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Document 31993D0034

    93/34/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1992 über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Portugal (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

    ABl. L 16 vom 25.1.1993, p. 37–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/34/oj

    31993D0034

    93/34/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1992 über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Portugal (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 016 vom 25/01/1993 S. 0037 - 0038


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1992 über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Portugal (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

    (93/34/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 (2), insbesondere auf

    Artikel 5

    Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 erfolgt die Einstufung von Schweineschlachtkörpern im Wege einer Schätzung des Muskelfleischanteils nach statistisch gesicherten Schätzverfahren, die auf physikalischen Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen. Voraussetzung für die Zulassung der Einstufungsverfahren ist, daß ihr statistischer Schätzfehler ein bestimmtes Hoechstmaß nicht überschreitet. Dieses Hoechstmaß ist in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper (3) festgelegt worden.

    Die Regierung Portugals hat bei der Kommission die Zulassung von drei Einstufungsverfahren für Schweineschlachtkörper für ihr Hoheitsgebiet beantragt und die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 geforderten Informationen vorgelegt. Die Prüfung dieses Antrags hat ergeben, daß die Bedingungen für die Zulassung der besagten Einstufungsverfahren erfuellt sind.

    Es können keine Änderungen des Geräts oder des Einstufungsverfahrens zugelassen werden, es sei denn, aufgrund neuester Erkenntnisse wird eine neue Entscheidung der Kommission erlassen.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Folgende Einstufungsverfahren für Schweineschlachtkörper gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 werden in Portugal zugelassen:

    - das "Intrascope (Optical Probe)" genannte Gerät und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 1 des Anhangs gegeben sind;

    - das "Fat-O-Meater (FOM)" genannte Gerät und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 2 des Anhangs gegeben sind;

    - das "Hennessy Grading Probe (HGP II)" genannte Gerät und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 3 des Anhangs gegeben.

    Artikel 2

    Änderungen der Geräte oder Schätzverfahren sind nicht zulässig.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 16. Dezember 1992

    Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 301 vom 20. 11. 1984, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 23.

    (3) ABl. Nr. L 285 vom 25. 10. 1985, S. 39.

    ANHANG

    TEIL 1 Intrascope (Optical Probe) 1. Zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern wird das "Intrascope (Optical Probe)" genannte Gerät verwendet.

    2. Das Gerät ist mit einer sechseckigen Sonde von höchstens 12 mm Breite (und von 19 mm Breite an der Klinge auf der Spitze der Sonde) mit Sichtfenster und Lichtgeber sowie mit einem verschiebbaren Zylinder mit Millimeterskala ausgestattet und hat einen Meßbereich von 3 bis 45 Millimeter.

    3. Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers sollte anhand der folgenden Formel berechnet werden:

    y = 60,6676 0,7972 X1 + 0,1243 X2

    darin ist:

    y = der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers;

    X1 = die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, gemessen 8 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen dem dritten und vierten Lendenwirbel;

    X2 = das Gewicht des warmen Schlachtkörpers in Kilogramm.

    Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 110 Kilogramm.

    TEIL 2 Fat-O-Meater (FOM) 1. Zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern wird das "Fat-O-Meater (FOM)", Typ S87, genannte Gerät verwendet.

    2. Das Gerät ist mit einer Sonde von 6 mm Durchmesser mit einer Photodiode vom Typ Siemens SFH 950/960 ausgestattet und hat einen Meßbereich von 3 bis 103 Millimeter. Die Meßwerte werden von einem Rechner in einen Schätzwert für das Muskelfleisch umgesetzt.

    3. Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers sollte anhand folgender Formel berechnet werden:

    y = 56,4512 0,5050 X1 0,3680 X2 + 0,2165 X3

    darin ist

    y = der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers;

    X1 = die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, gemessen 6 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers in Höhe der letzten Rippe;

    X2 = die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, gemessen 6 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der dritt- und viertletzten Rippe;

    X3 = die Muskeldicke in Millimetern, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie X2 gemessen.

    Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 110 Kilogramm.

    TEIL 3 Hennessy Grading Probe (HGP II) 1. Zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern wird das "Hennessy Grading Probe (HGP II)" genannte Gerät verwendet.

    2. Das Gerät ist mit einer Sonde von 5,95 mm Durchmesser (6,3 mm Durchmesser an der Klinge auf der Spitze der Sonde) mit einer Photodiode vom Typ Siemens LYU 260-EO und einem Photodetektor vom Typ 58 MR ausgestattet und hat einen Meßbereich von 0 bis 120 Millimeter. Die Meßwerte werden von HGP II selbst oder einem daran angeschlossenen Rechner in einen Schätzwert für das Muskelfleisch umgesetzt.

    3. Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers sollte anhand folgender Formel berechnet werden:

    y = 57,4823 0,3576 X1 0,4496 X2 + 0,2023 X3

    darin ist

    y = der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers;

    X1 = die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, gemessen 6 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers in Höhe der letzten Rippe;

    X2 = die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, gemessen 6 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der dritt- und viertletzten Rippe;

    X3 = die Muskeldicke in Millimetern, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie X2 gemessen.

    Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 110 Kilogramm.

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