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Document 31993R2581

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2581/93 DER KOMMISSION vom 20. September 1993 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Südafrika und der Volksrepublik China

    ABl. L 237 vom 22.9.1993, p. 2–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/03/1994; Stillschweigend aufgehoben durch 394R0621

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/2581/oj

    31993R2581

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2581/93 DER KOMMISSION vom 20. September 1993 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Südafrika und der Volksrepublik China

    Amtsblatt Nr. L 237 vom 22/09/1993 S. 0002 - 0008


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2581/93 DER KOMMISSION vom 20. September 1993 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Südafrika und der Volksrepublik China

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf die Artikel 10 und 11,

    nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VERFAHREN (1) Im Mai 1992 erhielt die Kommission einen Antrag von dem Liaison Committee of Ferro-Alloys Industries in the European Economic Community (CLIFA) im Namen von Gemeinschaftsherstellern, auf die rund 98 % der Gemeinschaftsproduktion von Ferrosilicium entfallen. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei den Einfuhren der fraglichen Ware aus Südafrika und China sowie für eine dadurch verursachte Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

    (2) Die Kommission veröffentlichte daraufhin im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China und Südafrika (2) und leitete eine Untersuchung ein.

    (3) Die Verordnung (EWG) Nr. 2409/87 der Kommission (3), die Verordnungen (EWG) Nr. 341/90 (4) und (EWG) Nr. 1115/91 (5) des Rates sowie der Beschluß 91/240/EWG der Kommission (6) betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der ehemaligen UdSSR, Schweden, Norwegen, Island, Venezuela, Brasilien und Ex-Jugoslawien sind Gegenstand einer Überprüfung, die mit einer am 6. Mai 1992 veröffentlichten Mitteilung (7) eingeleitet wurde.

    (4) Im Dezember 1992 wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 3642/92 des Rates (8) endgültige Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Polen und Ägypten eingeführt.

    (5) Die Kommission unterrichtete die bekanntermassen betroffenen Hersteller/Ausführer, Einführer und Gemeinschaftshersteller offiziell von der Einleitung des Verfahrens und gab den Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen.

    (6) Einige Hersteller/Ausführer stellten Anträge auf Anhörung, denen stattgegeben wurde.

    (7) Die Kommission holte alle für die Dumping- und Schadensaufklärung für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie nach.

    In folgenden Betrieben wurden Untersuchungen durchgeführt:

    Gemeinschaftshersteller:

    - Pechiney Electrométallurgie, Frankreich,

    - Sociedad Española de Carburos Metálicos, Spanien,

    - SKW Trostberg AG, Deutschland;

    unabhängige Einführer:

    - Frank & Schulte GmbH, Deutschland,

    - Considar Benelux N.V., Belgien;

    verbundene Einführer:

    - Samancor International Ltd, Vereinigtes Königreich;

    Hersteller in Südafrika:

    - Rand Carbide, Div. of Highveld Steel & Vanadium Corp. Ltd, Witbank,

    - Samancor, Chrome Division, Ferrometals Ltd, Witbank,

    - Samancor, Industrial Minerals and Chemicals Division, Meyerton.

    (8) Die Kommission führte ferner Untersuchungen in den Betrieben norwegischer Hersteller durch, da Norwegen für die Ermittlung des Normalwertes für China als Vergleichsland gewählt wurde (siehe Randnummer 17).

    (9) Die Kommission erhielt und verwendete Informationen von den Antragstellern, den Einführern und den südafrikanischen Herstellern. Die chinesischen Hersteller arbeiteten an der Untersuchung nicht mit.

    (10) Die Antidumpinguntersuchung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis 30. April 1992.

    B. WARE 1. Warenbeschreibung (11) Die Untersuchung erstreckt sich auf Ferrosilicium mit einem Siliciumgehalt von 20 bis 96 Gewichtshundertteilen der KN-Codes 7202 21 10, 7202 21 90 und ex 7202 29 00 mit Ursprung in Südafrika und der Volksrepublik China.

    Die Untersuchung ergab, daß die physikalischen und chemischen Eigenschaften sowie die Verwendungen bei Ferrosolicium mit einem Siliciumgehalt von 20 bis 96 Gewichtshundertteilen im wesentlichen gleich sind. Diese Arten von Ferrosilicium werden in erster Linie als Desoxidationsmittel bei der Stahlherstellung und/oder als Legierungsbestandteil für warmfeste Stahllegierungen und Bleche verwendet und sind für diese Zwecke austauschbar.

    2. Gleichartige Ware (12) Die Kommission stellte fest, daß das in der Gemeinschaft hergestellte Ferrosilicium und das in Südafrika hergestellte und von dort ausgeführte Ferrosilicium im Hinblick auf die wesentlichen materiellen und technischen Eigenschaften und die Verwendungen gleichartige Waren sind.

    C. DUMPING 1. Normalwert a) Südafrika

    (13) Die Inlandsverkäufe der südafrikanischen Hersteller überstiegen 5 % der Exporte in die Gemeinschaft und wiesen damit das erforderliche Volumen auf, um einen repräsentativen Markt und eine angemessene Grundlage für die Berechnung des Normalwertes zu bilden.

    (14) Gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 wurde der Normalwert daher für alle südafrikanischen Hersteller anhand der gewogenen durchschnittlichen Inlandspreise für Ferrosilicium berechnet, das auf dem Inlandsmarkt zu Preisen verkauft wurde, die sich im normalen Handelsverkehr ergaben.

    (15) Die Preise enthielten keinerlei Rabatte oder Nachlässe, die sich unmittelbar auf die betreffenden Verkäufe bezogen.

    b) China

    (16) Da China nicht zu den Marktwirtschaftsländern im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 gehört, wurde der Normalwert anhand von Angaben aus einem Vergleichsland mit Marktwirtschaft ermittelt, in dem die betreffende Ware hergestellt wurde.

    (17) Als Vergleichsland wählte die Kommission Norwegen. Die norwegische Ferrosilicium-Industrie mit ihrem hohen Ausstoß und niedrigen Produktionskosten erwies sich in der Tat im Vergleich zu den übrigen bekannten Lieferländern als leistungsfähiger Hersteller, da sie einen leichten Zugang zu Energie aus Wasserkraft, dem teuersten Faktor bei der Ferrosiliciumherstellung hat. Norwegen produziert grosse Mengen Ferrosilicium und verkauft einen beachtlichen Teil davon (mehr als 40 %) in der EG. Die Wahl Norwegens als Vergleichsland erschien daher angemessen und nicht unvertretbar.

    Im Bezugszeitraum wurden die Verkäufe in Norwegen nicht zu Preisen getätigt, die im normalen Handelsverkehr die Deckung aller angemessen verteilten Kosten ermöglichten. Gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 wurde der Normalwert daher auf der Grundlage des rechnerisch ermittelten Wertes bestimmt, der anhand der gewogenen durchschnittlichen Produktionskosten der norwegischen Hersteller und einer Gewinnspanne von 6 % festgesetzt wurde, welche die Kommission aufgrund der verfügbaren Angaben über die mittel- und langfristigen Investitionserfordernisse in der Ferrosilicium-Industrie als angemessen betrachtete.

    2. Ausfuhrpreise a) Südafrika

    (18) Wurde die Ware direkt an unabhängige Einführer in die Gemeinschaft verkauft, so wurden die Ausfuhrpreise anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise bei Ausfuhr der Ware in die Gemeinschaft festgesetzt.

    (19) Gingen die Ausfuhren an verbundene Einführer in die Gemeinschaft, so wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b) der genannten Verordnung auf der Grundlage der Wiederverkaufspreise ermittelt, die dem ersten unabhängigen Käufer in Rechnung gestellt wurden; dabei wurden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten sowie für eine Gewinnspanne von 3 % vorgenommen, die die Kommission aufgrund der verfügbaren Angaben von unabhängigen Einführern der betreffenden Ware für angemessen erachtete.

    b) China

    (20) Die chinesischen Hersteller arbeiteten an der Untersuchung nicht mit. Daher stützte sich die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 auf die verfügbaren Informationen, die am angemessensten waren.

    Die Kommission war der Auffassung, daß die chinesischen Ausfuhrpreise anhand der Eurostat-Einfuhrstatistiken ermittelt werden sollten. Dafür sprachen auch die Angaben des einzigen kooperierenden EG-Einführers von chinesischem Ferrosilicium, auf den im Untersuchungszeitraum rund 20 % der gesamten Einfuhren von chinesischem Ferrosilicium entfielen.

    3. Vergleich (21) Die Kommission verglich den Normalwert für Südafrika bzw. den rechnerisch ermittelten Normalwert für China je Geschäftsvorgang mit den betreffenden Ausfuhrpreisen und berücksichtigte dabei gegebenenfalls gemäß Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 die die Vergleichbarkeit der Preise direkt beeinflussenden Unterschiede, z. B. bestimmte Verkaufskosten wie Kredit-, Provisions-, Transport-, Verpackungs-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Nebenkosten.

    Alle Vergleiche wurden auf derselben Handelsstufe vorgenommen.

    4. Dumpingspannen (22) Bei diesem Vergleich ergaben sich sowohl für Südafrika als auch für China Dumpingspannen.

    Die Dumpingspanne belief sich auf den Betrag, um den der ermittelte Normalwert den Preis bei Ausfuhr in die Gemeinschaft überstieg.

    a) Südafrika

    (23) Für die südafrikanischen Hersteller ergaben sich folgende gewogene durchschnittliche Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz der cif-Preise frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

    Samancor: 47,4 %,

    Highveld - Rand Carbide: 34,7 %.

    (24) Im Fall von Firmen, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten bzw. den Fragebogen der Kommission nicht angemessen beantwortet hatten, war die Kommission der Auffassung, daß sich die Dumpingfeststellung gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der genannten Verordnung auf die verfügbaren Informationen stützen sollte.

    Nach Ansicht der Kommission waren dazu die im Zuge der Untersuchung ermittelten Angaben am meisten geeignet; da es keinen Grund zu der Annahme gab, daß die Dumpingspanne bei den nicht kooperierenden Unternehmen niedriger sein könnte als die höchste festgestellte Dumpingspanne, und um die Verweigerung der Mitarbeit nicht zu belohnen, war die Kommission der Auffassung, daß diese höchste Dumpingspanne für die nicht kooperierenden Unternehmen am angemessensten sei.

    b) China

    (25) Die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Wertes frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beläuft sich auf 49,7 %.

    D. SCHÄDIGUNG 1. Kumulierung (26) Die Auswirkungen der Einfuhren aus Südafrika und China wurden kumuliert beurteilt, da sich die Ausfuhren aus jedem der beiden Länder im Untersuchungszeitraum auf erhebliche Mengen der gleichartigen Ware erstreckten und sowohl mit der Gemeinschaftsproduktion als auch untereinander konkurrierten und darüber hinaus das Marktverhalten der Ausführer ähnlich war.

    2. Volumen, Marktanteil und Preise der gedumpten Einfuhren Volumen der Einfuhren

    (27) Die Ausfuhren aus Südafrika und China in die Gemeinschaft haben stark zugenommen. Sie stiegen von 9 000 Tonnen im Jahr 1989 auf 31 000 Tonnen im Jahr 1991 und erreichten 1992 (berechnet auf Jahresbasis) das gleiche Niveau; damit stieg ihr Marktanteil im gleichen Zeitraum von weniger als 2 % auf fast 6 % an.

    Preise der gedumpten Einfuhren

    (28) Die Preise ab Werk der EG-Hersteller und der betroffenen Ausführer wurden im Untersuchungszeitraum auf derselben Handelsstufe auf den wichtigsten und repräsentativsten Märkten der Gemeinschaft auf der Grundlage der cif-Verkaufspreise frei Grenze der Gemeinschaft, verzollt, verglichen.

    Dabei ergaben sich Preisunterbietungsspannen von durchschnittlich 25,2 % für die Ausfuhren aus Südafrika und von 24 % für die Ausfuhren aus China.

    3. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft a) Produktion, Kapazität und Kapazitätsauslastung

    (29) Die Gemeinschaftsproduktion von Ferrosilicium fiel von fast 190 000 Tonnen im Jahr 1989 auf 132 000 Tonnen im Jahr 1991 und 102 000 Tonnen im Jahr 1992.

    Obwohl sich die Produktionskapazität von fast 255 000 Tonnen im Jahr 1989 auf rund 200 000 Tonnen im April 1992 verringerte (berechnet auf Jahresbasis), sank die Kapazitätsauslastung von 75 % im Jahr 1989 auf 48 % im ersten Quartal 1992.

    b) Absatz und Marktanteil

    (30) Der Absatz der EG-Hersteller von Ferrosilicium in der Gemeinschaft sank von 163 000 Tonnen im Jahr 1989 auf 135 000 Tonnen im Jahr 1990, 122 000 Tonnen im Jahr 1991 und rund 100 000 Tonnen im Jahr 1992.

    (31) Zwischen 1989 und 1992 verringerte sich der Marktanteil der Gemeinschaftshersteller wie folgt: 30 % 1989, 25 % 1990, 23 % 1991 und 13 % in den ersten vier Monaten des Jahres 1992, während der Jahresverbrauch in der EG zwischen 1988 und 1989 von 490 000 Tonnen auf 535 000 Tonnen stieg und seitdem konstant geblieben ist.

    c) Preisentwicklung

    (32) Aufgrund der niedrigen Einfuhrpreise im Untersuchungszeitraum mussten die Gemeinschaftshersteller die Ware in der EG zu Preisen verkaufen, die vielfach nicht die Produktionskosten deckten. Die Billigeinfuhren machten es den Gemeinschaftsherstellern nicht nur unmöglich, ihre Preise zu erhöhen, um den gestiegenen Produktionskosten Rechnung zu tragen, sondern zwangen sie sogar, sie zu senken, ohne daß sie damit den weiteren Verlust von Marktanteilen verhindern konnten.

    d) Gewinne

    (33) Aufgrund des Preisverfalls und der sinkenden Kapazitätsauslastung - zwei Faktoren, die diesem sehr kapitalintensiven Sektor die Deckung der fixen Kosten erschwerten - verzeichnete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt seit 1987 schlechte Geschäftsergebnisse (nur 1989 wurden geringe Gewinne erwirtschaftet). Die Lage hat sich seit 1990 weiter verschlechtert, insbesondere im Untersuchungszeitraum, in dem alle EG-Hersteller schwere Verluste erlitten. Die gewogenen durchschnittlichen Geschäftsergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lassen in diesem Zeitraum einen Umsatzrückgang von rund 34 % erkennen.

    e) Beschäftigung und Investitionen

    (34) Hier ist darauf hinzuweisen, daß die Ferrosilicium-Herstellung nicht arbeitsintensiv ist. Dennoch geht die Zahl der Beschäftigten hier geringfügig, aber beständig zurück.

    Die Investitionen sind gekürzt worden, und in Italien mussten drei Unternehmen die Ferrosilicium-Herstellung einstellen.

    f) Schlußfolgerung

    (35) Aufgrund der finanziellen Verluste und der Marktanteileinbussen hat sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verschlechtert. Die Kommission kommt daher zu dem Schluß, daß der Wirtschaftszweig einen bedeutenden Schaden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 erlitten hat.

    4. Ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und dem Schaden (36) Die Kommission prüfte, ob die erhebliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf die Auswirkungen des Dumpings zurückzuführen war, und stellte fest, daß die Zunahme der Einfuhren aus Südafrika und China mit erheblichen Marktanteileinbussen sowie Rentabilitätsverlusten bei den EG-Herstellern zeitlich zusammenfiel. Auf dem transparenten und preisempfindlichen Gemeinschaftsmarkt für Ferrosilicium hatte die Preisunterbietung seitens der südafrikanischen und chinesischen Hersteller sofort einen Rückgang der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Folge. Die Gemeinschaftshersteller mussten ihre Preise anpassen, um der rückläufigen Preisentwicklung Rechnung zu tragen.

    5. Sonstige Faktoren (37) Die Kommission prüfte ferner, ob andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren von Ferrosilicium die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht haben könnten.

    (38) Der Rat hat bereits festgestellt, daß viele Probleme der EG-Hersteller von Ferrosilicium durch gedumpte Einfuhren aus anderen Drittländern verursacht werden (siehe Randnummern 3 und 4). Dies ändert jedoch nichts an der Schlußfolgerung, daß die umfangreichen gedumpten Billigeinfuhren aus Südafrika und China ebenfalls in erheblichem Masse zur schlechten Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben.

    (39) Die Kommission fand keine anderen Faktoren, die die wirtschaftlichen Probleme der EG-Hersteller verursacht haben könnten. Über die vorgenannten Importe hinaus erfolgten keine nennenswerten Einfuhren, und zwischen 1990 und 1992 war auch kein Nachfragerückgang zu beobachten.

    6. Schlußfolgerung (40) Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Einfuhren aus Rußland, Kasachstan, der Ukraine, Norwegen, Schweden, Island, Brasilien, Venezuela, Polen und Ägypten auch zu den Problemen der EG-Hersteller beigetragen haben, kommt die Kommission daher im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung zu dem Schluß, daß die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Südafrika und China für sich genommen die Ursache einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sind.

    E. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT (41) Bei der Beurteilung des Interesses der Gemeinschaft berücksichtigte die Kommission bestimmte grundlegende Faktoren. Antidumpingmaßnahmen zielen darauf ab, Wettbewerbsverzerrungen aufgrund unerlaubter Handelspraktiken zu verhindern und damit einen offenen und lauteren Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt wiederherzustellen, was grundsätzlich im Interesse der Gemeinschaft liegt. Würde in diesem Verfahren auf die Einführung vorläufiger Maßnahmen verzichtet, so würde sich die ohnehin schon prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft weiter verschlechtern, die sich insbesondere in finanziellen Verlusten, Marktanteileinbussen und dem damit einhergehenden Investitionsrückgang niederschlägt. Wären die EG-Hersteller gezwungen, ihre Produktion einzustellen, so würde die Gemeinschaft fast vollständig von Drittländern abhängig. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß sich einige italienische Hersteller aufgrund ihrer anhaltenden und hohen Verluste Anfang 1991 bereits von diesem Markt zurückziehen mussten. Bei einer weiteren Verschlechterung der Lage wären Arbeitsplätze und Investitionen in dem betreffenden Sektor in Gefahr.

    (42) Die Kommission erkennt an, daß sich die Einführung von Antidumpingzöllen auf das Niveau der Preise der betroffenen Ausführer in der Gemeinschaft und damit auf die relative Wettbewerbsfähigkeit ihrer Produkte auswirken könnte. Der Wettbewerbsvorteil, der ihnen verlorengeht, beruht jedoch auf unerlaubten Handelspraktiken, die mit den Antidumpingmaßnahmen beseitigt werden sollen.

    (43) Ferner wurde behauptet, daß sich durch die Antidumpingmaßnahmen die Zahl der Wettbewerber auf dem Markt verringern werde. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, daß Antidumpingmaßnahmen den Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht schmälern werden. Die Beseitigung der unlauteren, dumpingbedingten Vorteile soll im Gegenteil den weiteren Niedergang des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verhindern und damit dazu beitragen, daß es weiterhin eine Vielzahl von Ferrosilicium-Herstellern gibt.

    (44) In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter den Einfuhren aus weiteren Drittländern (Norwegen, Schweden, Island, Ksachstan, Rußland, der Ukraine, Brasilien, Venezuela, Polen und Ägypten) gelitten hat, für die derzeit Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind. Alle diese Länder würden diskriminiert, und die Wirksamkeit der geltenden Maßnahmen würde geschmälert, wenn keine Maßnahmen gegen Südafrika und China ergriffen würden.

    (45) Des weiteren liegen Informationen vor, denen zufolge derzeit in Südafrika eine neue Produktionsstätte aufgebaut wird, mit der sich die Produktionskapazität beträchtlich erhöht. Das betreffende südafrikanische Unternehmen, das im Mai 1993 seine Arbeit aufgenommen hat, gab seine Absicht bekannt, 23 000 Tonnen (ein Drittel seiner Kapazität) in die Gemeinschaft zu verkaufen, während die übrigen zwei Drittel in Amerika und Japan abgesetzt werden sollen. Damit würde sich der Marktanteil Südafrikas um weitere 4 % erhöhen.

    (46) Die chinesischen Hersteller verfügen zusammen über eine Produktionskapazität von mehr als einer Million Tonnen und damit über einen grossen Anteil aller weltweit vorhandenen Kapazitäten. Beträchtliche Mengen davon stehen für den Export zur Verfügung.

    (47) Was die Interessen der Verarbeitungsindustrie, d. h. der Hersteller von Sonderstahl, betrifft, bei denen es sich um die Endverbraucher der fraglichen Ware in der Gemeinschaft handelt, so sind deren kurzfristige Preisvorteile unter Berücksichtigung der längerfristigen Folgen zu beurteilen, die ein Verzicht auf die Wiederherstellung eines fairen Wettbewerbs hätten. Sollten keine Maßnahmen ergriffen werden, so wäre die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ernsthaft gefährdet; müssten die EG-Hersteller ihre Produktion einstellen, so würden sich Angebot und Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher verringern. Im übrigen entfallen auf Ferrosilicium durchschnittlich nur 0,2 % der Kosten einer Tonne Stahl. Eine Kostensteigerung bei Ferrosilicium würde sich daher für die Endverbraucher nur unbedeutend auswirken.

    (48) Nach Auffassung der Kommission liegt es daher im Interesse der Gemeinschaft, Antidumpingmaßnahmen einzuführen, um eine weitere Schädigung durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

    F. HÖHE DES ZOLLS (49) Um den dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft entstandenen Schaden zu beseitigen und eine weitere Schädigung zu verhindern, sollten Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, die es den EG-Herstellern ermöglichen, künftig angemessene Gewinne zu erwirtschaften und den Rückgang ihres Absatzes zu stoppen.

    (50) Dazu berechnete die Kommission die gewogenen durchschnittlichen Produktionskosten der EG-Hersteller, einschließlich einer Gewinnspanne von 6 %, die anhand früherer Ergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft festgesetzt und als ausreichend angesehen wurde, um dem Wirtschaftszweig langfristig produktionswirksame Investitionen zu ermöglichen. Da die Differenz zwischen diesen Kosten und den durchschnittlichen cif-Einfuhrpreisen frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, höher ist als die Dumginspannen für alle betroffenen Unternehmen bzw. Länder, sollten die Zölle auf der Höhe der ermittelten Dumpingspannen festgesetzt werden.

    (51) Daher sollten für die betroffenen Hersteller/Ausführer folgende vorläufige Antidumpingzölle eingeführt werden:

    Südafrika 47,4 %,

    Highveld - Rand Carbide 34,7 %,

    China 49,7 %.

    (52) Für die südafrikanischen Firmen, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, sollten die Zölle nach Auffassung der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 auf der Grundlage der verfügbaren Informationen festgesetzt werden. Damit die Verweigerung der Mitarbeit nicht belohnt wird, war die Kommission der Ansicht, daß in diesem Zusammenhang die während der Untersuchung ermittelten Tatsachen am geeignetsten waren; zudem hatte die Kommission keinen Grund zu der Annahme, daß niedrigere als die höchsten für notwendig erachteten Zölle ausreichen würden, um den durch diese Einfuhren entstandenen Schaden zu beseitigen. Daher wird es als angemessen erachtet, den höchsten Zoll einzuführen, der für Ferrosilicium mit Ursprung in Südafrika berechnet wurde.

    G. SCHLUSSBESTIMMUNG (53) Im Interesse einer ordnungsgemässen Verwaltung ist den betroffenen Parteien eine Frist einzuräumen, innerhalb deren sie ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, daß alle Feststellungen für die Zwecke dieser Verordnung vorläufig sind und für die Zwecke eines endgültigen Zolls, den die Kommission unter Umständen vorschlägt, überprüft werden können -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit einem Siliciumgehalt von 20 bis 96 Gewichtshundertteilen der KN-Codes 7202 21 10, 7202 21 90 und ex 7202 29 00 (Taric-Code 7202 29 00*11) mit Ursprung in Südafrika und der Volksrepublik China wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

    (2) Der Zollsatz, ausgedrückt als Prozentsatz des Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt:

    - 49,7 % für Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China;

    - 47,4 % für Ferrosilicium mit Ursprung in Südafrika

    (Taric-Zusatzcode 8733),

    ausser für Ferrosilicium, das von dem nachstehend genannten Unternehmen hergestellt wird und für das folgender Zollsatz gilt:

    34,7 % - Rand Carbide, Division of Highveld Steel and Vanadium Corp. Ltd, Witbank

    (Taric-Zusatzcode 8732).

    (3) Die geltenden Zollbestimmungen finden Anwendung.

    (4) Die Abfertigung der in Absatz 1 genannten Waren zum zollrechtlich freien Verkehr ist von einer Sicherheitsleistung in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

    Artikel 2

    Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Standpunkt schriftlich darlegen und bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung stellen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Vorbehaltlich der Artikel 11, 12 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 gilt Artikel 1 dieser Verordnung für einen Zeitraum von vier Monaten, sofern der Rat vor Ablauf dieser Frist keine endgültigen Maßnahmen erlässt.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. September 1993

    Für die Kommission

    Leon BRITTAN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.

    (2) ABl. Nr. C 173 vom 9. 7. 1992, S. 8.

    (3) ABl. Nr. L 219 vom 8. 8. 1987, S. 24.

    (4) ABl. Nr. L 38 vom 10. 2. 1990, S. 47.

    (5) ABl. Nr. L 111 vom 3. 5. 1991, S. 1.

    (6) ABl. Nr. L 111 vom 3. 5. 1991, S. 47.

    (7) ABl. Nr. C 115 vom 6. 5. 1992, S. 2.

    (8) ABl. Nr. L 369 vom 18. 12. 1992, S. 1.

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