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Document 31992R3149

    Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft

    ABl. L 313 vom 30.10.1992, p. 50–55 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/10/2010; Aufgehoben durch 32010R0807

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/3149/oj

    31992R3149

    Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft

    Amtsblatt Nr. L 313 vom 30/10/1992 S. 0050 - 0055


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3149/92 DER KOMMISSION vom 29. Oktober 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 6,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2205/90 (3), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 12,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Unter Berücksichtigung der in mehreren Jahren mit der Anwendung der Regelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 erworbenen Erfahrung empfiehlt es sich, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3744/87 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 583/91 (5), erlassenen Durchführungsbestimmungen anzupassen und durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen, um Mißverständnissen vorzubeugen und eine bessere Übersicht zu gewährleisten.

    Insbesondere ist es angezeigt, Verfahren und Modalitäten der Erstellung eines Jahresprogramms für die Verteilung von Interventionserzeugnissen durch die Kommission nach Maßgabe der Angaben der Mitgliedstaaten zu vereinfachen und die zeitliche Planung unter Berücksichtigung der an die Verteilung an die Bedürftigen gestellten Anforderungen und der notwendigen Finanzierung der Interventionsbestände entsprechend auszugestalten.

    An die Bedürftigen in der Gemeinschaft werden landwirtschaftliche Erzeugnisse und Nahrungsmittel in der Regel in Form von Erzeugnissen verteilt, die aus zu verarbeitenden und abzufuellenden Interventionsbeständen gewonnen werden. Das angestrebte Ziel lässt sich jedoch auch durch Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Nahrungsmitteln derselben, auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitgestellten Erzeugnisart erreichen. In diesem Fall wird eine Lieferung durch Abgabe von Erzeugnissen bezahlt, die bei den Interventionslagern zu entnehmen sind.

    Für eine gute Verwaltung dieser Regelung müssen die günstigsten Lieferbedingungen, wenn die Lieferung Verarbeitungserzeugnisse betrifft oder eine besondere Abfuellung voraussetzt, durch Ausschreibung festgestellt werden.

    Es sind die Bedingungen festzulegen, unter denen Hilfsorganisationen die Kosten des Erzeugnistransports und gegebenenfalls die Verwaltungskosten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel erstattet werden. Die Transportkosten werden unter Zugrundelegung pauschaler Sätze erstattet. Es sollte jedoch die Möglichkeit geschaffen werden, diese Kosten durch Ausschreibung festzustellen. Ausserdem sind die Modalitäten der Verbuchung des Werts der aus den Interventionslagern ausgelagerten Erzeugnisse im Rahmen der Abteilung Garantie des EAGFL sowie die Einzelheiten zu bestimmen, die bei einer Umlagerung von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu beachten wird.

    Ferner müssen die Kurse festgesetzt werden, mit denen der Buchwert der Erzeugnisse sowie u. a. die Transport- und Verwaltungskosten umzurechnen sind. Zur Verhütung wechselkursabhängiger Verzerrungen sollte ein Kurs angewandt werden, der der wirtschaftlichen Realität näher kommt als der landwirtschaftliche Umrechnungskurs, aber auch der Anwendung des Berichtigungsfaktors gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 Rechnung trägt. Nach Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 3152/85 der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3237/90 (7), über die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 ist der entsprechende Umrechnungskurs zu veröffentlichen.

    Der Zweck der vorliegenden Regelung und die Art der Umlagerung von Interventionserzeugnissen rechtfertigen, daß weder Währungsausgleichsbeträge noch gegebenenfalls die Durchführungsbestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus gemäß der Beitrittsakte Spaniens und Portugals angewandt werden.

    Diese Verordnung sollte ab Beginn der Laufzeit des Verteilungsprogramms, d. h. ab 1. Oktober 1992, angewandt werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme sämtlicher zuständiger Verwaltungsausschüsse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Mitgliedstaaten, die die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 eingerichtete Maßnahme zugunsten der Bedürftigen in der Gemeinschaft anzuwenden wünschen, unterrichten hierüber die Kommission alljährlich spätestens bis zum 15. Februar, der der Laufzeit des in Artikel 2 bezeichneten Jahresprogramms vorangeht.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum 31. Mai folgendes mit:

    a) die in Tonnen ausgedrückte Menge jeder Erzeugnisart, die zur Programmdurchführung auf Landesebene in dem betreffenden Rechnungsjahr erforderlich ist;

    b) die Form, in der die Erzeugnisse an die Empfänger verteilt werden sollen;

    c) die Kriterien, nach denen die Empfänger auszuwählen sind;

    d) gegebenenfalls die Höhe des Kostenbeitrags, der von den Empfängern gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 verlangt werden kann.

    Artikel 2

    (1) Die Kommission beschließt alljährlich vor dem 30. September ein nach den einzelnen Mitgliedstaaten untergliedertes Jahresprogramm für die Verteilung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen. Bei der Aufteilung der hierfür verfügbaren Haushaltsmittel auf die Mitgliedstaaten stützt sich die Kommission auf die verläßlichsten Schätzungen über die jeweilige Anzahl der Bedürftigen sowie auf die Erfahrungen mit Programmdurchführung und Erzeugnisverwendung in den vorangehenden Rechnungsjahren.

    (2) Vor Erstellung des Jahresprogramms hört die Kommission die wichtigsten Organisationen an, die mit den Problemen der Bedürftigen in der Gemeinschaft vertraut sind.

    (3) In dem betreffenden Programm wird insbesondere folgendes festgelegt:

    a) die auf jede Art von Erzeugnis, das zur Verteilung in den Mitgliedstaaten Interventionsbeständen entnommen werden kann, entfallende Menge;

    b) die zur Programmdurchführung in den Mitgliedstaaten bereitgestellten finanziellen Mittel;

    c) der zur Deckung der Kosten der Beförderung der in Artikel 7 genannten Interventionserzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft notwendige Mittelansatz.

    (4) Die Kommission sorgt für die unverzuegliche Veröffentlichung des Programms.

    Artikel 3

    (1) Das Programm hat eine Laufzeit vom 1. Oktober bis zum 30. September des darauffolgenden Jahres und erstreckt sich auf die vom 1. Oktober bis zum darauffolgenden 31. August durchgeführten Auslagerungen von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen.

    (2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission während der Laufzeit die gegebenenfalls notwendig gewordenen, keine Zusatzausgaben verursachenden Änderungen an der Programmdurchführung. Diese Meldungen müssen alle sachdienlichen Angaben enthalten.

    (3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission ferner unverzueglich, spätestens Ende April, während der Laufzeit über die gegebenenfalls bei der Programmdurchführung zu erwartenden Einsparungen.

    Die Kommission kann die ungenutzten Haushaltsmittel anderen Mitgliedstaaten zuteilen.

    Artikel 4

    (1) Die Durchführung des Programms umfasst die Lieferung von aus Interventionsbeständen ausgelagerten Erzeugnissen.

    (2) Sollen verarbeitete und/oder verpackte oder abgefuellte Erzeugnisse geliefert werden, so führt die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats eine Ausschreibung durch oder sie lässt sie durchführen, um die kostengünstigsten Lieferbedingungen festzustellen. An der Ausschreibung müssen sich mindestens drei Bieter beteiligen.

    Bei der betreffenden Ausschreibung wird folgendes ermittelt:

    - entweder die Kosten für die Verarbeitung und das Verpacken/Abfuellen der aus Interventionsbeständen stammenden Erzeugnisse,

    - oder die Menge an verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Nahrungsmitteln oder gegebenenfalls verpackten oder abgefuellten Erzeugnissen, die gegen Zahlung in Form von Interventionserzeugnissen durch Verwendung solcher Erzeugnisse erhalten werden kann,

    - oder die Menge an verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Nahrungsmitteln, die gegen Zahlung in Form von vergleichbaren Interventionserzeugnissen zur Verfügung steht oder auf dem Markt erhalten werden kann.

    (3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Lieferung den Transport der Erzeugnisse bis zu den Lagerhäusern der Hilfsorganisation und gegebenenfalls die Verteilung an die Begünstigten einschließt. Die Zuteilung erfolgt in diesem Fall im Rahmen einer Ausschreibung zur Feststellung des günstigsten Angebots von mindestens drei Bietern.

    Artikel 5

    (1) Zur Verbuchung durch den EAGFL, Abteilung Garantie, und unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates (8) entspricht der Buchwert der aufgrund dieser Verordnung bereitgestellten Interventionserzeugnisse für jedes Rechnungsjahr dem am 1. Oktober geltenden Interventionspreis.

    Die Umrechnung in Landeswährung erfolgt zu den am 1. Oktober geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskursen.

    Bei Rindfleisch werden auf den Interventionspreis die in Anhang I aufgeführten Koeffizienten angewandt.

    (2) Im Fall eines Transfers der Interventionserzeugnisse zwischen zwei Mitgliedstaaten verbucht der Abgangsmitgliedstaat die Erzeugnisse zum Wert Null, während der Bestimmungsmitgliedstaat die Erzeugnisse zu dem in Absatz 1 bezeichneten Preis und Kurs als Einnahme für den Auslagerungsmonat verbucht.

    Artikel 6

    (1) Auf begründeten Antrag, der bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats einzureichen ist, können den mit der Verteilung der Erzeugnisse beauftragten Organisationen die in dem betreffenden Mitgliedstaat zwischen dem Lagerhaus der Interventionsstelle und dem Ort der Verarbeitung und/oder Verpackung/Abfuellung einerseits sowie zwischen letzerem und dem Lagerhaus der Hilfsorganisation entstehenden Transportkosten zu den in Anhang II aufgeführten Sätzen erstattet werden.

    (2) Bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 werden dem betreffenden Mitgliedstaat die Kosten der Lieferung einschließlich Transport- und Verteilungskosten unter Zugrundelegung des durch Ausschreibung festgestellten günstigsten Angebots erstattet.

    (3) Auf begründeten Antrag können bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats den betreffenden Organisationen ferner die durch die Lieferungen aufgrund dieser Verordnung entstehenden Verwaltungskosten bis zu einer Höhe von 1 % des nach

    Artikel 5

    Absatz 1 bestimmten Wertes der ihnen bereitgestellten Erzeugnisse erstattet werden.

    (4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Kosten werden den Mitgliedstaaten im Rahmen der Haushaltsmittel erstattet, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) verfügbar sind.

    Artikel 7

    (1) Sind die im Programm vorgesehenen Erzeugnisse in den Interventionslagern des Mitgliedstaats, in dem sie benötigt werden, nicht vorrätig, so kann dieser Mitgliedstaat bei der Kommission einen Transferantrag stellen, der alle erforderlichen Angaben über die zu transferierenden Mengen, ihren Lagerort und die zurückzulegende Entfernung enthalten muß. Hält die Kommission einen solchen Transfer für unzweckmässig, so begründet sie ihre Ablehnung des Antrags.

    (2) Im Rahmen eines Transfers werden die Transportkosten von der Gemeinschaft übernommen und dem Mitgliedstaat unter Zugrundelegung der in Anhang II ausgewiesenen Sätze erstattet. Die Ausgabe wird zu Lasten des in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c) genannten Mittelansatzes verbucht. Sind die Mittel ausgeschöpft, finanziert die Gemeinschaft einen zusätzlichen innergemeinschaftlichen Transfer gemäß Artikel 6 Absatz 4.

    Transportkosten dürfen nicht in natura oder durch Warentausch bezahlt werden.

    Die zuständige Behörde bestimmt die Bedingungen, unter denen die vom Spediteur zu hinterlegende Sicherheit zu leisten bzw. freizugeben ist. Sie stellt sicher, daß die Ware geeignet versichert wird.

    (3) Auf die zu transferierenden Erzeugnisse werden weder Beitrittsausgleichsbeträge noch der ergänzende Handelsmechanismus angewandt.

    (4) Der Bestimmungsmitgliedstaat unterrichtet den Abgangsmitgliedstaat über die Identität des Zuschlagsempfängers des Transfers. Bei der Übernahme der Erzeugnisse muß sich der Zuschlagsempfänger verpflichten, den Transfer nach dem Bestimmungsmitgliedstaat nachzuweisen.

    Der Nachweis über den durchgeführten Transfer der Erzeugnisse gilt als erbracht, wenn eine von der Bestimmungsinterventionsstelle ausgestellte Übernahmebescheinigung vorgelegt wird.

    Die von der Abgangsinterventionsstelle ausgestellte Versandbescheinigung enthält eine der folgenden Angaben:

    - Transferencia de productos de intervención - Aplicación del apartado 4 del artículo 7 del Reglamento (CEE) no 3149/92 y del apartado 3 del artículo 21 del Reglamento (CEE) no 3154/85

    - Overförsel af interventionsprodukter - anvendelse af artikel 7, stk. 4, i forordning (EÖF) nr. 3149/92 og artikel 21, stk. 3, i forordning (EÖF) nr. 3154/85

    - Transfer von Interventionserzeugnissen - Anwendung von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3154/85

    - ÌaaôáöïñÜ ðñïúüíôùí ðáñaaìâÜóaaùò - aaöáñìïãÞ ôïõ Üñèñïõ 7 ðáñÜãñáöïò 4 ôïõ êáíïíéóìïý (AAÏÊ) áñéè. 3149/92 êáé ôïõ Üñèñïõ 21 ðáñÜãñáöïò 3 ôïõ êáíïíéóìïý (AAÏÊ) áñéè. 3154/85

    - Transfer of intervention products - Application of Article 7 (4) of Regulation (EEC) No 3149/92 and Article 21 (3) of Regulation (EEC) No 3154/85

    - Transfert de produits d'intervention - Application de l'article 7 paragraphe 4 du règlement (CEE) no 3149/92 et de l'article 21 paragraphe 3 du règlement (CEE) no 3154/85

    - Trasferimento di prodotti d'intervento - Applicazione dell'articolo 7, paragrafo 4 del regolamento (CEE) n. 3149/92 e dell'articolo 21, paragrafo 3 del regolamento (CEE) n. 3154/85

    - Overdracht van interventieprodukten - töpassing van artikel 7, lid 4, van Verordening (EEG) nr. 3149/92 en van artikel 21, lid 3, van Verordening (EEG) nr. 3154/85

    - Transferência de produtos de intervençao - aplicaçao do no 4 do artigo 7o do Regulamento (CEE) no 3149/92 e do no 3 do artigo 21o do Regulamento (CEE) no 3154/85.

    (5) Die Transportkosten werden vom Bestimmungsmitgliedstaat der Erzeugnisse nur für die tatsächlich eingetroffenen Mengen gezahlt.

    (6) Etwaige Verluste werden nach den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3597/90 der Kommission (9) verbucht.

    Artikel 8

    Abweichend von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 werden die in Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 bezeichneten Beträge zu dem am 1. Oktober der Laufzeit des Programms geltenden, in Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 3152/85 genannten repräsentativen Marktkurs in Landeswährung umgerechnet.

    Artikel 9

    Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß

    - die bereitgestellten Interventionserzeugnisse dem Verwendungszweck gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 zugeführt werden;

    - die nicht in loser Aufmachung an die Empfänger verteilten Erzeugnisse auf der Verpackung die Aufschrift "EG-Hilfe" tragen;

    - die mit der Programmdurchführung betrauten Organisationen eine geeignete Buchführung und die zugehörigen Belege zur Verfügung halten, damit die zuständigen Behörden die von ihnen für notwendig erachteten Kontrollen vornehmen können.

    Artikel 10

    Über die Durchführung des Programms auf ihrem Hoheitsgebiet im vorangehenden Rechnungsjahr haben die Mitgliedstaaten der Kommission alljährlich vor Ende März einen Bericht zu übermitteln. Dieser Bericht umfasst eine Durchführungsbilanz, aus der folgendes hervorgeht:

    - die Mengen der verschiedenen aus den Interventionsbeständen entnommenen Erzeugnisse;

    - die Art und Menge der an die Empfänger verteilten Nahrungsmittel, wobei zwischen den Erzeugnissen in unverändertem oder in verarbeitetem Zustand zu unterscheiden ist;

    - die Zahl der Empfänger in dem betreffenden Rechnungsjahr.

    Der Bericht verzeichnet ferner die angewandten Kontrollmaßnahmen, um sicherzustellen, daß die Nahrungsmittel ihrem vorgesehenen Verwendungszweck zugeführt worden sind.

    Artikel 11

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3744/87 wird aufgehoben.

    Artikel 12

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. Oktober 1992 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 352 vom 15. 12. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1. (3) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 9. (4) ABl. Nr. L 352 vom 15. 12. 1987, S. 33. (5) ABl. Nr. L 65 vom 12. 3. 1991, S. 32. (6) ABl. Nr. L 310 vom 21. 11. 1985, S. 1. (7) ABl. Nr. L 310 vom 9. 11. 1990, S. 18. (8) ABl. Nr. L 216 vom 5. 8. 1978, S. 1. (9) ABl. Nr. L 350 vom 14. 12. 1990, S. 43.

    ANHANG I

    A. Koeffizienten gemäß Artikel 5 - Interventionsbestände an Rindfleisch mit Knochen:

    - Vorderviertel: 0,775,

    - Hinterviertel: 1,225.

    B. Koeffizienten gemäß Artikel 5 - Interventionsbestände an Rindfleisch ohne Knochen:

    Koeffizient Mitgliedstaat Dänemark Deutschland Frankreich Irland Italien Niederlande Vereinigtes Königreich 4,1 Mörbrad Filet Filet Fillet Filetto Haas Fillet 2,4 Filet Roastbeef Faux-filet Striploin Roastbeef - Striploin 1,4 Inderlaar Oberschalen Tende de

    tranche Insides Fesa interna - Topsides 1,4 Tykstegsfilet Unterschalen Tranche

    grasse Outsides Girello - Silversides 1,4 Klump Kugeln Rumpsteak Knuckles Fesa esterna - Thick flank 1,4 Yderlaar Hüfte Entrecôte Rumps Scamone - Rumps 1,4 - - Gite à la noix Cube rolls Noce - - 1,1 andere andere andere andere andere andere andere

    ANHANG II

    TRANSPORTKOSTEN

    Rindfleisch und Butter

    - für die ersten 200 km: 20,00 ECU/Tonne,

    - für jeden zusätzlichen km: 0,05 ECU/Tonne;

    Getreide und Reis

    - für die ersten 200 km: 5,50 ECU/Tonne,

    - für jeden zusätzlichen km: 0,02 ECU/Tonne;

    Olivenöl

    - für die ersten 200 km: 20,00 ECU/Tonne,

    - für jeden zusätzlichen km: 0,04 ECU/Tonne;

    Milchpulver

    - für die ersten 200 km: 10,00 ECU/Tonne,

    - für jeden zusätzlichen km: 0,04 ECU/Tonne.

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