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Document 31993L0065

    Richtlinie 93/65/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement

    ABl. L 187 vom 29.7.1993, p. 52–56 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/10/2005; Aufgehoben durch 32004R0552

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1993/65/oj

    31993L0065

    Richtlinie 93/65/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement

    Amtsblatt Nr. L 187 vom 29/07/1993 S. 0052 - 0056
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0202
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0202


    RICHTLINIE 93/65/EWG DES RATES vom 19. Juli 1993 über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Überlastungen im Flugverkehr bereiten der Luftfahrt in Europa gegenwärtig erhebliche Schwierigkeiten.

    Die Flugverkehrsmanagementsysteme wurden bisher unter Einhaltung der Bestimmungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) entwickelt und implementiert, die eine einzelstaatliche oder lokale Auslegung zulassen.

    Die Aufstellung und Anwendung gemeinschaftlicher Normen ist ein gangbarer Weg für das Verkehrsmanagement im allgemeinen Flugverkehr, da die derzeitige, von nationalen oder lokalen Systemen gekennzeichnete Situation zu technischen und betrieblichen Inkompatibilitäten geführt hat, die sich ungünstig auf die Übergabe der kontrollierten Flüge zwischen den Kontrollstellen in den verschiedenen Mitgliedstaaten auswirken.

    Es sei an die von der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) und Eurocontrol im Bereich des Flugverkehrsmanagements bereits geleistete umfangreiche Arbeit und an die einschlägigen Schlußfolgerungen der im Rahmen der ECAC tagenden Minister vom April 1990 und März 1992 erinnert.

    Es ist erforderlich, eine funktionelle Integration herbeizuführen, um kurzfristig den Überlastungsproblemen zu begegnen und den Verkehrsfluß zu verbessern.

    Mit dem Beitritt aller Mitgliedstaaten zu dem Internationalen Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt würde der Harmonisierungs- und Integrationsprozeß erleichtert.

    Entsprechend der Entschließung 89/C 189/02 (4) würde der Prozeß des Beitritts aller Mitgliedstaaten zu dem genannten Internationalen Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt erleichtert, wenn die Mitgliedstaaten, die bereits Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sich im Rahmen von Eurocontrol darum bemühen würden, gegebenenfalls Maßnahmen zu erlassen, die diesen Beitritt erleichtern.

    Die von Eurocontrol angenommenen technischen Spezifikationen stimmen mit den Normen- und Verfahrensempfehlungen der ICAO überein.

    Die Kommission, unterstützt von einem Ausschuß, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, sollte nach dem im Beschluß 87/373/EWG des Rates vom 13. Juli 1987 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) festgelegten Verfahren ermächtigt werden, bestimmte Eurocontrol-Normen für die Gemeinschaft als verbindlich zu erklären.

    Die Einführung europäischer Normen ist von zentraler Bedeutung für die Schaffung eines einheitlichen Sicherheitsniveaus beim Flugverkehrsmanagement; Eurocontrol und die europäischen Normenorganisationen sollten zusammenarbeiten.

    Die Kommission sollte nach Konsultation von Eurocontrol die europäischen Normenorganisationen gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (6) damit betrauen können, europäische Normen zur Unterstützung der Flugverkehrsmanagementsysteme auszuarbeiten.

    In jedem Fall müsste die freie Verkehrsfähigkeit einer Ausrüstung, die sich in einem Mitgliedstaat rechtmässig auf dem Markt befindet, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten gewährleistet sein.

    Durch das Internationale Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt wird Eurocontrol als geeignete Stelle damit betraut, die notwendigen Maßnahmen zur Lösung der in Europa bestehenden Probleme zu treffen.

    Die Sicherheit ist ein Schlüsselfaktor für den Luftverkehr in der Gemeinschaft; diese Richtlinie sollte dem am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt Rechnung tragen, das die Durchführung der für die sichere und ordnungsgemässe Entwicklung der internationalen Zivilluftfahrt erforderlichen Vorschriften vorsieht.

    Die Richtlinie 77/62/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (7) und die Richtlinie 90/531/EWG des Rates vom 17. September 1990 betreffend die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (8) sind auf das Flugverkehrsmanagement anzuwenden; die Auftraggeber sind im einzelnen festzulegen.

    In einigen Mitgliedstaaten fällt die Beschaffung von Luftfahrtausrüstung nicht unter die vorgenannten Richtlinien; die von Eurocontrol erlassenen und in die gemeinschaftliche Rechtsordnung übernommenen Normen sind jedoch in allen Mitgliedstaaten einzuhalten -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Diese Richtlinie betrifft die Aufstellung und die Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement, insbesondere von

    - Kommunikationssystemen,

    - Überwachungssystemen,

    - automatischen Systemen zur Unterstützung der Flugverkehrskontrolle,

    - Navigationssystemen.

    Artikel 2

    Im Sinne dieser Richtlinie ist

    a) technische Spezifikation eine besondere in den Auftragsunterlagen enthaltene technische Anforderung an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung objektiv so bezeichnet werden kann, daß die Erfuellung des durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszwecks gewährleistet ist. Zu diesen technischen Anforderungen können Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Abmessungen ebenso gehören wie Vorschriften für Materialien, Erzeugnisse oder Lieferungen hinsichtlich Qualitätssicherung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung;

    b) Norm eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen worden ist, deren Einhaltung jedoch grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist;

    c) Eurocontrol-Norm die verbindlich vorgeschriebenen Einzelheiten von Eurocontrol-Spezifikationen für die Beschaffenheit, die Konfiguration, das Material, die Gebrauchstauglichkeit, das Personal oder die Verfahren, deren einheitliche Anwendung für die Einführung eines integrierten ATS-Systems als wesentlich anerkannt wird. (Die verbindlich vorgeschriebenen Einzelheiten sind in einem Eurocontrol-Normendokument enthalten.)

    Artikel 3

    (1) Die Kommission wird ermächtigt, nach dem Verfahren des Artikels 6 insbesondere auf den in Anhang I genannten Gebieten die Eurocontrol-Normen und künftige von Eurocontrol vorgenommene Änderungen dieser Normen zu bestimmen, die nach dem Gemeinschaftsrecht verbindlich sein sollen. Die Kommission veröffentlicht die Hinweise auf alle in dieser Form verbindlich vorgeschriebenen technischen Spezifikationen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

    (2) Damit Anhang I mit der Aufstellung der auszuarbeitenden Eurocontrol-Normen so vollständig wie möglich ist, kann die Kommission ihn nach dem Verfahren des Artikels 6 im Benehmen mit Eurocontrol entsprechend den von Eurocontrol vorgenommenen Änderungen erforderlichenfalls ändern.

    (3) Die Italienische Republik und das Königreich Spanien können die Anwendung dieses Artikels um ein Jahr aufschieben. Wenn diese Mitgliedstaaten am Ende dieses Zeitraums die Eurocontrol-Normen nicht anwenden können, so beschließt der Rat gemäß dem Vertrag die geeigneten Maßnahmen.

    Artikel 4

    Um die Arbeiten zur Durchführung der Eurocontrol-Normen gegebenenfalls zu ergänzen, kann die Kommission gemäß der Richtlinie 83/189/EWG im Benehmen mit Eurocontrol europäische Normenorganisationen mit der Ausarbeitung von Normen beauftragen.

    Artikel 5

    (1) Unbeschadet der Richtlinien 77/62/EWG und 90/531/EWG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die in Anhang II bezeichneten Auftraggeber bei der Beschaffung von Flugnavigationsausrüstungen in den allgemeinen Unterlagen oder Lastenheften des jeweiligen Auftrags auf die gemäß dieser Richtlinie angenommenen Spezifikationen Bezug nehmen.

    (2) Damit Anhang II so vollständig wie möglich ist, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Änderungen ihrer Listen mit. Die Kommission ändert Anhang II nach dem Verfahren des Artikels 6.

    Artikel 6

    (1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

    (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

    (3) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

    (4) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

    (5) Hat der Rat binnen drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

    Artikel 7

    In Ausübung ihrer Zuständigkeiten konsultiert die Kommission in regelmässigen Abständen die einschlägigen europäischen Organisationen, etwa die europäischen Vertreter der Luftfahrtgremien, der Luftraumbenutzer und der Berufsverbände. Sie unterrichtet den in Artikel 6 bezeichneten Ausschuß von den Ergebnissen dieser Konsultationen.

    Artikel 8

    (1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat in regelmässigen Abständen einen Bericht über die Durchführung der mit dieser Richtlinie geschaffenen Regelung vor, dem gegebenenfalls Vorschläge zur Anwendung der Artikel 3 und 4 beigefügt sind.

    (2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über die Maßnahmen, die sie zur Erreichung der in dieser Richtlinie niedergelegten Ziele getroffen haben.

    Artikel 9

    (1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens ein Jahr nach ihrem Erlaß nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzueglich davon.

    Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

    Artikel 10

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 1993.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    W. CLÄS

    (1) ABl. Nr. C 244 vom 23. 9. 1992, S. 16.

    (2) Stellungnahme vom 25. Juni 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) ABl. Nr. C 19 vom 25. 1. 1993, S. 39.

    (4) ABl. Nr. C 189 vom 26. 7. 1989, S. 3.

    (5) ABl. Nr. L 197 vom 18. 7. 1987, S. 33.

    (6) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/400/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 221 vom 6. 8. 1992, S. 55).

    (7) ABl. Nr. L 13 vom 15. 1. 1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/50/EWG (ABl. Nr. L 209 vom 24. 7. 1992, S. 1).

    (8) ABl. Nr. L 297 vom 29. 10. 1990, S. 1.

    ANHANG I

    EUROCONTROL-NORMEN GEMÄSS ARTIKEL 3 INFORMATORISCHE LISTE Kommunikationssysteme

    Flugplandatenaustausch (Format der Meldung) (1)()

    Radardatenaustausch (Format der ASTERIX-Meldung) (**)

    ATS-Fernmeldesysteme (**)

    On-Line Data Interchange (OLDI) (2)()

    Automated SSR Code Assignment Systems (**)

    Navigationssysteme

    RNAV (**)

    Radarstaffelung (3)()

    Short-Term-Conflict Alert (STCA) (***)

    Überwachungssysteme

    Überwachungsspezifikationen (**)

    Gemeinsame Nutzung der Radaranlagen (***)

    (1)() Besteht bereits.

    (2)() Entwurf liegt vor.

    (3)() Noch nicht im Entwurfsstadium.

    ANHANG II

    FÜR DIE BESCHAFFUNG VON FLUGNAVIGATIONSAUSRÜSTUNGEN ZUSTÄNDIGE AUFTRAGGEBER Eurocontrol

    rü de la Loi 72

    B-1040 Bruxelles

    Belgien

    Régie des voies aériennes

    C.C.N. - Rü du Progrès 80

    B-1210 Bruxelles

    Dänemark

    Statens Luftfartsväsen

    (Civil Aviation Administration)

    Postbox 744

    DK-Köbenhavn SV

    Deutschland

    DFS Deutsche Flugsicherung GmbH

    Kaiserleistr. 29-35

    D-6050 Offenbach am Main

    Griechenland

    Ministry of Transport and Communications

    Civil Aviation Department

    Financial Administration and Procurement Directorate

    Purchasing Section

    Anschrift

    Vasileos Georgiou 1

    PO Box 73751

    16.604-Elliniko

    Athens-Greece

    Tel.: (0030-1-) 89 47 71 21

    Spanien

    ÄNA (Äropürtos Españoles y Navegación Aérea)

    Calle Santa Engracia, 120

    E-Madrid

    Frankreich

    Le directeur général de l'aviation civile

    93, Boulevard du Montparnasse

    F-75270 Paris Cedex 06

    delegiert an:

    - Monsieur le chef du service technique de la navigation aérienne

    246, Rü Lecourbe

    F-75732 Paris Cedex 15

    - Monsieur le directeur général des aéroports de Paris

    291, Boulevard Raspail

    F-75675 Paris Cedex 14

    Irland

    The Department of Tourism, Transport and Communications

    Air Navigation Services Office

    Corporate Services Division

    Scotch House

    Hawkins Street

    IRL-Dublin 2

    Italien

    AAAVTAG

    Azienda Autonoma Assistenza al Volo per il Traffico Äreo Generale

    Via Salaria, 715

    I-00138 Roma

    Luxemburg

    Ministère des Transports

    Direction de l'Aviation civile

    L-2938 Luxembourg

    Niederlande

    Luchtverkeersbeveiliging

    Postbus 7601

    NL-1118 ZJ Luchthaven Schiphol

    Portugal

    Empresa pública de Äroportos e Navegaçao Aérea (ANA, e.p.)

    Avenida Sidónio Pais, no 8-5o

    P-1000 Lisboa

    Die Beschaffungen für kleine Flugplätze und Flugfelder können von den jeweiligen Gebietskörperschaften oder Regionalregierungen vorgenommen werden.

    Vereinigtes Königreich

    Civil Aviation Authority

    CAA House

    45-59 Kingsway

    UK-London WC2B 6TE

    Highlands & Islands Airports Ltd (HIAL)

    Inverneß Airport

    Inverneß

    Scotland

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