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Document 31993R2826

Verordnung (EWG) Nr. 2826/93 der Kommission vom 15. Oktober 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft

ABl. L 258 vom 16.10.1993, p. 11–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/10/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32010R0807

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/2826/oj

31993R2826

Verordnung (EWG) Nr. 2826/93 der Kommission vom 15. Oktober 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 258 vom 16/10/1993 S. 0011 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 53 S. 0029
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 53 S. 0029


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2826/93 DER KOMMISSION vom 15. Oktober 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 6,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die in der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3550/92 (4), wurden die Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 erlassen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 sieht vor, daß für die Umrechnung der in Ecu festgesetzten landwirtschaftlichen Preise und Beträge in Landeswährung der landwirtschaftliche Umrechnungskurs zu verwenden ist. Da in dem Jahresprogramm für die Verteilung der Erzeugnisse bestimmte finanzielle Obergrenzen vorgesehen sind, die sich auf den am 1. Oktober gültigen Umrechnungskurs stützen, ist es, um den Finanzrahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht zu schmälern, erforderlich, für die Ermittlung der Mengen an Interventionserzeugnissen und für die Umrechnung der bei diesen Lieferungen anfallenden Kosten ebenfalls den an diesem Tag gültigen landwirtschaftlichen Umrechnungskurs zu verwenden.

Aufgrund der gewonnenen Erfahrung und um eine bessere Ausnutzung der verfügbaren Mengen zu gewährleisten, ist klarzustellen, daß die Kosten des Erzeugnistransports keinesfalls in natura bezahlt werden dürfen.

Für eine gute Verwaltung der Regelung sollten ausserdem in den Fällen, in denen die Erzeugnisse nicht in dem Mitgliedstaat vorrätig sind, in dem sie benötigt werden, die günstigsten Lieferbedingungen, insbesondere für den innergemeinschaftlichen Transport, durch Ausschreibung festgestellt werden. Ferner sollte in solchen Fällen gestattet werden, daß die Erzeugnisse ohne vorherigen Transfer zwischen den Interventionsstellen verschiedener Mitgliedstaaten bereitgestellt und an die Hilfsorganisationen geliefert werden können.

Schließlich sollten zum einen die Pflichten der Zuschlagsempfänger der Lieferungen bezueglich der Stellung und Freigabe von Sicherheiten und zum anderen die Mitteilungen der Mitgliedstaaten über die Durchführung des Jahresprogramms genauer festgelegt werden.

Diese Verordnung sollte ab Beginn der Laufzeit des Verteilungsprogramms, d. h. ab 1. Oktober 1993, angewandt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme sämtlicher zuständiger Verwaltungsausschüsse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 4 Absatz 2 erster Unterabsatz wird der nachstehende Satz angefügt:

"Die Ausschreibung enthält eine genaue Beschreibung von Art und Merkmalen des zu liefernden Erzeugnisse."

2. Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Lieferungen den Transport der Erzeugnisse bis zu den Lagerhäusern der Hilfsorganisation und gegebenenfalls die Verteilung an die Begünstigten einschließt. In diesem Fall jedoch ist der Transport Gegenstand einer spezifischen Auflage der Ausschreibung gemäß Absatz 2 und muß im Angebot des Bieters einzeln aufgeführt und in einer Währung beziffert werden. Ausserdem dürfen Transportkosten nicht in natura bezahlt werden."

3. Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Umrechnung des Buchwerts der Interventionserzeugnisse in Landeswährung erfolgt zu dem am 1. Oktober des Programmjahres geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurs."

4. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 werden dem betreffenden Mitgliedstaat die Transportkosten unter Zugrundelegung der in Anhang II ausgewiesenen Sätze erstattet."

5. Artikel 6 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Kosten werden den Mitgliedstaaten im Rahmen der Haushaltsmittel erstattet, die für die Ausführung des Jahresprogramms in dem betreffenden Land bereitgestellt wurden.

Die in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Kosten können nicht in natura bezahlt werden."

6. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

(1) Sind die im Programm vorgesehenen Erzeugnisse in den Interventionslagern des Mitgliedstaats, in dem sie benötigt werden, nicht vorrätig, so kann dieser Mitgliedstaat bei der Kommission die Übernahme von Beständen beantragen, die bei der Herkunftsinterventionsstelle verfügbar sind. Dieser Antrag enthält alle für die Durchführung der Lieferung erforderlichen Angaben, also insbesondere die zu liefernden Erzeugnisse, ihren Lagerort und die fraglichen Mengen. Die Kommission kann die Übernahme ablehnen oder Änderungen verlangen.

Der Mitgliedstaat, der die Übernahme beantragt und für den die Erzeugnisse bestimmt sind, führt eine Ausschreibung durch oder lässt sie durchführen, um die kostengünstigsten Lieferbedingungen festzustellen. An der Ausschreibung müssen sich mindestens drei Bieter beteiligen. Die Kosten des innergemeinschaftlichen Transports sind Gegenstand eines in einer Währung bezifferten Angebots und dürfen nicht in natura bezahlt werden.

(2) Die Kosten des innergemeinschaftlichen Transports werden von der Gemeinschaft übernommen und dem Mitgliedstaat unter Zugrundelegung der in Anhang II ausgewiesenen Sätze erstattet. Hierzu sind dem Erstattungsantrag alle erforderlichen Belege, insbesondere die Transport- und die Transportstreckenbelege, beizufügen. Die Ausgaben werden zu Lasten des in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c) genannten Mittelansatzes verbucht. Sind die Mittel ausgeschöpft, so finanziert die Gemeinschaft jeden zusätzlichen innergemeinschaftlichen Transport nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 4.

(3) In der Ausschreibung ist anzugeben, daß sich das Angebot auf den Ankauf der landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder der Nahrungsmittel am Gemeinschaftsmarkt und auf die Übernahme der Erzeugnisse bei der Herkunftsinterventionsstelle ohne Transfer in den antragstellenden Bestimmungsmitgliedstaat beziehen kann. In diesem Fall werden dem Zuschlagsempfänger die Kosten für den innergemeinschaftlichen Transport nicht erstattet.

Der antragstellende Bestimmungsmitgliedstaat unterrichtet den Abgangsmitgliedstaat über die Identität des Zuschlagsempfängers der Lieferung.

(4) Vor der Abnahme der Ware stellt der Zuschlagsempfänger der Lieferung eine Sicherheit in Höhe des an dem für die Übernahme festgesetzten Tag anwendbaren Interventionsankaufspreises zuzueglich 10 %.

Diese Sicherheit wird gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (*) geleistet.

Für die Anwendung von Titel V der vorgenannten Verordnung ist die Hauptpflicht die Durchführung der Lieferung in den Bestimmungsmitgliedstaat.

Der Nachweis über die durchgeführte Lieferung der Erzeugnisse gilt als erbracht, wenn eine von der Bestimmungsinterventionsstelle erteilte Übernahmebescheinigung vorgelegt wird.

(5) Im Fall eines Transfers unterrichtet der Bestimmungsmitgliedstaat den Abgangsmitgliedstaat über die Identität des Zuschlagsempfängers des Transfers.

Die zuständige Behörde vergewissert sich, daß die Ware in angemessener Weise versichert worden ist.

Die von der Abgangsinterventionsstelle erteilte Versandbescheinigung enthält eine der folgenden Angaben:

- Transferencia de productos de intervención - aplicación del apartado 5 del artículo 7 del Reglamento (CEE) n° 3149/92.

- Overförsel af interventionsprodukter - Anvendelse af artikel 7, stk. 5, i forordning (EÖF) nr. 3149/92.

- Transfer von Interventionserzeugnissen - Anwendung von Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92.

- ÌaaôáöïñÜ ðñïúüíôùí ðáñaaìâÜóaaùò - aaöáñìïãÞ ôïõ Üñèñïõ 7 ðáñÜãñáöïò 5 ôïõ êáíïíéóìïý (AAÏÊ) áñéè. 3149/92.

- Transfer of intervention products - Apllication of Article 7 (5) of Regulation (EEC) No 3149/92.

- Transfert de produits d'intervention - Application de l'article 7 paragraphe 5 du règlement (CEE) n° 3149/92.

- Trasferimento di prodotti di intervento - Applicazione dell'articolo 7, paragrafo 5 del regolamento (CEE) n. 3149/92.

- Overdracht van interventieprodukten - töpassing van artikel 7, lid 5, van Verordening (EEG) nr. 3149/92.

- Transferência de produtos de intervenção - aplicação do nº 5 do artigo 7º do Regulamento (CEE) nº 3149/92.

Die Kosten des innergemeinschaftlichen Transports werden vom Bestimmungsmitgliedstaat der Erzeugnisse nur für tatsächlich eingetroffene Mengen gezahlt.

(6) Etwaige Verluste werden gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3597/90 der Kommission (**) verbucht.

(*) ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.

(**) ABl. Nr. L 350 vom 14. 12. 1990, S. 43."

7. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8

Die in Artikel 6 Absatz 1 und in Artikel 7 Absatz 2 bezeichneten Beträge werden mit dem am 1. Oktober des Programmjahres geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurs in Landeswährung umgerechnet."

8. Folgender Artikel 8a wird eingefügt:

"Artikel 8a

Die Zahlung ist bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von vier Monaten nach dem Abschluß der betreffenden Maßnahmen zu beantragen. Werden die Anträge nicht fristgerecht gestellt, wird der jeweilige Betrag, vorbehaltlich höherer Gewalt, um 20 % gekürzt. Anträge, die erst nach mehr als zehn Monaten nach dem Abschluß der betreffenden Maßnahmen gestellt werden, sind unzulässig.

Die zuständigen Behörden nehmen die Zahlung innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Beantragung vor."

9. In Artikel 9 dritter Gedankenstrich wird der nachstehende Satz angefügt:

"Die vor Ort bei den bestimmten Organisationen durchzuführenden Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 5 % der im Rahmen des Jahresprogramms getätigten Ausgaben."

10. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich spätestens am 31. März einen Bericht darüber, wie das Programm im vorangegangenen Rechnungsjahr in dem betreffenden Land durchgeführt worden ist. Dieser Bericht enthält eine Durchführungsbilanz, aus der folgendes hervorgeht:

- die Mengen der verschiedenen aus Interventionsbeständen entnommenen Erzeugnisse;

- Art, Menge und Wert der an die Empfänger verteilten Nahrungsmittel, wobei zu unterscheiden ist zwischen Erzeugnissen, die in unverändertem Zustand, Erzeugnissen die in Form von Verarbeitungserzeugnissen und Erzeugnissen, die im Wege der Substitution geliefert wurden, wobei auch die Verarbeitungsköffizienten anzugeben sind;

- die Transport- und Transferkosten;

- die Verwaltungskosten;

- die Zahl der Empfänger in dem betreffenden Rechnungsjahr.

Der Bericht verzeichnet ferner die Kontrollmaßnahmen, mit denen sichergestellt wurde, daß die Nahrungsmittel ihrem vorgesehenen Verwendungszweck zugeführt worden sind. In diesem Bericht sind ferner Art und Zahl der Kontrollen auszuweisen, die bei den im Rahmen des Programms zuletzt begünstigten Empfängern durchgeführt wurden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 1993.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 352 vom 15. 12. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 313 vom 30. 10. 1992, S. 50.

(4) ABl. Nr. L 361 vom 10. 12. 1992, S. 19.

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