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Document 31994D0843

    94/843/EG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1994 über eine zusätzliche Finanzhilfe der Gemeinschaft an das gemeinschaftliche Referenzlabor für Zoonosen-Epidemiologie (Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin ¯ vormals Bundesgesundheitsamt ¯ in Berlin, Deutschland)

    ABl. L 352 vom 31.12.1994, p. 28–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/02/1996

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/843/oj

    31994D0843

    94/843/EG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1994 über eine zusätzliche Finanzhilfe der Gemeinschaft an das gemeinschaftliche Referenzlabor für Zoonosen-Epidemiologie (Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin ¯ vormals Bundesgesundheitsamt ¯ in Berlin, Deutschland)

    Amtsblatt Nr. L 352 vom 31/12/1994 S. 0028 - 0028
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 65 S. 0184
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 65 S. 0184


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1994 über eine zusätzliche Finanzhilfe der Gemeinschaft an das gemeinschaftliche Referenzlabor für Zoonosen-Epidemiologie (Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin - vormals Bundesgesundheitsamt - in Berlin, Deutschland) (94/843/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 28,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 13 der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (3) wurde das Bundesgesundheitsamt, nunmehr Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, zum Referenzlabor für Zoonosen-Epidemiologie bestimmt.

    Gemäß der Entscheidung 94/91/EG der Kommission (4) wurde dem Bundesgesundheitsamt, nunmehr Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, bereits eine Finanzhilfe ausgezahlt und wurde ein Vertrag zwischen der Europäischen Gemeinschaft und diesem Institut für die Laufzeit eines Jahres abgeschlossen. Es empfiehlt sich, diesen Vertrag um ein Jahr zu verlängern und eine zusätzliche Finanzhilfe vorzusehen, damit das Referenzlabor seine Befugnisse und Aufgaben gemäß Anhang IV Kapitel II der Richtlinie 92/117/EWG weiterhin warhnehmen kann.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Gemeinschaft gewährt dem mit der Richtlinie 92/117/EWG bestimmten gemeinschaftlichen Referenzlabor, dem Bundesgesundheitsamt, nunmehr Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, eine zusätzliche Finanzhilfe von höchstens 100 000 ECU.

    Artikel 2

    (1) Für die Zwecke des Artikels 1 wird der in der Entscheidung 94/91/EG genannte Vertrag um ein Jahr verlängert.

    (2) Der Generaldirektor für Landwirtschaft wird ermächtigt, den Nachtrag zu diesem Vertrag im Namen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu unterzeichnen.

    (3) Die in Artikel 1 vorgesehene Finanzhilfe wird dem Referenzlabor gemäß den Bedingungen des in der Entscheidung 94/91/EG genannten Vertrags ausgezahlt.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 19. Dezember 1994

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19.

    (2) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31.

    (3) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 38.

    (4) ABl. Nr. L 46 vom 18. 2. 1994, S. 62.

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