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Document 31993R3304

VERORDNUNG (EG) Nr. 3304/93 DER KOMMISSION vom 30. November 1993 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 2921 42 10 mit Ursprung in Indien, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

ABl. L 297 vom 2.12.1993, p. 4–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/3304/oj

31993R3304

VERORDNUNG (EG) Nr. 3304/93 DER KOMMISSION vom 30. November 1993 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 2921 42 10 mit Ursprung in Indien, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

Amtsblatt Nr. L 297 vom 02/12/1993 S. 0004 - 0004


VERORDNUNG (EG) Nr. 3304/93 DER KOMMISSION vom 30. November 1993 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 2921 42 10 mit Ursprung in Indien, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 (1), verlängert für 1993 durch die Verordnung (EWG) Nr. 3917/92 (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 sind die Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in den in Anhang III genannten Ländern und Gebieten vollständig ausgesetzt. Die Einfuhren dieser Waren unterliegen im allgemeinen einer vierteljährlichen statistischen Überwachung, die sich auf die in Artikel 8 genannte Bezugsgrundlage stützt.

Wenn der Anstieg der Präferenzeinfuhren der in Anhang II genannten Waren mit Ursprung in einem oder mehreren der begünstigten Länder wirtschaftliche Schwierigkeiten in einem Gebiet der Gemeinschaft verursachen könnte, können nach Artikel 8 die Zollsätze nach einem geeigneten Informationsaustausch durch die Kommission mit den Mitgliedstaaten wiedereingeführt werden. Die Bezugsgrundlage, die hierbei zu berücksichtigen ist, entspricht in der Regel 6,615 % der Gesamteinfuhren in die Gemeinschaft im Jahr 1988 aus Drittländern.

Für die Waren des KN-Codes 2921 42 10 mit Ursprung in Indien beträgt die Bezugsgrundlage 403 000 ECU. Am 5. Mai 1993 haben die angerechneten Einfuhren der betreffenden Waren in die Gemeinschaft mit Ursprung in Indien die betreffende Bezugsgrundlage erreicht. Der Informationsaustausch durch die Kommission hat gezeigt, daß die Aufrechterhaltung des Präferenzsystems wirtschaftliche Schwierigkeiten in einem Gebiet der Gemeinschaft hervorrufen könnte. Somit ist die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber Indien wiedereinzuführen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 5. Dezember 1993 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 für 1993 ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft wiedereingeführt:

"" ID="1">2921 42 10> ID="2">Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate des Anilins und ihre Salze">

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.Brüssel, den 30. November 1993 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1990, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 396 vom 31. 12. 1992, S. 1.

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