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Document 31992R2025

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2025/92 DER KOMMISSION vom 22. Juli 1992 mit Durchführungsvorschriften für die Sonderregelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Olivenöl und über die Bedarfsvorausschätzungen

    ABl. L 207 vom 23.7.1992, p. 15–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/12/1994; Aufgehoben durch 394R2940

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/2025/oj

    31992R2025

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2025/92 DER KOMMISSION vom 22. Juli 1992 mit Durchführungsvorschriften für die Sonderregelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Olivenöl und über die Bedarfsvorausschätzungen -

    Amtsblatt Nr. L 207 vom 23/07/1992 S. 0015 - 0017
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0140
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0140


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2025/92 DER KOMMISSION vom 22. Juli 1992 mit Durchführungsvorschriften für die Sonderregelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Olivenöl und über die Bedarfsvorausschätzungen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (1), insbesondere auf Artikel 10,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates von 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2205/90 (3), insbesondere auf Artikel 12,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit bestimmten Agrarerzeugnissen wurden mit Verordnung (EWG) Nr. 1695/92 der Kommission (4) erlassen.

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1599/90 (6), wurden u. a. die Durchführungsvorschriften für Einfuhrlizenzen erlassen.

    Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 ist der Olivenölbedarf der Kanarischen Inseln bis zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres vorauszuschätzen. Diese Vorausschätzung soll eine Austauschbarkeit der für bestimmte Erzeugnisse vorgesehenen Mengen ermöglichen und ist erforderlichenfalls zu revidieren, um dem tatsächlichen Bedarf des Archipels Rechnung zu tragen.

    Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 wird der Bedarf der Kanarischen Inseln an Olivenöl sowohl mengenmässig als auch nach Preis und Qualität gedeckt, indem gemeinschaftliches Olivenöl zu Bedingungen abgesetzt wird, die einer Befreiung von den Eingangsabgaben gleichkommen. Zu diesem Zweck ist für solche Lieferungen eine Beihilfe zu gewähren. Bei ihrer Festsetzung ist sowohl den Kosten der verschiedenen Versorgungsquellen als auch den bei der Ausfuhr nach Drittländern angewandten Preisen Rechnung zu tragen. Dies bedeutet, daß die Beihilfe je nach Art des Erzeugnisses unterschiedlich hoch festzusetzen ist.

    Der Mitgliedstaat hat die Behörde zu bestimmen, die die Einfuhrlizenzen und Beihilfebescheinigungen erteilt, bei der der Beihilfeantrag anzureichen ist und die die Zahlung der Beihilfe vornimmt.

    Es sind Fristen für die Beantragung der Lizenzen und Bescheinigungen vorzusehen, wie es auch die Bedingungen, vor allem hinsichtlich der Stellung einer Sicherheit, festzulegen gilt, die erfuellt sein müssen, damit die Anträge zulässig sind. Es ist ausserdem die Geltungsdauer der Einfuhrlizenzen und Beihilfebescheinigungen festzulegen, wobei dem Versorgungsbedarf und den Erfordernissen einer guten Verwaltungspraxis Rechnung zu tragen ist. Dabei sollte angesichts der besonderen Situation der Kanarischen Inseln eine längere Geltungsdauer für die Beihilfebescheinigungen bewilligt werden.

    Die mit Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 eingeführte Regelung ist am 1. Juli 1992 in Kraft getreten. Die diesbezueglichen Durchführungsvorschriften sollten zum gleichen Zeitpunkt wirksam werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) In Anwendung der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 werden im Anhang die Olivenölmengen der Bedarfsvorausschätzung festgesetzt, die in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 1992 von der Abschöpfung bei der Einfuhr aus Drittländern freigestellt sind bzw. für welche die Gemeinschaftsbeihilfe gewährt wird.

    Unbeschadet einer Berichtigung der Bedarfsvorausschätzung während des Wirtschaftsjahres können die für die einzelnen Olivenölarten festgelegten Mengen jeweils bis zu 20 % überschritten werden, sofern die Gesamtmenge eingehalten wird.

    (2) In Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 entsprechen die Beihilfebeträge für die Lieferung von Olivenöl gemeinschaftlichen Ursprungs im Rahmen der Sonderregelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln bei den einzelnen Olivenölarten jeweils dem Durchschnitt der im Wege der Ausschreibung in dem Monat vor der Beihilfebeantragung festgesetzten Hoechstbeträge der Ausfuhrerstattungen; dieser Durchschnitt wird gegebenenfalls durch Anwendung der im Mitgliedstaat des Versands nach Drittländern geltenden Beitrittsausgleichsbeträge geändert und um 1 ECU/100 kg erhöht.

    Artikel 2

    Der Mitgliedstaat bestimmt die Behörde, die zuständig ist für:

    a) die Ausstellung der Einfuhrlizenzen,

    b) die Erteilung der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1695/92 vorgesehenen Beihilfebescheinigung und

    c) die Zahlung der Beihilfe an die betreffenden Marktteilnehmer.

    Artikel 3

    Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1695/92 sind anwendbar.

    Artikel 4

    (1) Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz bzw. Gewährung einer Beihilfe sind in den ersten fünf Werktagen jedes Monats bei der zuständigen Behörde einzureichen. Für Juli 1992 sind die Anträge jedoch bis zum 25. Juli 1992 zu stellen. Jeder Marktteilnehmer kann pro Monat nur einen Antrag, je Qualität und Art der Aufmachung stellen. Ein Antrag ist nur dann zulässig, wenn:

    a) er von einer natürlichen oder juristischen Person gestellt wird, die eine Tätigkeit im Olivenölsektor ausübt und als solche am 30. Juni 1992 in einem staatlichen Register eines Mitgliedstaats erfasst war;

    b) im Rahmen der bei Antragstellung verfügbaren Hoechstmenge die von einem Marktteilnehmer beantragte Gesamtmenge 400 Tonnen nicht überschreitet;

    c) vor Ablauf der für die Antragstellung vorgesehenen Frist der Nachweis erbracht wurde, daß der Antragsteller eine Sicherheit von 10 ECU/100 kg geleistet hat.

    (2) Der jeweilige im Anhang der Bedarfsvorausschätzung aufgeführte Code für die verschiedenen Arten der Aufmachung ist im Antrag und in der Lizenz bzw. Bescheinigung selbst in Feld 16 anzugeben.

    (3) Werden die Lizenzen bzw. Bescheinigungen infolge der Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1695/92 für geringere als die beantragten Mengen ausgestellt, so kann der Marktteilnehmer seinen Antrag schriftlich innerhalb von drei Werktagen nach dem Zeitpunkt der Ausstellung zurückziehen.

    (4) Die Lizenzen bzw. Bescheinigungen werden spätestens am 10. Werktag jedes Monats, für den Monat Juli 1992 jedoch am 31. Juli 1992 ausgestellt.

    Artikel 5

    (1) Die Einfuhrlizenzen gelten bis zum letzten Tag des auf den Monat ihrer Ausstellung folgenden Monats.

    (2) Die Beihilfebescheinigungen gelten bis zum letzten Tag des zweiten auf den Monat ihrer Ausstellung folgenden Monats.

    Artikel 6

    Die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 vorgesehene Beihilfe wird für die tatsächlich auf die Kanarischen Inseln gelieferten Mengen gezahlt. Für die Zahlung in Landeswährung ist der landwirtschaftliche Umrechnungskurs anzuwenden, der am ersten Tag des Monats der Antragstellung gilt.

    Artikel 7

    Die im Rahmen der Lizenz bzw. Bescheinigung geleistete Sicherheit wird freigegeben, wenn:

    a) die zuständige Behörde dem Antrag nicht stattgegeben hat,

    b) der Marktteilnehmer seinen Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 3 zurückgezogen hat,

    c) der Nachweis erbracht wird, daß die Lizenz bzw. Bescheinigung in Anspruch genommen wird; die Sicherheit wird entsprechend der Ausschöpfung der in der Lizenz bzw. Bescheinigung vermerkten Mengen freigegeben; die vollständige Freigabe erfolgt bei Inanspruchnahme der Lizenz bzw. Bescheinigung für 95 % der vorgesehenen Mengen,

    d) der Nachweis erbracht wird, daß das Erzeugnis für jegliche Verwendung ungeeignet geworden ist oder wenn die Lieferung aus Gründen höherer Gewalt nicht stattfinden konnte.

    Artikel 8

    Innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung dieser Verordnung erlassen die spanischen Behörden ergänzende Durchführungsbestimmungen, um u. a. sicherzustellen, daß der sich aus der Versorgungsregelung ergebende wirtschaftliche Vorteil sich auch tatsächlich bis hin zum Endverbraucher auswirkt.

    Artikel 9

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Juli 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. Juli 1992 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13. (2) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1. (3) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 9. (4) ABl. Nr. L 179 vom 1. 7. 1992, S. 1. (5) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1. (6) ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1990, S. 29.

    ANHANG

    Bedarfsvorausschätzung der Kanarischen Inseln für Olivenöl

    Zeitraum vom 1. Juli 1992 bis 31. Oktober 1992

    (in Tonnen)

    Code Warenbezeichnung Menge 1509 10 90 100 Naturreines Olivenöl in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt bis zu 5 Litern 300 1509 10 90 900 Naturreines Olivenöl in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 5 Litern 100 1509 90 00 100 Olivenöl (Riviera) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt bis zu 5 Litern 3 600 1509 90 00 900 Olivenöl (Riviera) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 5 Litern 300 1510 00 90 100 Oliventresteröl in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt bis zu 5 Litern 100 1510 00 90 900 Oliventresteröl in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 5 Litern - Insgesamt 4 400

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