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Document 31993D0069
93/69/EEC: Council Decision of 19 December 1991 concerning the conclusion of the Agreement in the form of an exchange of letters between the European Economic Community and the Republic of Austria, the Republic of Finland, the Republic of Iceland, the Kingdom of Norway, the Kingdom of Sweden and the Swiss Confederation relating to the amendment of the Convention of 20 May 1987 on a common transit procedure
93/69/EWG: Beschluß des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
93/69/EWG: Beschluß des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
ABl. L 25 vom 2.2.1993, p. 26–26
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/69/oj
93/69/EWG: Beschluß des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
Amtsblatt Nr. L 025 vom 02/02/1993 S. 0026 - 0026
BESCHLUSS DES RATES vom 19. Dezember 1991 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (93/69/EWG)DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 15 Absatz 2 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (1) ist der mit diesem Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuß befugt, Änderungen des Übereinkommens zu empfehlen. Das Übereinkommen wurde geändert, um den jüngsten Änderungen der Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren Rechnung zu tragen, die im Hinblick auf den Binnenmarkt am 1. Januar 1993 vorgenommen worden sind. Die betreffenden Änderungen sind Gegenstand der Empfehlung Nr. 1/91 des Gemischten Ausschusses. Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über diese Empfehlung ist zu genehmigen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über das gemeinsame Versandverfahren wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Text des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, das Abkommen für die Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Geschehen zuBrüssel am 19. Dezember 1991. Im Namen des Rates Der Präsident P. DANKERT (1) ABl. Nr. L 226 vom 13. 8. 1987, S. 1.