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Document 31994D0485

    94/485/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1994 zur Genehmigung einer Änderung des spanischen Programms für landwirtschaftliche Einkommensbeihilfen für Landwirte in Castilla y León

    ABl. L 200 vom 3.8.1994, p. 52–52 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/485/oj

    31994D0485

    94/485/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1994 zur Genehmigung einer Änderung des spanischen Programms für landwirtschaftliche Einkommensbeihilfen für Landwirte in Castilla y León

    Amtsblatt Nr. L 200 vom 03/08/1994 S. 0052 - 0052
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 60 S. 0078
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 60 S. 0078


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Juli 1994 zur Genehmigung einer Änderung des spanischen Programms für landwirtschaftliche Einkommensbeihilfen für Landwirte in Castilla y León (94/485/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 768/89 des Rates vom 21. März 1989 zur Einführung vorübergehender landwirtschaftlicher Einkommensbeihilfen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/89 der Kommission vom 19. Dezember 1989 mit Durchführungsbestimmungen für die vorübergehenden landwirtschaftlichen Einkommensbeihilfen (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1110/91 (3), insbesondere auf

    Artikel 10

    Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Spanien hat der Kommission am 4. Dezember 1992 seine Absicht mitgeteilt, ein Programm für landwirtschaftliche Einkommensbeihilfen für Landwirte in Castilla y León aufzulegen. Die Kommission hat dieses Programm mit Entscheidung 93/207/EWG genehmigt (4).

    Die Verordnung (EWG) Nr. 768/89 gilt gemäß ihrem Artikel 15 bis zum 31. März 1993. Nach diesem Zeitpunkt kann kein Programm für landwirtschaftliche Einkommensbeihilfen mehr genehmigt werden. Somit kann die Kommission nach diesem Zeitpunkt und in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 1 der genannten Verordnung nur noch sachliche Änderungen der bestehenden Programme genehmigen.

    Die spanischen Behörden haben der Kommission am 21. März 1994 mitgeteilt, daß es zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entscheidung zur Genehmigung des Programms und dem Stichtag für die Inanspruchnahme der hierfür im Gemeinschaftshaushalt für 1993 eingesetzten Mittel technische Probleme im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Anträge auf Einkommensbeihilfen gegeben hat. Infolgedessen sind zwischen diesen beiden Daten keine Beihilfezahlungen erfolgt.

    Die spanischen Behörden beantragen, den im Gemeinschaftshaushalt für 1993 eingesetzten Betrag in den Haushalt 1994 einzusetzen. Es erscheint angezeigt, diesem Antrag stattzugeben, da die Änderung des Haushaltsprofils keine wesentliche Änderung der Genehmigungsentscheidung vom 16. März 1993 bedeutet.

    Der Verwaltungsausschuß für landwirtschaftliche Einkommensbeihilfen wurde am 19. Juli 1994 zu der in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahme gehört.

    Der EAGFL-Ausschuß wurde am 19. Juli 1994 zu den Hoechstbeträgen gehört, mit denen der Gemeinschaftshaushalt infolge der Genehmigung dieses Programms jährlich belastet werden kann -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das der Kommission von den spanischen Behörden am 4. Dezember 1992 mitgeteilte und durch die Mitteilung vom 21. März 1994 geänderte Programm für landwirtschaftliche Einkommensbeihilfen für Landwirte in Castilla y León wird hiermit genehmigt.

    Artikel 2

    Der Gemeinschaftshaushalt darf infolge dieser Entscheidung jährlich mit höchstens folgenden Beträgen belastet werden:

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    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 20. Juli 1994

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 84 vom 29. 3. 1989, S. 8.

    (2) ABl. Nr. L 371 vom 20. 12. 1989, S. 17.

    (3) ABl. Nr. L 110 vom 1. 5. 1991, S. 72.

    (4) ABl. Nr. L 88 vom 8. 4. 1993, S. 48.

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