Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31992R1923

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1923/92 DER KOMMISSION vom 13. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1799/76 mit Durchführungsbestimmungen betreffend Sondermaßnahmen für Leinsamen

ABl. L 195 vom 14.7.1992, p. 12–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1996

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/1923/oj

31992R1923

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1923/92 DER KOMMISSION vom 13. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1799/76 mit Durchführungsbestimmungen betreffend Sondermaßnahmen für Leinsamen -

Amtsblatt Nr. L 195 vom 14/07/1992 S. 0012 - 0012
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0086
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0086


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1923/92 DER KOMMISSION vom 13. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1799/76 mit Durchführungsbestimmungen betreffend Sondermaßnahmen für Leinsamen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 569/76 des Rates vom 15. März 1976 über Sondermaßnahmen für Leinsamen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4003/87 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 8a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1799/76 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3633/91 (4), umfasst die Kontrolle der Aussaatflächenerklärungen ein Nachmessen der betreffenden Flächen. Werden diesen Erklärungen Unterlagen beigefügt, aus denen die betreffenden Flächen genau hervorgehen, so sollte aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bei den in den künftigen Wirtschaftsjahren vorzunehmenden Kontrollen kein Nachmessen mehr erforderlich sein.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsauscchusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 8a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1799/76 wird der nachstehende Unterabsatz eingefügt:

"Ein Nachmessen ist jedoch nicht erforderlich, wenn sich bei der Überprüfung der in Artikel 8 Absatz 3 genannten Unterlage oder dem systematischen Vergleich mit verfügbaren einschlägigen Angaben die betreffende Fläche genau und zweifelsfrei bestimmen lässt. In den Kontrollbericht sind gegebenenfalls ein entsprechender Vermerk und die betreffende Fläche einzutragen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie betrifft die für das Wirtschaftsjahr 1992/93 und die folgenden Wirtschaftsjahre vorzunehmenden Kontrollen. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 67 vom 15. 3. 1976, S. 29. (2) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1987, S. 46. (3) ABl. Nr. L 201 vom 27. 7. 1976, S. 14. (4) ABl. Nr. L 344 vom 14. 12. 1991, S. 45.

Top