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Document 31994D0839
94/839/EC: Commission Decision of 19 December 1994 amending Commission Decision 91/449/EEC laying down the specimen animal health certificates in respect of meat products imported from third countries (Text with EEA relevance)
94/839/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1994 zur Änderung der Entscheidung 91/449/EWG zur Festlegung der Muster der Tiergesundheitsbescheinigungen für aus Drittländern eingeführte Fleischerzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR)
94/839/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1994 zur Änderung der Entscheidung 91/449/EWG zur Festlegung der Muster der Tiergesundheitsbescheinigungen für aus Drittländern eingeführte Fleischerzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 352 vom 31.12.1994, p. 18–20
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 28/02/1997
94/839/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1994 zur Änderung der Entscheidung 91/449/EWG zur Festlegung der Muster der Tiergesundheitsbescheinigungen für aus Drittländern eingeführte Fleischerzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 352 vom 31/12/1994 S. 0018 - 0020
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 65 S. 0176
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 65 S. 0176
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1994 zur Änderung der Entscheidung 91/449/EWG zur Festlegung der Muster der Tiergesundheitsbescheinigungen für aus Drittländern eingeführte Fleischerzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR) (94/839/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (2), insbesondere auf die Artikel 21a und 22, in Erwägung nachstehender Gründe: in der Entscheidung 91/449/EWG der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/847/EG (4), sind die Muster der Tiergesundheitsbescheinigungen für aus Drittländern eingeführte Fleischerzeugnisse festgelegt. In den von Maul- und Klauenseuche freien Gebieten Namibias und Südafrikas wurden seit über zwölf Monaten keine Ausbrüche der Seuche festgestellt oder diesbezuegliche Impfungen durchgeführt. In anderen Teilen dieser Länder wurden jedoch Impfungen gegen die Seuche durchgeführt. Importe vollständig hitzebehandelter Fleischerzeugnisse sind aus ganz Namibia und Südafrika zugelassen. Welche Kategorien Fleischerzeugnisse aus Drittländern einführt werden können, hängt von der Seuchen- und Hygienesituation im Herstellungsland ab. Zur Einfuhr aus den seuchenfreien Regionen können bestimmte Fleischerzeugnisse zugelassen werden, die einer geeigneten Behandlung durch Reifung, Marinierung und anschließender Trocknung unterzogen wurden. Für die neue Bescheinigung sollte eine gewisse Einführungszeit vorgesehen werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Verterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 91/449/EWG wird wie folgt geändert: 1. Am Ende von Artikel 1 Absatz 2 wird vor dem Satz "Die entsprechende Bescheinigung muß der Sendung beiliegen." folgender Wortlaut eingefügt: "Ausserdem lassen die Mitgliedstaaten aus den in Anhang F Teil 2 genannten Ländern die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zu, die einer Behandlung durch Reifung, Marinierung und anschließender Trocknung unterzogen wurden, so daß im Enderzeugnis ein aw-Wert von höchstens 0,93 und ein pH-Wert von höchstens 6 erreicht wird." 2. Der beigefügte Anhang wird als Anhang F in die Entscheidung aufgenommen. Artikel 2 Diese Entscheidung gilt ab 1. Februar 1995. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 19. Dezember 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28. (2) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13. (3) ABl. Nr. L 240 vom 29. 8. 1991, S. 29. (4) Siehe Seite 56 dieses Amtsblatts. ANHANG "ANHANG F TEIL I TIERGESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für zum Versand in die Europäische Gemeinschaft bestimmte Fleischerzeugnisse, die einer Behandlung durch Reifung, Marinierung und anschließender Trocknung unterzogen wurden Bescheinigung Nr. Bestimmungsland: (EG-Mitgliedstaat) Nummer der Genusstauglichkeitsbescheinigung: Versandland: (siehe Verzeichnis in Anhang F Teil II) Zuständiges Ministerium: Ausstellende Behörde: I. Identifizierung der Fleischerzeugnisse Art der Fleischerzeugnisse: Art der Stücke: Anzahl Stücke/Packstücke: Vorgeschriebene Lager- und Transporttemperatur: Haltbarkeit: Nettogewicht: II. Herkunft der Fleischerzeugnisse Anschrift(en) und veterinäramtliche Zulassungsnummer(n) des (der) Frischfleisch liefernden Betriebs (Betriebe): Anschrift(en) und veterinäramtliche Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Betriebs (Betriebe): III. Bestimmung der Fleischerzeugnisse Die Fleischerzeugnisse werden von: (Verladeort) mit folgendem Transportmittel (1): nach: versand. (Bestimmungsland und -ort) Name und Anschrift des Versenders: Name und Anschrift des Empfängers: IV. Bescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt: 1. Die oben bezeichneten Fleischerzeugnisse a) wurden aus frischem Fleisch hergestellt, das den tierseuchenrechtlichen Anforderungen der Artikel 14, 15 und 16 der Richtlinie 72/462/EWG des Rates genügt und das in Übereinstimmung mit der Entscheidung . . . /. . ./EG der Kommission ist (1); b) wurden einer Behandlung unterzogen, nach deren Abschluß - ihr aw-Wert höchstens 0,93 und - ihr pW-Wert höchstens 6 beträgt. 2. Nach der Behandlung wurden alle erforderlichen Maßnahmen gegen eine erneute Kontaminierung getroffen. Ausgefertigt in , (Ort) am (Datum) Stempel (3) (Unterschrift des amtlichen Tierarztes) (3) (Name in Großbuchstaben, Amtsbezeichnung und Qualifikation) TEIL II Verzeichnis der Länder, die zur Verwendung der Tiergesundheitsbescheinigung gemäß Teil I des Anhangs F zugelassen sind Namibia Südafrika" (1) Bei Eisenbahnwaggons und LKW ist das amtliche Kennzeichen, bei Flugzeugen und bei Schiffen der Name anzugeben. (2) Letzte tierseuchenrechtliche Entscheidung der Kommission über die Einfuhr von Frischfleisch aus dem betreffenden Herkunftsland. (3) Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.