Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31993R3134

    Verordnung (EG) Nr. 3134/93 der Kommission vom 12. November 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 689/92 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen

    ABl. L 280 vom 13.11.1993, p. 15–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/3134/oj

    31993R3134

    Verordnung (EG) Nr. 3134/93 der Kommission vom 12. November 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 689/92 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen

    Amtsblatt Nr. L 280 vom 13/11/1993 S. 0015 - 0015
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 53 S. 0177
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 53 S. 0177


    VERORDNUNG (EG) Nr. 3134/93 DER KOMMISSION vom 12. November 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 689/92 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2193/93 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die bei der Übernahme von Getreide zur Intervention geltenden Bedingungen wurden durch die Verordnung (EWG) Nr. 689/92 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1715/93 (4), festgelegt. Das angebotene Getreide muß die für interventionsfähige Qualitäten verlangten physikalischen und technischen Merkmale aufweisen. Es ist festzulegen, daß Weichweizen, der als backfähig angeboten wird, dem angegebenen Verwendungszweck genügen muß. Es ist ausserdem vorzuschreiben, daß die Interventionsstelle im Zweifelsfall die Keimfähigkeit überprüft.

    Ab Eröffnung der Intervention besteht ein besonderes Risiko, in den nördlichen Mitgliedsländern insbesondere ab 1. November.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 689/92 werden die nachstehenden Unterabsätze angefügt:

    "Ergeben sich zur Backfähigkeit des im Wirtschaftsjahr 1993/94 zur Intervention angebotenen Weichweizens Zweifel, nimmt die Interventionsstelle einen Keimtest vor. Ergibt sich eine Keimfähigkeit von weniger als 85 %, wird der betreffende Weichweizen abgelehnt.

    Wird jedoch der Interventionsstelle überzeugend nachgewiesen, daß der angebotene Weichweizen backfähig ist, wird er in unverändertem Zustand angenommen. Die Kosten der für den betreffenden Nachweis erforderlichen Untersuchung gehen zu Lasten des Bieters."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. November 1993.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 12. November 1993

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

    (2) ABl. Nr. L 196 vom 5. 8. 1993, S. 22.

    (3) ABl. Nr. L 74 vom 20. 3. 1992, S. 18.

    (4) ABl. Nr. L 159 vom 1. 7. 1993, S. 100.

    Top