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Document 31993R3080

VERORDNUNG (EG) Nr. 3080/93 DES RATES vom 5. November 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif

ABl. L 277 vom 10.11.1993, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1995; Stillschweigend aufgehoben durch 394R3115

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/3080/oj

31993R3080

VERORDNUNG (EG) Nr. 3080/93 DES RATES vom 5. November 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif

Amtsblatt Nr. L 277 vom 10/11/1993 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG (EG) Nr. 3080/93 DES RATES vom 5. November 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (1) wurde auf der Grundlage des Harmonisierten Systems eine Warennomenklatur eingeführt, die sogenannte "Kombinierte Nomenklatur".

In der Verordnung (EWG) Nr. 4142/87 der Kommission (2) sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen bestimmte Waren zur abgabenbegünstigten Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung zugelassen werden können.

Für Waren, die die Bestimmungen über die besondere Verwendung erfuellen, werden bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nur unter der Bedingung ermässigte Zollsätze oder Zollfreiheit gewährt, daß sie dem vorgesehenen Zweck zugeführt werden.

Es ist angezeigt, daß für bestimmte Arten von Prüfgeräten für integrierte Schaltkreise bei der Einfuhr eine Abgabenbegünstigung im Rahmen der Bestimmungen über die besondere Verwendung gewährt wird, wenn diese Geräte für den Funktionstest von integrierten Schaltkreisen bestimmt sind. Es empfiehlt sich, für diese Waren in die Kombinierte Nomenklatur unter HS-Code 9030 81 Unterpositionen mit Bestimmungen über die besondere Verwendung einzuführen.

Die Kombinierte Nomenklatur sollte daher geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Kombinierte Nomenklatur im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird gemäß dem Anhang zu der vorliegenden Verordnung geändert.

(2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen von Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur gelten als Taric-Unterpositionen, bis sie nach Maßgabe des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in die Kombinierte Nomenklatur übernommen werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am einundzwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 5. November 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. TOMAS

(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 (ABl. Nr. L 241 vom 27. 9. 1993, S. 1).

(2) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1987, S. 81. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1419/91 (ABl. Nr. L 135 vom 30. 5. 1991, S. 30).

ANHANG

"" ID="01">9030 10 bis 9030 81 10> ID="02">(Unverändert)"> ID="01">9030 81 20> ID="02"> Halbleiter-Fertigungsprüfgeräte mit Randanschlüssen für das Prüfen der Funktionen an integrierten Schaltungen (2) > ID="03">16 (3) > ID="04">11> ID="05">-"> ID="02"> andere:"> ID="01">9030 81 81> ID="02"> Halbleiter-Fertigungsprüfgeräte für das Prüfen der Funktionen in digitalen integrierten Schaltungen (2) > ID="03">16 (3) > ID="04">11> ID="05">-"> ID="01">9030 81 83> ID="02"> Halbleiter-Fertigungsgeräte für das Prüfen der Funktionen in analog/digitalen integrierten Schaltungen (2) > ID="03">16 (3) > ID="04">11> ID="05">-"> ID="01">9030 81 85> ID="02"> Halbleiter-Fertigungsgeräte für das Prüfen der Funktionen in analogen integrierten Schaltungen (2) > ID="03">16 (3) > ID="04">11> ID="05">-"> ID="01">9030 81 89> ID="02"> andere> ID="03">16 > ID="04">11> ID="05">-"> ID="01">9030 89 bis 9030 90 90> ID="02">(Unverändert) "">

(2) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen.

(3) Die Erhebung dieses Zolls ist bis zum 31. Dezember 1994 ausgesetzt.

Taric-Codes für 1993 und 1994: 9030 81 90*10

9030 81 90*20

9030 81 90*30

9030 81 90*40

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