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Document 31993R3690

Verordnung (EG) Nr. 3690/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung über die Mindestangaben in Fanglizenzen

ABl. L 341 vom 31.12.1993, p. 93–95 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/05/2006; Aufgehoben durch 32006R0700

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/3690/oj

31993R3690

Verordnung (EG) Nr. 3690/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung über die Mindestangaben in Fanglizenzen

Amtsblatt Nr. L 341 vom 31/12/1993 S. 0093 - 0095
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 5 S. 0195
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 5 S. 0195


VERORDNUNG (EG) Nr. 3690/93 DES RATES vom 20. Dezember 1993 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung über die Mindestangaben in Fanglizenzen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission(1) ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur(3) soll als Beitrag zu einer besseren Regulierung der Bestandsnutzung und zu mehr Transparenz eine allgemeine gemeinschaftliche Fanglizenzregelung eingeführt werden.

In der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer umfassenden Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(4) sind unter anderem Vorschriften für die Überwachung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen vorgesehen. Diese Bestimmungen sollten ergänzt werden.

In der gemeinschaftlichen Regelung sollte festgelegt werden, welche Mindestangaben die Fanglizenzen für alle Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats enthalten müssen.

Es empfiehlt sich daher vorzusehen, daß in die Fanglizenzen sowohl Angaben über die Identifizierungsmerkmale der einzelnen Fischereifahrzeuge als auch Angaben über die technischen Daten aufgenommen werden.

Die in den Fanglizenzen enthaltenen Angaben müssen den Angaben gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge(5) und den Einzelheiten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen(6) entsprechen; die Angaben müssen denjenigen entsprechen, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 163/89 der Kommission vom 24. Januar 1989 über die Kartei für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft(7) gemacht werden.

Es empfiehlt sich, die Annahme von Vorschriften durch die Mitgliedstaaten vorzusehen, die jederzeit eine Überprüfung der Angaben in den Fanglizenzen durch die zuständigen Behörden zulassen.

Es sind Vorschriften für eine Zusammenarbeit innerhalb der Gemeinschaft vorzusehen.

Es sollte entweder ein Übergangszeitraum für die Ausstellung der Fanglizenzen in Dokumentenform oder für bestimmte Schiffskategorien eine Befreiung von der Verpflichtung, die Fanglizenzen an Bord mitführen zu müssen, vorgesehen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Es wird eine gemeinschaftliche Regelung eingeführt, die die Bestimmungen über die Mindestangaben festlegt, die in den Fanglizenzen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 enthalten sein müssen.

(2) Alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft müssen im Besitz einer Fanglizenz sein, die an das Schiff gebunden ist.

(3) Die Lizenz ist an Bord mitzuführen.

(4) Fischereifahrzeuge, für die keine Fanglizenz erteilt oder deren Fanglizenz entzogen oder ausgesetzt worden ist, dürfen keine Fische fangen, an Bord behalten, umladen oder anlanden.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Verordnung enthält eine "Fanglizenz für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft" zumindest die vom Flaggenmitgliedstaat ausgestellte Bescheinigung der im Anhang vorgesehenen Angaben hinsichtlich der Kennzeichnung, der technischen Daten und der Ausrüstung des Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft.

Artikel 3

Der Flaggenmitgliedstaat erteilt und verwaltet die Fanglizenzen für Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge unter Beachtung von Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92.

Artikel 4

(1) Der Flaggenmitgliedstaat achtet auf die Übereinstimmung der Informationen in den Fanglizenzen mit den Angaben hinsichtlich der Kennzeichnung der technischen Daten und der Ausrüstung des Schiffes unter seiner Flagge sowie die Übereinstimmung dieser Angaben mit den Angaben in der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 163/89.

(2) Der Flaggenmitgliedstaat erlässt die erforderlichen Maßnahmen, damit die in Absatz 1 genannten Angaben jederzeit durch die zuständigen Kontrollbehörden überprüft werden können.

Artikel 5

Der Flaggenmitgliedstaat entzieht vorübergehend oder endgültig die Fanglizenzen für Fischereifahrzeuge, die Gegenstand einer vorübergehenden Stillegungsmaßnahme sind, und entzieht die Fanglizenzen für Fischereifahrzeuge, die endgültig stillgelegt werden.

Artikel 6

Der Flaggenmitgliedstaat ergänzt die Kartei oder Karteien, die er nach der Verordnung (EWG) Nr. 163/89 angelegt hat, um hierin alle Angaben über die von ihm erteilten Fanglizenzen für Schiffe unter seiner Flagge aufzunehmen.

Artikel 7

(1) Die Flaggenmitgliedstaaten benennen die für die Erteilung der Fanglizenzen zuständigen Behörden und treffen die geeigneten Maßnahmen, um die Wirksamkeit dieser Regelung zu gewährleisten.

(2) Die Flaggenmitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission den Namen und die Anschrift der zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 mit. Sie unterrichten die Kommission spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung und im Fall von Änderungen so rasch wie möglich von den auf einzelstaatlicher Ebene getroffenen Maßnahmen.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in den Karteien gemäß Artikel 6 enthaltenen Informationen nach den Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 163/89.

(2) Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats müssen auf Anfrage der zuständigen Kontrollbehörden eines anderen Mitgliedstaats, die in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit dieses anderen Mitgliedstaats ein Schiff überprüfen, die Angaben gemäß Artikel 4 bestätigen. Diese Bitte um Bestätigung kann auch an die Kommission gerichtet werden.

Artikel 9

Der Rat befindet spätestens am 31. Dezember 1994 über die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen betreffend die Fangerlaubnis für gemeinschaftliche Fischereifahrzeuge sowie für Schiffe unter der Flagge eines Drittlands, die Tätigkeiten in der Fischereizone der Gemeinschaft ausüben, wenn deren Tätigkeiten Maßnahmen zur Regulierung der Nutzung bestimmter Ressourcen unterliegen.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 1995.

Bis zum 1. Januar 1996 können die Mitgliedstaaten jedoch für Schiffe, die unter ihrer Flagge fahren und ihre Tätigkeiten ausschließlich in den Gewässern unter ihrer Gerichtsbarkeit ausüben, Ausnahmen von der Verpflichtung gemäß Artikel 1 Absatz 3 genehmigen.

Die Mitgliedstaaten können für Schiffe mit einer Länge über alles unter 10 Metern, die unter ihrer Flagge fahren und ihre Tätigkeit ausschließlich in den Gewässern unter ihrer Gerichtsbarkeit ausüben, Befreiungen von der genannten Verpflichtung gewähren.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BOURGEOIS

(1) ABl. Nr. C 310 vom 16. 11. 1993, S. 13.

(2) Stellungnahme vom 17. Dezember 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 274 vom 25. 9. 1986, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 132 vom 21. 5. 1987, S. 9.

(7) ABl. Nr. L 20 vom 25. 1. 1989, S. 5.

ANHANG

MINDESTANGABEN(1)

I. IDENTIFIZIERUNG

A. SCHIFF

Interne Nummer der Flottenkartei

1. Name des Schiffes: .

2. Flagge: .

3. Registrierhafen: .

4. Registriernummer: .

5. Kennzeichnung (aussen): .

6. Internationales Rufzeichen: .

B. BETREIBER

1. Name(n) des (der) Eigentümer(s) oder des Reeders: .

.

Adresse: .

2. Name(n) des (der) Betreiber(s): .

.

.

Adresse: .

.

(bei juristischen Personen oder Gesellschaften,

Name(n) des (der) Vertreter(s): .

.

II. TECHNISCHE DATEN UND AUSRÜSTUNG

1. Fahrzeugtyp: .

2. Art des hauptsächlich verwendeten Fanggeräts:

1. .

2. .

3. .

4. .

3. Motorleistung: .

4. Länge - über alles oder .

- zwischen den Loten oder .

- andere Norm(2) .

5. Tonnage - "Oslo" oder .

- "London" oder .

- andere Normen .

6. Flottenzweige oder ihre Kennzeichnungsmerkmale(3) : .

(1) Die Angaben müssen denjenigen entsprechen, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 163/89 der Kommission vom 24. Januar 1989 über die Kartei für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft gemacht werden.

(2) Nur für Schiffe mit einer Länge über alles unter 10 Metern.

(3) Die Angaben zu diesem Punkt entsprechen den Schiffsverzeichnissen je nach der eventuell auf einen Zeitraum bezogenen Zuordnung zu Flottenzweigen, sowie den nach den Verfahren MAP III in dieser Liste eingetragenen Änderungen.

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