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Document 31992R3279

Verordnung (EWG) Nr. 3279/92 des Rates vom 9. November 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails

ABl. L 327 vom 13.11.1992, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/03/2015; Aufgehoben durch 32014R0251

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/3279/oj

31992R3279

Verordnung (EWG) Nr. 3279/92 des Rates vom 9. November 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails

Amtsblatt Nr. L 327 vom 13/11/1992 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 45 S. 0177
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 45 S. 0177


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3279/92 DES RATES vom 9. November 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aus Blei hergestellte Kapseln oder Folien, die zur Verkleidung der Verschlüsse von Behältnissen dienen, in denen aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails in den Verkehr gebracht werden, sollten zur Verhütung einer Kontaminierung dieser Erzeugnisse, insbesondere durch zufälligen Kontakt, sowie einer Verschmutzung der Umwelt durch bleihaltige Abfälle dieser Kapseln oder Folien verboten werden. Den Herstellern und Verwendern sollte jedoch eine Anpassungsfrist in der Weise gewährt werden, daß dieses Verbot erst ab 1. Januar 1993 angewandt wird. Ferner sollten Erzeugnisse, die vor dem genannten Zeitpunkt in Flaschen gefuellt und mit aus Blei hergestellten Kapseln oder Folien versehen worden sind, bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden können.

Bestimmte Definitionen aromatisierter weinhaltiger Getränke sollten zur besseren Berücksichtigung herkömmlicher Produktionsweisen angepasst werden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 (4) ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) erhält der erste Absatz folgende Fassung:

"a) Sangria:

weinhaltiges Getränk,

- aromatisiert durch Zusatz von natürlichen Zitrusfruchtextrakten oder -essenzen,

- mit oder ohne Saft dieser Früchte,

- gegebenenfalls:

- mit Zusatz von Gewürzen,

- gesüsst,

- mit Kohlensäure versetzt,

und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 12 % vol;".

2. In Artikel 2 Absatz 3 erhält Buchstabe e) folgende Fassung:

"e) Kalte Ente:

aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das hergestellt wird durch Mischung von Wein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure unter Zusatz von natürlicher Zitrone oder Extrakten davon, deren Geschmack deutlich wahrnehmbar sein muß. Der Anteil an Schaumwein oder an Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure im Fertigerzeugnis muß mindestens 25 % betragen;".

3. In Artikel 8 wird folgender Absatz eingefügt:

"(4a) Die in dieser Verordnung genannten und in Flaschen abgefuellten Erzeugnisse dürfen ab 1. Januar 1993 nur in Behältnissen zum Verkauf bereitgestellt oder in den Verkehr gebracht werden, die nicht mit aus Blei hergestellten Kapseln oder Folien versehen sind. Erzeugnisse, die vor dem genannten Zeitpunkt auf Flaschen gefuellt und mit solchen Kapseln oder Folien versehen worden sind, können jedoch bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 9. November 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

D. HURD

(1) ABl. Nr. C 69 vom 18. 3. 1992, S. 11. (2) ABl. Nr. C 241 vom 21. 9. 1992, S. 97, und Beschluß vom 28. Oktober 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. C 169 vom 6. 7. 1992, S. 1. (4) ABl. Nr. L 149 vom 14. 6. 1991, S. 1.

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