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Document 31993R3425

    VERORDNUNG (EG) Nr. 3425/93 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 1993 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

    ABl. L 312 vom 15.12.1993, p. 12–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/01/1995; Stillschweigend aufgehoben durch 394R2701

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/3425/oj

    31993R3425

    VERORDNUNG (EG) Nr. 3425/93 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 1993 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

    Amtsblatt Nr. L 312 vom 15/12/1993 S. 0012 - 0014
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 54 S. 0026
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 54 S. 0026


    VERORDNUNG (EG) Nr. 3425/93 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 1993 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2901/93 (2), insbesondere auf Artikel 6 und 8,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 sind schrittweise Hoechstmengen für Rückstände aller pharmakologisch wirksamen Stoffe festzusetzen, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden.

    Die Hoechstmengen für Rückstände werden erst festgesetzt, nachdem der Ausschuß für Tierarzneimittel alle relevanten Daten zur Unbedenklichkeit von Rückständen des betreffenden Stoffes für den Verbraucher von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und zu den Auswirkungen der Rückstände auf die industrielle Verarbeitung von Lebensmitteln überprüft hat.

    Bei der Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittel in Lebensmitteln tierischen Ursprungs ist es erforderlich, die Tierart, in der Rückstände vorkommen können, die Mengen, die in jedem der aus dem behandelten Tier gewonnenen relevanten eßbaren Gewebe vorkommen können (Zielgewebe), sowie die Beschaffenheit des für die Rückstandsüberwachung relevanten Rückstandes (Marker-Rückstand) zu spezifizieren.

    Für die Kontrolle von Rückständen gemäß den entsprechenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sind die Hoechstmengen normalerweise für die Zielgewebe Leber oder Niere festzusetzen. Leber und Nieren werden im internationalen Handel jedoch häufig aus den Schlachtkörpern entfernt. Aus diesem Grund sind auch stets Hoechstmengen für Rückstände im Muskel- oder Fettgewebe festzusetzen.

    Bei Tierarzneimitteln, die für Legegefluegel, Tiere in der Laktationsphase oder Honigbienen bestimmt sind, müssen auch Hoechstmengen für Rückstände in Eiern, Milch oder Honig festgesetzt werden.

    Abamectin ist in den Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufzunehmen.

    Ketanserintartrat, Fertirelinacetat und Menotropin (Human menopausal urinary gonadotrophin) sind in den Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufzunehmen.

    Bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung muß den Mitgliedstaaten eine Frist von 60 Tagen gewährt werden, um es ihnen zu ermöglichen, die gemäß der Richtlinie 81/851/EWG des Rates (3), geändert durch die Richtlinie 90/676/EWG (4), erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.

    Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse auf dem Gebiet der Tierarzneimittel an den technischen Fortschritt -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am sechzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. Dezember 1993

    Für die Kommission

    Martin BANGEMANN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 264 vom 23. 10. 1993, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 317 vom 6. 11. 1981, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 15.

    ANHANG

    A. In Anhang I wird Ziffer "2.1. Mittel gegen Endoparasiten" wie folgt geändert:

    "2.1.1. Avermectine

    "" ID="1">2.1.1.2. Abamectin> ID="2">Avermectin B1a> ID="3">Rinder> ID="4">20 mg/kg 10 mg/kg> ID="5">Leber Fett"">

    B. An Anhang II wird folgender Text angefügt: "2. Organische Stoffe

    "" ID="1">2.2. Ketanserintartrat> ID="2">Equiden"> ID="1">2.3. Fertirelinacetat> ID="2">Rinder"> ID="1">2.4. Menotropin (Human menopausal urinary gonadotrophin)> ID="2">Rinder"">

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