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Έγγραφο 31993R3607

    Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. 3607/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS), Nr. 549/69 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden

    ABl. L 332 vom 31.12.1993, σ. 11 έως 11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Νομικό καθεστώς του εγγράφου Δεν ισχύει πλέον, Ημερομηνία λήξης ισχύος: 01/01/1999; Stillschweigend aufgehoben durch 398R1198

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/3607/oj

    31993R3607

    Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. 3607/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS), Nr. 549/69 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden

    Amtsblatt Nr. L 332 vom 31/12/1993 S. 0011 - 0011


    VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EG) Nr. 3607/93 DES RATES vom 13. Dezember 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS), Nr. 549/69 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf die Artikel 16 und 23,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Rechnungshofes,

    nach Stellungnahme des Gerichtshofes,

    in der Erwägung, daß es angezeigt erscheint, die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung zu finden (3), auch auf das Europäische Währungsinstitut anzuwenden, um sicherzustellen, daß das Personal des Europäischen Währungsinstituts in Anbetracht seiner Aufgaben und Verantwortlichkeiten und seiner besonderen Stellung die gleichen Vorrechte, Befreiungen und Vergünstigungen genießt -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 wird folgender Artikel eingefügt:

    "Artikel 4a

    Unbeschadet des Artikels 23 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften in bezug auf die Mitglieder des Rates des Europäischen Währungsinstituts gelten die in Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen unter Bedingungen und in Grenzen, die denen der Artikel 1, 2 und 3 dieser Verordnung entsprechen, für

    - das Personal des Europäischen Währungsinstuts,

    - die Empfänger von Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, Altersruhegehalt oder Hinterbliebenenbezuegen, die von dem Europäischen Währungsinstitut gezahlt werden."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 1993

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Ph. MAYSTADT

    (1) ABl. Nr. C 324 vom 1. 12. 1993, S. 14.(2) Stellungnahme vom 2. Dezember 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).(3) ABl. Nr. L 74 vom 27. 3. 1969, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3520/85 (ABl. Nr. L 235 vom 13. 12. 1985, S. 60).

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