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Document 31992R1910

Verordnung (EWG) Nr. 1910/92 der Kommission vom 10. Juli 1992 über eine besondere Interventionsmaßnahme für Hartweizen in Griechenland

ABl. L 192 vom 11.7.1992, p. 20–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/1910/oj

31992R1910

Verordnung (EWG) Nr. 1910/92 der Kommission vom 10. Juli 1992 über eine besondere Interventionsmaßnahme für Hartweizen in Griechenland

Amtsblatt Nr. L 192 vom 11/07/1992 S. 0020 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0074
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0074


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1910/92 DER KOMMISSION vom 10. Juli 1992 über eine besondere Interventionsmaßnahme für Hartweizen in Griechenland

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1738/92 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Hartweizenerzeugung in Griechenland überschreitet den Bedarf dieses Landes um ein erhebliches.

Die Möglichkeiten, diese Überschüsse auf dem Markt der Gemeinschaft abzusetzen, sind sehr begrenzt.

Der griechische Markt kann durch die Ausfuhr eines Teils der überschüssigen Hartweizenmengen nach Drittländern entlastet werden. In Anbetracht der Weltmarktpreise für Hartweizen ist eine Ausfuhr nur mit Hilfe einer Erstattung möglich.

Die Erstattungsregelung im Sinne von Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 betrifft jedoch die Ausfuhr aus allen Mitgliedstaaten. Eine solche Regelung ist folglich für die Lösung des anstehenden Problems nicht nur ungeeignet, sondern kann auch die Ausfuhr von Hartweizen aus anderen Mitgliedstaaten fördern, die sich in der umgekehrten Marktlage wie Griechenland befinden.

Ohne entsprechende Maßnahmen ist zu erwarten, daß in Griechenland erhebliche Hartweizenmengen nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 zur Intervention angeboten werden, für die sich in jedem Fall als einzige Absatzmöglichkeit die Ausfuhr nach dritten Ländern bietet. Zur Vermeidung dieser Intervention ist eine besondere Interventionsmaßnahme nach Artikel 8 der genannten Verordnung zur Entlastung des griechischen Marktes zu treffen.

Ausserdem ist dieser Maßnahme der Charakter einer direkten Ausfuhrförderung zu geben. Dadurch lassen sich die sehr erheblichen Kosten vermeiden, die für den Haushalt der Gemeinschaft mit dem Ankauf und der Lagerung von Erzeugnissen verbunden wären, die anschließend ohnehin ausgeführt werden müssten. Die Gewährung einer Erstattung, deren Höhe im Wege der Ausschreibung bestimmt wird und die nur für die in Griechenland erzeugten und aus Griechenland ausgeführten Mengen gilt, kann eine hierfür geeignete Maßnahme darstellen.

Der Zweck der Maßnahme rechtfertigt die Gewährung der Erstattung nur für Hartweizen, der der in Griechenland interventionsfähigen Qualität gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 689/92 der Kommission (3), entspricht. Die zuständige Stelle vergewissert sich von der Übereinstimmung der Qualität des auszuführenden Hartweizens mit den entsprechenden Anforderungen.

Art und Ziel der Maßnahme lassen es zweckmässig erscheinen, auf diese Maßnahme Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 sowie die entsprechenden Anwendungsverordnungen, insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 2746/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr und über die Kriterien für die Festsetzung des Erstattungsbetrages (4) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 279/75 der Kommission vom 4. Februar 1975 über die Durchführungsbestimmungen für die Ausschreibung der Ausfuhrerstattungen bei Getreide (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2788/86 (6), sinngemäß anzuwenden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 279/75 sieht als Verpflichtung für den Zuschlagsempfänger auch die Verpflichtung vor, einen Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz zu stellen. Eine bei der Angebotsabgabe zu stellende Kaution von 12 ECU je Tonne kann die Einhaltung dieser Verpflichtung sicherstellen.

Um eine Gleichbehandlung aller Interessenten zu gewährleisten, muß die Gültigkeitsdauer der erteilten Lizenzen identisch sein.

Um den ordnungsgemässen Ablauf eines Ausschreibungsverfahrens für die Ausfuhr zu sichern, sind eine Mindestmenge sowie die Frist und die Form für die Übermittlung der bei den zuständigen Stellen eingereichten Angebote vorzuschreiben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Es wird eine besondere Interventionsmaßnahme in Form einer Erstattung bei der Ausfuhr für 300 000 Tonnen in Griechenland erzeugten und aus Griechenland ausgeführten Hartweizen durchgeführt.

Artikel 16

der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 sowie die in Anwendung dieses Artikels erlassenen Bestimmungen finden auf diese Erstattung sinngemäß Anwendung.

(2) Mit der Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahme wird die griechische Interventionsstelle betraut.

Artikel 2

(1) Zur Bestimmung der in Artikel 1 vorgesehenen Erstattung wird eine Ausschreibung durchgeführt.

(2) Die Ausschreibung gilt für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Hartweizenmengen, die nach den im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1124/77 der Kommission (7) genannten Ländern der Zonen I, II, III, IV, V, VI, VII und VIII auszuführen sind.

(3) Die Ausschreibung bleibt bis zum 16. Dezember 1992 offen. Während ihrer Dauer werden wöchentliche Ausschreibungen durchgeführt, wobei die Termine für die Einreichung der Angebote in der Ausschreibungsbekanntmachung festzulegen sind.

(4) Die Angebote sind bei der in der Ausschreibungsbekanntmachung angeführten griechischen Interventionsstelle zu stellen.

(5) Die Ausschreibung erfolgt nach Maßgabe dieser Verordnung sowie der Verordnung (EWG) Nr. 279/75.

Artikel 3

Ein Angebot ist nur gültig,

- wenn es sich auf mindestens 1 000 Tonnen erstreckt,

- wenn es verbunden ist

- mit einer Vorausfestsetzung des am letzten Tag jeder Frist für die Einreichung der Angebote gültigen griechischen Währungsausgleichsbetrags,

- mit der Verpflichtung nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 279/75, daß die Ausfuhrlizenz in Griechenland beantragt werden wird.

Artikel 4

Die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 279/75 genannte Kaution beträgt 12 ECU je Tonne.

Artikel 5

(1) Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (8) gelten die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 279/75 erteilten Ausfuhrlizenzen für die Bestimmung ihrer Gültigkeitsdauer als am Tag der Einreichung der Angebote erteilt.

(2) Die im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen gelten ab dem Tag ihrer Erteilung im Sinne von Absatz 1 bis zum Ende des vierten darauffolgenden Kalendermonats.

Artikel 6

(1) Die Kommission beschließt nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75

- entweder eine Hoechsterstattung bei der Ausfuhr festzusetzen, wobei insbesondere den in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2746/75 genannten Kriterien Rechnung getragen wird,

- oder der Ausschreibung keine Folge zu geben.

(2) Wird eine Hoechsterstattung bei der Ausfuhr festgesetzt, so wird der Zuschlag dem Bieter oder den Bietern erteilt, deren Angebote der Hoechsterstattung bei der Ausfuhr entsprechen oder darunter liegen.

(3) Die zugeschlagene Erstattung darf nur gewährt werden, wenn die Qualität des auszuführenden Hartweizens zumindest der in Griechenland interventionsfähigen Qualität gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 689/92 entspricht. Zu diesem Zweck lässt die zuständige Stelle die verladene Ware analysieren und hält der Kommission von jeder Partie eine zusätzliche Probe, die in Anwesenheit des Zuschlagsempfängers oder seines Vertreters zu entnehmen und zu versiegeln ist, zur Verfügung.

Die Kosten der Probenahme und Analyse gehen zu Lasten des Zuschlagsempfängers.

(4) Entspricht die Qualität nicht der Qualität gemäß Absatz 3, wird die Erstattung um 50 ECU/Tonne verringert.

Artikel 7

Die eingereichten Angebote müssen durch die Vermittlung der griechischen Interventionsstelle spätestens eineinhalb Stunden nach Ablauf der Frist für die wöchentliche Einreichung der Angebote, wie sie in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgeschrieben ist, der Kommission zugegangen sein. Sie müssen gemäß dem Schema im Anhang I an die im Anhang II angegebenen Nummern übermittelt werden.

Gehen keine Angebote ein, so unterrichtet die griechische Interventionsstelle hiervon die Kommission innerhalb der gleichen wie der im ersten Unterabsatz genannten Frist.

Artikel 8

Die für die Einreichung der Angebote festgesetzten Termine entsprechen belgischer Zeit.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. Juli 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 180 vom 1. 7. 1992, S. 1. (3) ABl. Nr. L 74 vom 20. 3. 1992, S. 18. (4) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 78. (5) ABl. Nr. L 31 vom 5. 2. 1975, S. 8. (6) ABl. Nr. L 257 vom 10. 9. 1986, S. 32. (7) ABl. Nr. L 134 vom 28. 5. 1977, S. 53. (8) ABl. Nr. L 33 vom 2. 12. 1988, S. 1.

ANHANG I

Wöchentliche Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Hartweizen nach den Ländern der Zonen I, II, III, IV, V, VI, VII und VIII

Ablauf der Angebotsfrist (Tag/Uhrzeit)

1 2 3 Fortlaufende

Numerierung

der Bieter Mengen

in Tonnen Betrag der Ausfuhrerstattung

in ECU je Tonne 1 2 3 usw.

ANHANG II

Die einzigen zu benutzenden Nummern für Fernschreiben und Telekopie in Brüssel sind folgende: Generaldirektion VI-C-1 (z. H. von Herrn Thibault und Herrn Brus)

Fernschreiben: - 22037 AGREC B, - 22070 AGREC B (griechische Buchstaben); Telekopie: - 295 01 32, - 296 10 97, - 296 20 05, - 296 20 08.

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