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Document 31993R0084
Commission Regulation (EEC) No 84/93 of 19 January 1993 on the specific aid to be granted to producer groups in the raw tobacco sector
Verordnung (EWG) Nr. 84/93 der Kommission vom 19. Januar 1993 über die Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor
Verordnung (EWG) Nr. 84/93 der Kommission vom 19. Januar 1993 über die Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor
ABl. L 12 vom 20.1.1993, p. 5–8
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1998; Aufgehoben durch 398R2848
Verordnung (EWG) Nr. 84/93 der Kommission vom 19. Januar 1993 über die Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor
Amtsblatt Nr. L 012 vom 20/01/1993 S. 0005 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0003
VERORDNUNG (EWG) Nr. 84/93 DER KOMMISSION vom 19. Januar 1993 über die Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 wird eine sich auf 10 % der Prämie belaufende Sonderbeihilfe gewährt, wenn zwischen einem Unternehmen der ersten Verarbeitung und einer anerkannten Erzeugergemeinschaft ein Anbauvertrag geschlossen worden ist und die vertraglich vorgesehenen Lieferungen die gesamte Erzeugung der Mitglieder umfassen. Es sind die Bedingungen festzulegen, unter denen die Erzeugergemeinschaften im Hinblick auf die Gewährung dieser Sonderbeihilfe anerkannt werden. Aus Gründen, die mit der Marktstruktur zusammenhängen, sollte ein Erzeuger ausser in bestimmten Sonderfällen nur einer einzigen Erzeugergemeinschaft angehören dürfen. Um Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 gerecht zu werden und insbesondere um Wettbewerbsverzerrungen und Kontrollschwierigkeiten zu vermeiden, sollte festgelegt werden, daß eine Erzeugergemeinschaft die erste Verarbeitung nicht vornehmen darf. Ein Verarbeiter darf jedoch als Tabakerzeuger Mitglied der Gemeinschaft sein. Damit das Verwaltungsverfahren einheitlich angewandt wird, sind einige Einzelheiten bezueglich Beantragung, Verleihung, Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen und Entzug der Anerkennung zu regeln. Damit die Sonderbeihilfe erfolgreich eingesetzt wird, ist sie auf bestimmte Verwendungszwecke zu beschränken, insbesondere auf die Gewährung von Zuschlägen für die Mitglieder der Erzeugergemeinschaften. Da es sich um eine besondere Beihilfe handelt, sollte ihre Gewährung so geregelt werden, daß sie sich von der Gewährung der Prämie unterscheidet. Es ist vorzusehen, daß die in Landeswährung ausgedrückte Prämie für alle Erzeuger gleich ist, die ihren Tabak zunächst an die Verarbeiter liefern. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, den zu Beginn des Jahres nach der Ernte geltenden Umrechnungskurs zugrunde zu legen. Angesichts der Zeitspanne, die erforderlich ist, bis die Verordnung in den Mitgliedstaaten angewandt werden kann, sollten für die Ernte 1993 besondere Modalitäten vorgesehen werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 werden Erzeugergemeinschaften auf ihren Antrag von den Mitgliedstaaten anerkannt, sofern sie den in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen entsprechen. (2) Setzt sich eine Erzeugergemeinschaft ganz oder teilweise aus Mitgliedern zusammen, die selbst Erzeugergemeinschaften sind, so muß jede der letzteren die in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen einhalten. (3) Die Erzeugergemeinschaft darf ab der Ernte 1994 keine erste Verarbeitung mehr vornehmen. (4) Ein Tabakerzeuger darf nicht Mitglied mehrerer Erzeugergemeinschaften sein, es sei denn, er baut mehrere Sorten an und die in seinem Anbaugebiet bestehenden Gemeinschaften sind nicht für alle in Frage kommenden Sortengruppen anerkannt. Artikel 2 (1) Für die Anerkennung müssen die Erzeugergemeinschaften folgende Voraussetzungen erfuellen: a) Sie müssen auf Initiative ihrer Mitglieder gegründet worden sein; b) sie müssen durch ihre Tätigkeiten zur Verwirklichung der Ziele von Artikel 39 des Vertrages beitragen; c) sie müssen zu dem Zweck gegründet worden sein, die Produktion der ihnen beigetretenen Erzeuger gemeinsam den Markterfordernissen anzupassen; d) sie bestimmen die von ihren Mitgliedern anzuwendenden Erzeugungs- und Vermarktungsregeln, insbesondere hinsichtlich Erzeugnisqualität und Anbautechniken, und erwerben das Saatgut, die Düngemittel und andere Betriebsmittel; e) sie müssen eine Satzung über die Funktionsweise der Erzeugergemeinschaft besitzen. Diese Satzung muß für die beigetretenen Erzeuger mindestens die Verpflichtung enthalten, - die gesamte für den Absatz bestimmte Produktion über die Erzeugergemeinschaft zu vermarkten, - sich den gemeinsamen Erzeugungsregeln zu unterwerfen; f) sie zählt je Sortengruppe, mit der sie sich befasst, - mindestens 120 Mitglieder mit einer durch Anbau- und Quotenbescheinigung ausgewiesenen Mindesterzeugung von 200 Tonnen, - mindestens 50 Mitglieder mit einer durch Anbau- und Quotenbescheinigung ausgewiesenen Mindesterzeugung von 2 500 Tonnen. In abgelegenen oder von anderen Anbaugebieten derselben Sortengruppe entfernten Anbaugebieten kann eine Erzeugergemeinschaft anerkannt werden, wenn auf sie mindestens zwei Drittel der Erzeuger und der in den betreffenden Anbau- und Quotenbescheinigungen eingetragenen Mengen entfallen. Die Mitgliedstaaten bestimmen die Gebiete, die den im vorstehenden Absatz festgelegten Bedingungen gerecht werden, nach wirtschaftlichen und infrastrukturellen Gesichtspunkten. Sie können hinsichtlich der Anzahl der Erzeuger und der betreffenden Erzeugung zusätzliche Mindestanforderungen stellen; g) ihre Satzungen müssen Bestimmungen enthalten, denen zufolge die Mitglieder einer Erzeugergemeinschaft, die ihre Mitgliedschaft aufgeben wollen, dies unter der Bedingung tun dürfen, daß sie - der Erzeugergemeinschaft nach deren Anerkennung mindestens ein Jahr lang angehört haben und - dies der Erzeugergemeinschaft bis spätestens 31. Oktober mit Wirkung zu der folgenden Ernte schriftlich mitteilen. Diese Bestimmungen finden unbeschadet der einzelstaatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Anwendung, welche bezwecken, in bestimmten Fällen die Erzeugergemeinschaft vor den finanziellen Folgen zu schützen, die sich aus dem Ausscheiden eines Mitglieds ergeben könnten, oder das Ausscheiden eines Mitglieds während des Haushaltsjahres zu verhindern; h) sie müssen bei ihrer Gründung und in ihrem gesamten Tätigkeitsbereich jede Diskriminierung unterlassen, die dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes und der Verwirklichung der allgemeinen Ziele des Vertrages zuwiderläuft. Dies gilt insbesondere für jede auf der Staatsangehörigkeit oder dem Niederlassungsort beruhende Diskriminierung von - Erzeugern oder Erzeugergemeinschaften, die die Mitgliedschaft erwerben können, oder - deren Wirtschaftspartnern; i) sie müssen die Rechtspersönlichkeit bzw. die notwendige Rechtsfähigkeit besitzen, um nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Träger von Rechten und Pflichten sein zu können; j) sie müssen für jede Tätigkeit, die Gegenstand der Anerkennung ist, eine getrennte Buchführung unterhalten. Diese Buchführung sowie die Buchführung für alle übrigen Tätigkeiten der Erzeugergemeinschaft müssen es der zuständigen Behörde erlauben, eine vollständige Nachprüfung der Verwendung der Sonderbeihilfe durch die Erzeugergemeinschaft vorzunehmen; k) sie dürfen auf dem Gemeinsamen Markt keine beherrschende Stellung einnehmen, sofern eine solche nicht zur Erreichung der Ziele von Artikel 39 des Vertrages erforderlich ist; l) jede Erzeugergemeinschaft mit beigetretenen Erzeugergemeinschaften muß in ihrer Satzung den letzteren ferner zur Auflage machen, daß sie ihren Mitgliedern die Einhaltung der unter den Buchstaben d) und e) vorgesehenen Bedingungen spätestens von dem Tag an vorschreiben, - an dem die Anerkennung wirksam wird oder - an dem der Beitritt erfolgt, falls dieser nach der Anerkennung stattfindet. (2) Die in Absatz 1 Buchstabe e) bezeichnete Vermarktung der Produktion über die Erzeugergemeinschaft erstreckt sich zumindest auf folgende Vorgänge: - Abschluß von Anbauverträgen durch die Erzeugergemeinschaft in eigenem Namen und für eigene Rechnung über die gesamte Produktion ihrer Mitglieder, - Bereitstellung der gesamten Produktion der Erzeugergemeinschaft nach ihrer Aufbereitung gemäß den gemeinsamen Normen im Hinblick auf ihre Lieferung an die Verarbeiter. Artikel 3 (1) Zuständig für die Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft ist derjenige Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Erzeugergemeinschaft ihren satzungsmässigen Sitz hat. (2) Der betreffende Mitgliedstaat - erstellt innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des Antrags einen Anerkennungsentwurf oder lehnt den Antrag ab; - übermittelt den Anerkennungsentwurf an die Kommission, die innerhalb der nachfolgenden zwei Monate den Entwurf genehmigt oder ablehnt. Die Kommission kann ihre Genehmigung mit Bedingungen für die Funktionsweise der Erzeugergemeinschaft verbinden. (3) Der Mitgliedstaat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die Anerkennung gilt. Dieser Zeitpunkt darf nicht vor der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit der Erzeugergemeinschaft liegen. Artikel 4 (1) Die Anerkennung der Erzeugergemeinschaft wird von dem betreffenden Mitgliedstaat entzogen, a) wenn die Sonderbeihilfe für andere als die in Artikel 7 genannten Zwecke verwendet wird; b) wenn die in dieser Verordnung vorgesehenen Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfuellt waren oder nicht mehr erfuellt sind; c) wenn die Anerkennung auf unrichtigen Angaben beruht; d) wenn die Erzeugergemeinschaft die Anerkennung arglistig erlangt hat; e) wenn die Kommission feststellt, daß Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anzuwenden ist. (2) Der Mitgliedstaat entzieht die Anerkennung mit Wirkung von dem Zeitpunkt, ab dem die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die von diesem Zeitpunkt an gewährten Beihilfen, zuzueglich der Zinsen vom Zeitpunkt ihrer Zahlung bis zu ihrer Rückzahlung, werden wieder eingezogen. Der anzuwendende Zinssatz ist derjenige, der für entsprechende Rückforderungen nach einzelstaatlichem Recht anwendbar ist. (3) Wird die Anerkennung wegen schweren Verschuldens entzogen, so erhöhen sich die wiedereinzuziehenden Beihilfen um 30 %. In diesem Fall kann die Anerkennung frühestens zwölf Monate nach ihrem Entzug wieder erteilt werden. Artikel 5 (1) Der Mitgliedstaat unterzieht die Erzeugergemeinschaften regelmässigen Kontrollen, um zu prüfen, ob die Anerkennungsbedingungen weiterhin eingehalten werden und die Sonderbeihilfen gemäß Artikel 7 verwendet wird. (2) Eine anerkannte Erzeugergemeinschaft teilt dem Mitgliedstaat alljährlich vor dem 15. November die Zusammenstellung der neuesten, ihre Anerkennung betreffenden Angaben und die gegenüber dem Vorjahr gegebenenfalls eingetretenen Änderungen mit. Artikel 6 Verweigert oder widerruft ein Mitgliedstaat die Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft, so unterrichtet er die Kommission innerhalb von zwei Monaten, nachdem er dem Antragsteller die Entscheidung mitgeteilt hat, unter Angabe der Gründe für die Ablehnung des Antrags oder den Entzug der Anerkennung. Artikel 7 (1) Die Sonderbeihilfe darf von den Erzeugergemeinschaften nur für folgende Zwecke verwendet werden: - Gewährung von zusätzlichen Einkünften an die Mitglieder, und zwar gestaffelt nach der angelieferten Qualität unter Ausschluß der von der Erzeugergemeinschaft angewandten niedrigsten Qualitätsstufe; - Einstellung von technischem Personal, das die Mitglieder bei der Qualitätsverbesserung ihrer Produktion unterstützt; - Bereitstellung von zertifiziertem Saat- und Pflanzgut für die Mitglieder sowie von anderen Produktionsfaktoren, die zu einer Qualitätsverbesserung der Erzeugnisse beitragen; - Anwendung von Infrastrukturmaßnahmen, die eine bessere Verwertung der von den Mitgliedern angelieferten Erzeugnisse ermöglichen, insbesondere durch Einsatz von Tabaksortieranlagen. (2) Die in Absatz 1 erster Gedankenstrich genannten Ausgaben entsprechen mindestens 75 % und höchstens 90 % der gesamten Sonderbeihilfe. Letztere darf von der Erzeugergemeinschaft auf keinen Fall gekürzt werden. Artikel 8 (1) Die Erzeugergemeinschaft erhält die Sonderbeihilfe auf Antrag in einmaliger Zahlung von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, - gegen den Nachweis, daß sie einen Betrag erhalten hat, welcher der von dem Verarbeitungsbetrieb für die betreffende Menge gewährten Prämie entspricht; - gegen den Nachweis, daß der im vorstehenden Gedankenstrich genannte Betrag dem Verarbeitungsbetrieb gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3478/92 der Kommission (3) erstattet oder daß die entsprechende Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 3 der genannten Verordnung freigegeben wurde, und - auf Vorlage der von dem zuständigen Mitgliedstaat für notwendig erachteten Unterlagen und Belege. (2) Wird die Sonderbeihilfe von einem anderen Mitgliedstaat als dem gewährt, in welchem die Verarbeitung erfolgt, so übermittelt letzterer dem für ihre Gewährung zuständigen Mitgliedstaat auf Antrag die in Absatz 1 genannten und ihm vorliegenden Unterlagen und Belege. (3) Die Sonderbeihilfe wird mit dem landwirtschaftlichen Kurs in Landeswährung umgerechnet, der am 1. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres gilt. Artikel 9 Für die Ernte 1993 können die Mitgliedstaaten die Sonderbeihilfe auch Erzeugergemeinschaften gewähren, - die nicht die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f) genannte Mitgliedermindestzahl aufweisen, - dere Satzung nicht die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) genannte Klausel enthält, sofern sie von dem Mitgliedstaat vor dem 1. Juli 1992 anerkannt worden sind und im Rahmen anerkannter Tätigkeiten Tabak für die Ernte 1992 erzeugt haben. Artikel 10 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab der Ernte 1993. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Januar 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 70. (2) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1. (3) ABl. Nr. L 351 vom 2. 12. 1992, S. 17.