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Document 31992R1859

Verordnung (EWG) Nr. 1859/92 der Kommission vom 7. Juli 1992 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 3817/90 hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der EHM-Lizenzen

ABl. L 188 vom 8.7.1992, p. 22–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/07/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/1859/oj

31992R1859

Verordnung (EWG) Nr. 1859/92 der Kommission vom 7. Juli 1992 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 3817/90 hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der EHM-Lizenzen

Amtsblatt Nr. L 188 vom 08/07/1992 S. 0022 - 0022


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1859/92 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 1992

zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 3817/90 hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der EHM-Lizenzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf die Artikel 83 und 251,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 569/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus (EHM) (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3296/88 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3817/90 der Kommission vom 19. Dezember 1990 mit Vorschriften über die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus auf für Portugal bestimmte Erzeugnisse der Sektoren Eier und Gefluegelfleisch (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3773/91 (4), gilt eine EHM-Lizenz nach dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung achtzehn Tage lang.

Da der Handel zwischen Portugal und den anderen Mitgliedstaaten durch aussergewöhnliche Umstände behindert wurde, sollte die Gültigkeitsdauer der am 8. und 15. Juni 1992 erteilten Lizenzen umgehend um zwei Wochen verlängert werden.

Damit keine Gesetzeslücke entsteht, muß die vorliegende Verordnung am 24. Juni 1992 in Kraft treten.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Eier und Gefluegelfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3817/90 wird die Gültigkeitsdauer der am 8. und 15. Juni 1992 erteilten EHM-Lizenzen um zwei Wochen verlängert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 24. Juni 1992.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

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