereich Tiergesundheit verfolgten Ziele empfiehlt es sich, die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft auf 50 % der von Frankreich getragenen Kosten mit einem Hoechstbetrag von 1 300 000 ECU festzusetzen.

    Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, daß die vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt werden und die Behörden alle erforderlichen Informationen fristgemäß vorlegen.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Anaplasmose und der Babesiose auf La Réunion wird für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1995 genehmigt.

    (2) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Cowdriose und der Babesiose auf Guadeloupe und Martinique wird für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1995 genehmigt.

    Artikel 2

    Frankreich erlässt bis zum 1. Januar 1995 alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um die in Artikel 1 genannten Programme durchzuführen.

    Artikel 3

    (1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Frankreich bei der Durchführung der Programme gemäß Artikel 1 entstehen, höchstens jedoch:

    - 205 000 ECU für das Programm gemäß Artikel 1 Absatz 1,

    - 1 095 000 ECU für das Programm gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird gewährt, nachdem die Kommission

    - vierteljährlich einen Bericht über das Fortschreiten der einzelnen Programme sowie über die getätigten Ausgaben erhalten hat,

    - spätestens zum 1. Juni 1996 einen Schlußbericht über die technische Durchführung der einzelnen Programme sowie Belege über die getätigten Ausgaben erhalten hat.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 20. Dezember 1994

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19.(2) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31.(3) ABl. Nr. L 347 vom 12. 12. 1990, S. 27.(4) ABl. Nr. L 268 vom 13. 7. 1992, S. 54.(5) ABl. Nr. L 305 vom 30. 11. 1994.

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