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Document 31994D0462

94/462/EG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Juli 1994 über Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidung 94/178/EG

ABl. L 189 vom 23.7.1994, p. 89–90 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/07/1995; Aufgehoben durch 395D0296

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/462/oj

31994D0462

94/462/EG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Juli 1994 über Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidung 94/178/EG

Amtsblatt Nr. L 189 vom 23/07/1994 S. 0089 - 0090
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 59 S. 0147
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 59 S. 0147


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Juli 1994 über Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidung 94/178/EG (94/462/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund einiger Ausbrüche der klassischen Schweinepest in verschiedenen Teilen Deutschlands erließ die Kommission die Entscheidung 94/178/EG vom 23. März 1994 über Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidungen 94/27/EG und 94/28/EG (3), zuletzt durch die Entscheidung 94/365/EG (4).

In Deutschland haben sich zahlreiche Ausbrüche von klassischer Schweinepest ereignet; sie ist mitunter in Landesteilen mit hoher Schweinebesatzdichte erneut ausgebrochen und in einigen Bereichen ist die Krankheit in der Wildschweinpopulation gegenwärtig.

Angesichts des Handels mit lebenden Schweinen, frischem Schweineflesich und bestimmten Fleischerzeugnissen können diese Ausbrüche die Bestände anderer Mitgliedstaaten gefährden.

Deutschland hat die Maßnahmen gemäß der Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (5) getroffen und durch weitere Maßnahmen ergänzt.

Der Klarheit halber sind die mit der Entscheidung 94/178/EG eingeführten Schutzmaßnamen aufzuheben.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Deutschland versendet in andere Mitgliedstaaten:

a) keine Zucht- und Nutzschweine, es sei denn,

- sie stammen aus Betrieben, in die während der 30 Tage unmittelbar vor dem Versand dieser Schweine keine lebenden Schweine verbracht worden sind;

- sie sind einem Test auf Antikörper der klassischen Schweinepest (HC-Virus) mit negativem Ergebnis unterzogen worden, wobei dieser Test gemäß den Bestimmungen des Anhangs IV Ziffer 1 der Richtlinie 80/217/EWG innerhalb von 4 Tagen vor der Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung vorzunehmen ist;

- sie sind der klinischen Untersuchung unterzogen worden, die gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (6) im Ursprungsbetrieb verlangt wird. Die Untersuchung erstreckt sich auf alle Schweine und die entsprechenden Einrichtungen im Ursprungsbetrieb. Die Tiere müssen aufgrund ihrer Ohrmarken im Ursprungsbetrieb und sämtlichen Sammelstellen so identifizierbar sein, daß ihre Herkunft gesichert ist und zurückverfolgt werden kann. Die Transportmittel müssen amtlich verplombt sein;

b) keine Schlachtschweine, es sei denn, die Schweine stammen aus epidemiologischen Einheiten, in die während der 30 Tage unmittelbar vor dem Versand dieser Schweine keine lebenden Schweine verbracht worden sind.

(2) Die Verbringung der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Tiere innerhalb der Gemeinschaft ist nur zulässig, wenn die zentrale Veterinärbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats drei Tage zuvor von der örtlich zuständigen Veterinärbehörde davon unterrichtet wurde.

Artikel 2

Die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates, die beim Versand von Schweinen aus Deutschland mitzuführen ist, wird um folgenden Zusatz ergänzt:

"Tiere entsprechend der Entscheidung 94/462/EG der Kommission vom 22. Juli 1994 über Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in Deutschland."

Artikel 3

Deutschland führt serologische Reihenuntersuchungen bei Schweinen durch, wobei nach den Anforderungen des Anhangs auf Antikörper gegen das Virus der klassischen Schweinepest (HC-Virus) getestet wird;

Die Ergebnisse dieser Reihenuntersuchungen sowie eine epidemiologische Analyse werden der Kommission monatlich vorgelegt.

Artikel 4

Deutschland gewährleistet, daß Transportmittel, in denen Schweine befördert worden sind, nach jedem Transport gereinigt und desinfiziert werden, und bringt entsprechende Belege für die Desinfektion bei.

Artikel 5

Deutschland trifft die nötigen Maßnahmen, um jeden Verstoß gegen diese Entscheidung zu ahnden, insbesondere, wenn festgestellt wird, daß die erforderlichen Papiere nicht vorgelegt werden können.

Wenn der Transporteur nicht den Nachweis erbringt, daß das Transportmittel desinfiziert wurde oder wenn der Besitzer der Tiere keinen Nachweis für das negative Ergebnis der Tests und/oder klinischen Untersuchung erbringt, gelten folgende Maßnahmen:

a) Die Transportmittel und die Schweine werden von der zuständigen Behörde vorübergehend zurückgehalten.

b) Kann auf Anfrage der zuständigen Behörde die Lage nicht innerhalb von 24 Stunden ins Reine gebracht werden, so werden

- die Transportmittel von der zuständigen Behörde zurückgehalten,

- die Schweine unschädlich beseitigt.

Die Transportmittel werden erst freigegeben und die Entschädigung für die unschädliche Beseitigung der Schweine erst gezahlt, wenn ein Gerichtsurteil oder eine Verwaltungsentscheidung vorliegt.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Artikel 7

Die Entscheidung 94/178/EG wird hiermit aufgehoben.

Artikel 8

Diese Entscheidung wird vor dem 20. September 1994 überprüft, wobei die Entwicklung der Seuchenlage in Deutschland zu berücksichtigen ist.

Artikel 9

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Juli 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29.

(2) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

(3) ABl. Nr. L 83 vom 26. 3. 1994, S. 54.

(4) ABl. Nr. L 162 vom 30. 6. 1994, S. 70.

(5) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 11.

(6) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

ANHANG

SEROLOGISCHE REIHENUNTERSUCHUNG AUF ANTIKÖRPER GEGEN DIE KLASSISCHE SCHWEINEPEST (HC-VIRUS) Die deutschen Behörden führen jährlich eine serologische Reihenuntersuchung an 5 % des nationalen Sauen- und Eberbestands (100 000 Proben jährlich) durch.

Bei diesem Untersuchungsprogramm werden möglichst Serumproben verwendet, die während der Durchführung des nationalen Programms zur Tilgung der Aujeszkyschen Krankheit genommen wurden. Ferner wird der Schwerpunkt auf Beständen oder Tieren liegen, die durch die klassische Schweinepest besonders gefährdet sind. Dazu gehören:

- kleine Zuchtbestände unweit von Städten und Betrieben, in denen Sauen zum Schlachten gemästet werden und möglicherweise mit Spültrank gefüttert wurden;

- für den Natursprung verwendete Eber, insbesondere wenn sie in mehreren Betrieben eingesetzt wurden;

- Bestände in Gebieten mit Wildschweinvorkommen;

- Bestände in Regierungsbezirken, die seit dem 1. Mai 1994 Ausbrüche von klassischer Schweinepest verzeichnet haben.

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