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Document 31993R0231

    Verordnung (EWG) Nr. 231/93 der Kommission vom 3. Februar 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sonderprämienzulagen für Rindfleischerzeuger und zur Erhaltung des Mutterkuhbestands in den französischen überseeischen Departements, auf den Azoren und auf Madeira

    ABl. L 27 vom 4.2.1993, p. 23–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/12/1995; Aufgehoben durch 395R2912

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/231/oj

    31993R0231

    Verordnung (EWG) Nr. 231/93 der Kommission vom 3. Februar 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sonderprämienzulagen für Rindfleischerzeuger und zur Erhaltung des Mutterkuhbestands in den französischen überseeischen Departements, auf den Azoren und auf Madeira

    Amtsblatt Nr. L 027 vom 04/02/1993 S. 0023 - 0024
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0071
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0071


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 231/93 DER KOMMISSION vom 3. Februar 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sonderprämienzulagen für Rindfleischerzeuger und zur Erhaltung des Mutterkuhbestands in den französischen überseeischen Departements, auf den Azoren und auf Madeira

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3714/92 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 9,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlaß von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3714/92, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnungen (EWG) Nr. 3763/91 und (EWG) Nr. 1600/92 sehen vor, daß zugunsten der landwirtschaftlichen Erzeugung in den französischen überseeischen Departements sowie auf den Azoren und auf Madeira Sondermaßnahmen zu treffen sind. Im Rindfleischsektor beziehen sich diese Maßnahmen auf Beihilfenzuschläge die gemäß dem Gemeinschaftsrecht zusätzlich zu der Sonderprämie für männliche Rinder und der Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands gewährt werden. Diese Zulagen sollten im Rahmen der genannten Prämienregelungen gewährt werden.

    Die für die Rindfleischerzeugung auf den Azoren vorgesehenen Maßnahmen betreffen die Förderung der auf diesen Inseln traditionellen, für die dortige Wirtschaft wesentlichen Tätigkeiten. Eine dieser Tätigkeiten besteht in der Aufzucht von Rindern, die in anderen Gemeinschaftsgebieten ausgemästet werden. Die Sonderprämienzulage sollte deshalb auf den Azoren auch den Erzeugern gewährt werden, die Rinder bis zu ihrer Versendung aufziehen.

    Damit den für diese Gebiete gesetzten Ziele entsprochen und den besonderen Ansprüchen der jeweiligen Gebiete Rechnung getragen wird, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Gewährung dieser Beihilfen zusätzliche Regeln erlassen.

    Die Durchführungsbestimmungen zur vorliegenden Verordnung müssten ab dem Inkrafttreten der für die französischen überseeischen Departements bzw. für die Azoren und für Madeira erlassenen Regelungen gelten, d. h. ab 1. Januar bzw. 1. Juli 1992.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Zulage zur Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands, die in Artikel 5 Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 für die französischen überseeischen Departements und in Absatz 3 der Artikel 14 und 24 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 für Madeira bzw. die Azoren vorgesehen ist, wird im Rahmen der Bestimmungen über die Anträge auf Gewährung der Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands gewährt.

    Artikel 2

    (1) Die Sonderprämienzulage für die Mast männlicher Rinder, die in Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 für die französischen überseeischen Departements und in Absatz 2 der Artikel 14 und 24 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 für Madeira bzw. die Azoren vorgesehen ist, wird im Rahmen der Bestimmungen über die Anträge auf Gewährung der für die Rindfleischerzeuger vorgesehenen Sonderprämie gewährt.

    (2) Die in Absatz 1 genannte Zulage wird im Rahmen der durch die Sonderprämienregelung begrenzten Stückzahl auch gewährt für auf den Azoren geborene, dort mindestens drei Monate lang gehaltene und, bevor sie acht Monate alt sind, nach einem anderen Gemeinschaftsgebiet zur Fortsetzung ihrer Mast versendete Rinder.

    In diesem Fall wird die vorstehende Zulage, wenn das betreffende Tier die Azoren verlässt, auf Antrag des Erzeugers gewährt, der es zuletzt mindestens zwei Monate lang gehalten hat. In den betreffenden Antrag ist folgendes einzutragen:

    - Identifizierungsnummer des betreffenden Tieres,

    - Erklärung des Erzeugers, der zufolge das betreffende Tier mindestens drei und noch nicht acht Monate alt ist, und

    - Erklärung des Versenders unter Angabe der Bestimmung des betreffenden Tieres.

    Die zuständigen Behörden treffen Maßnahmen, die notwendig sind, damit die auf diesen Inseln geltenden Zulagen, gegebenenfalls auf Madeira und den Kanarischen Inseln, nicht erneut für die auf den Azoren zulagefähigen Tiere gewährt werden.

    1992 können die zuständigen Behörden die vorstehende Zulage für Tiere gewähren, für welche sich überzeugend nachweisen lässt, daß die Bedingungen von Absatz 2 auf sie zutreffen und sie zur Endmast in ein anderes Gemeinschaftsgebiet versendet wurden.

    Artikel 3

    Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten können nötigenfalls zur Gewährung der in den Artikeln 1 und 2 genannten Zulagen zusätzliche Bestimmungen erlassen. Sie setzen die Kommission gegebenenfalls darüber unverzueglich in Kenntnis.

    Die genannten Behörden teilen der Kommission ferner spätestens am 31. März des jeweiligen Jahres die Zahl der Rinder mit, für welche die vorstehende Zulage beantragt und gewährt worden ist, gegebenenfalls unter Angabe der Zahl der Rinder, für welche die Beihilfe gemäß Artikel 2 Absatz 2 gewährt worden ist.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt für die den französischen überseeischen Departements für 1992 gewährten bzw. im Fall Madeiras und der Azoren für die ab 1. Juli 1992 gewährten Beihilfen.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 3. Februar 1993

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1991, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 378 vom 23. 12. 1992, S. 23.

    (3) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 1.

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