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Document 31993R3404

Verordnung (EG) Nr. 3404/93 der Kommission vom 10. Dezember 1993 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres betreffend den Anbau von Speisekartoffeln und Pflanzkartoffeln

ABl. L 310 vom 14.12.1993, p. 7–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/08/2002; Aufgehoben durch 32002R1517

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/3404/oj

31993R3404

Verordnung (EG) Nr. 3404/93 der Kommission vom 10. Dezember 1993 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres betreffend den Anbau von Speisekartoffeln und Pflanzkartoffeln

Amtsblatt Nr. L 310 vom 14/12/1993 S. 0007 - 0009
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 54 S. 0008
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 54 S. 0008


VERORDNUNG (EG) Nr. 3404/93 DER KOMMISSION vom 10. Dezember 1993 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres betreffend den Anbau von Speisekartoffeln und Pflanzkartoffeln

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 ist für den Anbau von Speise- und Pflanzkartoffeln die Gewährung einer Hektarbeihilfe vorgesehen. Diese Beihilfe ist pro Jahr für höchstens 3 200 Hektar bebauter und abgeernteter Fläche vorgesehen. Es sind die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Beihilfe wie auch die Kontrollvorschriften und Konsequenzen im Fall einer Nichteinhaltung dieser Bestimmungen, festzulegen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3824/92 der Kommission vom 28. Dezember 1992 zur Bestimmung der in Ecu festgesetzten und infolge der Währungsneufestsetzungen zu ändernden Preise und Beträge (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1663/93 (4), enthält die Liste der Preise und Beträge, die ab Beginn des Wirtschaftsjahres 1993/94 im Rahmen des automatischen Abbaus der negativen Währungsabweichungen durch den Koeffizienten 1,013088 dividiert werden, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 537/93 der Kommission (5), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1331/93 (6), festgelegt wurde. In Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3824/92 ist vorgesehen, daß die sich daraus ergebende Verringerung der Preise und Beträge für die einzelnen Sektoren zu bestimmen ist und Preise auf der entsprechenden Höhe festzulegen sind. Nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen ist die in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 vorgesehene Beihilfe zu berichtigen.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 wurde ab dem 1. Januar 1993 eine neue Währungsregelung für die Landwirtschaft eingeführt. Im Rahmen dieser Regelung ist gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 der Kommission vom 30. April 1993 mit Durchführungsvorschriften für die Bestimmung und Anwendung der im Agrarsektor verwendeten Umrechnungskurse (7) für die hektarbezogenen Beihilfen der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs der Beginn des Wirtschaftsjahres, für das die betreffende Beihilfe gewährt wird. Beim Anbau von Kartoffeln ist der maßgebliche Tatbestand nach der Art des Anbaus, d.h., danach zu differenzieren, ob es sich um den Anbau von Früh-, Lager- oder Pflanzkartoffeln handelt.

Die Anträge auf Gewährung der in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 vorgesehenen Beihilfe sind von den betreffenden Erzeugern zu stellen. Der Annahmeschluß für diese Anträge ist so festzusetzen, daß die erforderlichen Kontrollen vor Ort durchgeführt werden können, um die ordnungsgemässe Anwendung der Beihilferegelung sicherzustellen. Es empfiehlt sich, den Annahmeschluß je nach dem wirtschaftlichen Ziel des Kartoffelanbaus unterschiedlich festzulegen. Ausserdem sind auf Grund der verschiedenen Anbauzeiten der fraglichen Kartoffelarten auch drei verschiedene Zeitpunkte für den Annahmeschluß der Beihilfeanträge vorzusehen. Um die Verwaltung der Beihilferegelung zu vereinfachen, bietet sich als Zeitpunkt für den maßgeblichen Tatbestand der für die Beihilfeanträge festgelegte Annahmeschluß an.

Es muß eine Kontrollregelung eingeführt werden, damit die zuständigen griechischen Behörden überprüfen können, ob die getroffenen Durchführungsmaßnahmen ordnungsgemäß angewandt werden. Darüber hinaus sind regelmässige Mitteilungen an die Kommission vorzusehen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Saatgut -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 vorgesehene Beihilfe für den Anbau von Speisekartoffeln der KN-Codes 0701 90 51, 0701 90 59 und 0701 90 90 sowie für den Anbau von Pflanzkartoffeln des KN-Codes 0701 10 00 wird für Flächen gezahlt:

a) die mindestens 0,2 ha groß sind,

b) die bepflanzt worden sind und für die alle üblichen Anbauarbeiten durchgeführt wurden,

c) für die gemäß Artikel 2 ein Beihilfeantrag gestellt wurde; dieser Antrag kommt einer Mitteilung der Anbauflächen gleich.

Der gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3824/92 verringerte Betrag der vorgenannten Beihilfe wird auf 494 ECU/ha festgesetzt.

(2) Bei Pflanzkartoffeln ist die Zahlung der Beihilfe ausserdem an die Bedingung geknüpft, daß die geernteten Kartoffeln nach Maßgabe der Richtlinie 66/403/EWG des Rates (1) zertifiziert wurden. Für den Fall, daß eine Zertifizierung nicht möglich ist, gilt der betreffende Antrag als Antrag auf Gewährung der Beihilfe für den Anbau von Speisekartoffeln.

(3) Die griechischen Behörden erkennen dem Antragsteller im Fall von höherer Gewalt sowie im Fall von Naturkatastrophen auch dann weiterhin den Beihilfeanspruch zu, wenn auf den vom Antragsteller bewirtschafteten Flächen erheblicher Schaden entstanden ist und die von ihm angebauten Erzeugnisse nicht zur Erntereife gelangt sind.

Die als höhere Gewalt oder Naturkatastrophen geltend gemachten Fälle sind innerhalb von zehn Arbeitstagen der zuständigen griechischen Behörde mitzuteilen. Der Nachweis ist binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu erbringen.

Griechenland unterrichtet die Kommission unverzueglich über die Fälle, die es als Fälle höherer Gewalt oder als Naturkatastrophen anerkennt und die den Beihilfeanspruch weiterhin als begründet erscheinen lassen.

Artikel 2

(1) Jeder interessierte Erzeuger stellt einen Beihilfeantrag bei der zuständigen griechischen Stelle.

(2) Der Beihilfeantrag muß innerhalb einer bestimmten von den Behörden festgesetzten Frist, spätestens aber zu folgendem Zeitpunkt vorliegen:

a) zum 30. September jedes Jahres bei Kartoffeln, deren Ernte in der Zeit vom 1. November bis 31. März des folgenden Jahres vorgesehen ist. Bei Kartoffeln, die vor dem 1. April 1994 geerntet werden sollen, läuft diese Frist am 31. Dezember 1993 ab;

b) zum 10. März jedes Jahres bei Kartoffeln, deren Ernte in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli desselben Jahres vorgesehen ist;

c) zum 15. Mai jedes Jahres bei Kartoffeln, deren Ernte in der Zeit vom 1. August bis 31. Oktober desselben Jahres vorgesehen ist.

(3) Ausser in Fällen höherer Gewalt verringert sich die Beihilfe um 20 %, wenn der Beihilfeantrag jeweils nach dem vorgesehenen Zeitpunkt eingereicht wird. Der Antrag ist ungültig, wenn dieser Zeitpunkt um mehr als 20 Tage überschritten wird.

(4) Der Beihilfeantrag enthält mindestens folgende Angaben:

a) Name, Vorname und Anschrift des Antragstellers,

b) die Anbauflächen in Hektar und Ar mit jeweiliger Katasternummer oder sonstiger Angabe, die von der für Flächenkontrollen zuständigen Stelle als gleichwertig anerkannt ist,

c) Zeitpunkt der Anpflanzung,

d) angebautes Erzeugnis, wobei nach Früh-, Lager- oder Pflanzkartoffeln zu unterscheiden ist,

e) vorgesehener Erntetermin.

(5) Liegen die Gesamtflächen, für die die Beihilfe beantragt wird, über der in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 genannten Hoechstfläche, so bestimmen die griechischen Behörden einen einheitlichen Kürzungsköffizienten, der auf jeden Antrag anzuwenden ist.

Artikel 3

(1) Griechenland führt Verwaltungskontrollen vor Ort durch, um zuverlässig feststellen zu können, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe auch eingehalten werden.

(2) Die Kontrollen vor Ort beziehen sich in jedem Nomos mindestens auf 10 % der eingereichten Beihilfeanträge. Wird in einem Nomos eine bedeutende Anzahl von Unregelmässigkeiten festgestellt, so führen die zuständigen Behörden im laufenden Jahr weitere Kontrollen durch und erhöhen den Prozentsatz der Anträge, die im kommenden Jahr für diesen Nomos zu kontrollieren sind.

(3) Griechenland legt die Kriterien fest, nach denen die zu kontrollierenden Flächen ausgewählt werden, und teilt sie der Kommission mit. Diese Kriterien müssen die Auswahl einer repräsentativen Stichprobe gewährleisten.

(4) Die Kontrollen vor Ort beinhalten die Vermessung sämtlicher Flächen, auf die sich die Anträge beziehen.

Artikel 4

(1) Zeigt sich bei der Kontrolle gegenüber der angegebenen Fläche eine Überschreitung bis zu 10 %, höchstens aber um ein Hektar, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der festgestellten und um die jeweilige Überschreitung gekürzte Fläche berechnet.

(2) Liegt die Überschreitung über den in Absatz 1 genannten Grenzen, so wird der Antrag für das betreffende Jahr abgelehnt, und der Antragsteller darf auch im darauffolgenden Jahr keine Beihilfe erhalten.

(3) Kann die Kontrolle aus Gründen, die dem Antragsteller anzulasten sind, nicht durchgeführt werden, so findet ausser in Fällen höherer Gewalt Absatz 2 Anwendung. Liegt ein Fall höherer Gewalt vor, so hat der Betreffende den zuständigen Behörden innerhalb von zehn Tagen nach dem vorgesehenen Kontrolltermin die genauen Umstände mitzuteilen.

Artikel 5

Für die Umrechnung der in Artikel 1 genannten Hektarbeihilfe in Landeswährung ist der landwirtschaftliche Umrechnungskurs anzuwenden, der an dem gemäß Artikel 2 Absatz 2 für den festgesetzten Annahmeschluß für die Einreichung der Beihilfeanträge gilt.

Artikel 6

(1) Griechenland übermittelt der Kommission alljährlich bis spätestens 30. Oktober die Schätzungen der Gesamtflächen, für die im folgenden Wirtschaftsjahr Beihilfe beantragt werden sollen. Dabei ist zwischen Früh-, Lager- und Pflanzkartoffeln zu unterscheiden.

(2) Griechenland teilt der Kommission für Frühkartoffeln spätestens bis 30. August und für Lager- und Pflanzkartoffeln spätestens bis 31. Dezember folgende Angaben mit:

a) Gesamtflächen, für die Beihilfen beantragt wurden,

b) gegebenenfalls angewandter Kürzungsköffizient,

c) kontrollierte Flächen,

d) Anzahl der festgestellten Unregelmässigkeiten und davon betroffene Flächen in jedem Nomos.

Artikel 7

(1) Bei unrechtmässiger Zahlung einer Beihilfe wird diese von der zuständigen Behörde wiedereingezogen, wobei ab dem Zeitpunkt der Zahlung der Beihilfe bis zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Wiedereinziehung zuzueglich Zinsen erhoben werden. Als Zinssatz wird der bei ähnlichen Wiedereinziehungen im griechischen Recht übliche Zinssatz zugrunde gelegt.

(2) Muß eine Beihilfe infolge einer Unregelmässigkeit wiedereingezogen werden, die der Betreffende vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat, so zieht die zuständige Behörde zusätzlich zum geschuldeten Beihilfebetrag und den gegebenenfalls gemäß Absatz 1 zu erhebenden Zinsen eine Summe von 20 % ein.

(3) Die wiedereingezogene Beihilfe und die gegebenenfalls erhobenen Zinsen werden den Zahlstellen überwiesen, die diese von den vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben im Verhältnis zur gemeinschaftlichen Finanzierung in Abzug bringen.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 184 vom 27. 7. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 29.

(4) ABl. Nr. L 158 vom 30. 6. 1993, S. 18.

(5) ABl. Nr. L 57 vom 10. 3. 1993, S. 18.

(6) ABl. Nr. L 132 vom 29. 5. 1993, S. 114.

(7) ABl. Nr. L 108 vom 1. 5. 1993, S. 106.

(8) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2320/66.

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