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Document 31993R2562

    Verordnung (EWG) Nr. 2562/93 der Kommission vom 17. September 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2055/93 des Rates zur Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen

    ABl. L 235 vom 18.9.1993, p. 18–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/2562/oj

    31993R2562

    Verordnung (EWG) Nr. 2562/93 der Kommission vom 17. September 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2055/93 des Rates zur Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen

    Amtsblatt Nr. L 235 vom 18/09/1993 S. 0018 - 0019
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 52 S. 0137
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 52 S. 0137


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2562/93 DER KOMMISSION vom 17. September 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2055/93 des Rates zur Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2055/93 des Rates vom 19. Juli 1993 zur Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 8,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2055/93 wurden die Bedingungen festgelegt, zu denen eine spezifische Referenzmenge denjenigen Milcherzeugern zugeteilt wird, die eine Verpflichtung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1300/84 (3), für einen Betrieb oder einen Teil eines Betriebs übernommen und eingehalten haben und somit nicht in den Genuß der Referenzmengen gelangt sind, die in Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates (4), aufgehoben durch die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 (5), vorgesehen sind. Um die Verordnung (EWG) Nr. 2055/93 unter Wahrung der Rechte und Pflichten aller Beteiligten anzuwenden, sind entsprechende Verfahrensregeln festzulegen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Antrag gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2055/93 ist von dem betreffenden Erzeuger bei der vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde nach den vom Mitgliedstaat festgelegten Modalitäten zu stellen.

    Artikel 2

    (1) Die zuständige Behörde bestätigt den Eingang des Antrags und prüft, ob die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2055/93 festgelegten Bedingungen eingehalten wurden.

    (2) Bei der Feststellung, ob der Erzeuger die beantragte spezifische Referenzmenge durch Erhöhung der Erzeugung in seinem Betrieb erreichen kann, werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:

    - die vor dem 1. April 1993 vermarkteten Milchmengen, um die die Referenzmenge des Erzeugers überschritten wurde;

    - Anzahl und Rasse der mindestens sechs Monate alten weiblichen Hausrinder, die zur Vermarktung geeignete Milch geben können und vom Erzeuger zum Zeitpunkt der Antragstellung in seinem Betrieb gehalten werden;

    - die Futterfläche des Betriebs im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 der Kommission (6);

    - die zur Erhöhung der Milcherzeugung im Betrieb getätigten Investitionen.

    (3) Die zuständige Behörde teilt dem Erzeuger vor dem 1. März 1994 die ihm zugeteilte, gemäß Artikel 1 Absatz 2 bzw. Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2055/93 festgesetzte spezifische Referenzmenge mit.

    Artikel 3

    Im Fall des Artikels 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2055/93 teilt der Erzeuger der zuständigen Behörde seine Absicht im voraus mit; die Behörde erteilt ihm seine Empfangsbestätigung.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit:

    - vor dem 1. November 1993 den Namen der zuständigen Behörde und die Modalitäten gemäß Artikel 1 sowie die berücksichtigten Kriterien, die nicht in Artikel 2 festgelegt sind;

    - vor dem 1. April 1994 die Zahl der Anträge und die diesbezueglichen Mengen, wobei unterschieden wird zwischen der Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich, Absatz 2 erster, zweiter oder dritter Unterabsatz und Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2055/93, sowie die zur Anwendung der letztgenannten Vorschrift festgelegten Kriterien.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 17. September 1993

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 187 vom 29. 7. 1993, S. 8.

    (2) ABl. Nr. L 131 vom 26. 5. 1977, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 125 vom 12. 5. 1984, S. 3.

    (4) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 13.

    (5) ABl. Nr. L 405 vom 31. 12. 1992, S. 1.

    (6) ABl. Nr. L 167 vom 24. 6. 1978, S. 45.

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