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Document 31993D0578

    93/578/EWG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Oktober 1993 zur Änderung der Entscheidung 91/650/EWG über eine Ergänzung eines gemeinschaftlichen Förderkonzepts für gemeinschaftliche Strukturinterventionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Irland (Nur der englische Text ist verbindlich)

    ABl. L 277 vom 10.11.1993, p. 37–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/578/oj

    31993D0578

    93/578/EWG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Oktober 1993 zur Änderung der Entscheidung 91/650/EWG über eine Ergänzung eines gemeinschaftlichen Förderkonzepts für gemeinschaftliche Strukturinterventionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Irland (Nur der englische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 277 vom 10/11/1993 S. 0037 - 0038


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Oktober 1993 zur Änderung der Entscheidung 91/650/EWG über eine Ergänzung eines gemeinschaftlichen Förderkonzepts für gemeinschaftliche Strukturinterventionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Irland (Nur der englische Text ist verbindlich)

    (93/578/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom 29. März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Kommission hat mit der Entscheidung 89/640/EWG (3) das gemeinschaftliche Förderkonzept für Strukturmaßnahmen in Irland genehmigt.

    Am 10. Dezember 1991 verabschiedete sie die Entscheidung 91/650/EWG (4) mit dem Nachtrag zu dem gemeinschaftlichen Förderkonzept für die zwischen dem 1. Januar 1991 und 31. Dezember 1993 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 durchzuführenden gemeinschaftlichen Interventionsmaßnahmen.

    Für die neu zusammengestellten und die zusätzlichen Mittelansätze ist eine Überarbeitung der für die finanzielle Unterstützung seitens der Gemeinschaft vorgesehenen Finanzierungsregeln erforderlich.

    Der für die Zielvorgabe 1 des Förderkonzepts für Irland zuständige Begleitausschuß beschloß am 28. April 1993, 1,523 Millionen ECU zu Preisen von 1993 in das gemeinschaftliche Förderkonzept zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu übertragen.

    Der für die Zielvorgabe 1 des Förderkonzepts Irland zuständige Kontrollausschuß beschloß am 8. September 1993 die Übertragung von 5 Millionen ECU zu Preisen von 1993 zugunsten des Nachtrags zum gemeinschaftlichen Förderkonzept zur Verbesserung der für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse bestehenden Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen.

    Zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 in Irland hat der Kontrollausschuß deshalb am 20. Juli 1993 beschlossen, die Finanzierung des Nachtrags zu dem das gemeinschaftliche Förderkonzept betreffenden Finanzierungsplan zu ändern.

    Nach den vom Kontrollausschuß vorgeschlagenen Änderungen sollten der Gesamtbetrag der Unterstützung durch die Abteilung Ausrichtung des EAGFL und die mit Artikel 2 der Entscheidung 91/650/EWG je Sektor vorgesehenen Beträge neu zusammengestellt werden.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstrukturen und Entwicklung des ländlichen Raumes -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 2 der Entscheidung 91/650/EWG erhält folgende Fassung:

    "Artikel 2

    Die Gesamtkosten der für die von der Gemeinschaft und Irland gemeinsam durchzuführenden Maßnahmen festgelegten Prioritäten belaufen sich auf 161 572 809 ECU.

    "(zu Preisen von 1991 und dem Index für 1993, in ECU)

    "" ID="01">1. Fleisch> ID="02">43 082 377"> ID="01">2. Milch und Milcherzeugnisse> ID="02">6 893 592"> ID="01">3. Eier und Gefluegelfleisch> ID="02">3 317 142"> ID="01">4. Sonstige tierische Erzeugnisse> ID="02">2 297 976"> ID="01">5. Getreide> ID="02">1 182 139"> ID="01">6. Obst und Gemüse> ID="02">2 147 014"> ID="01">7. Blumen und Zierpflanzen> ID="02">0"> ID="01">8. Kartoffeln> ID="02">4 309 731"> ID="01">9. Sonstige pflanzliche Erzeugnisse> ID="02">0 "> ID="01">Insgesamt> ID="02">63 229 971 ">

    Der sich daraus ergebende einzelstaatliche Finanzierungsbedarf beläuft sich im öffentlichen Sektor auf 16 245 436 ECU und privat auf 82 097 402 ECU."

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an Irland und das Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft gerichtet.

    Brüssel, den 29. Oktober 1993

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 91 vom 6. 4. 1990, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 23.

    (3) ABl. Nr. L 370 vom 19. 12. 1989, S. 39.

    (4) ABl. Nr. L 350 vom 19. 12. 1991, S. 51.

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