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Document 31992R1035

    Verordnung (EWG) Nr. 1035/92 der Kommission vom 24. April 1992 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    ABl. L 110 vom 28.4.1992, p. 29–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/1035/oj

    31992R1035

    Verordnung (EWG) Nr. 1035/92 der Kommission vom 24. April 1992 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    Amtsblatt Nr. L 110 vom 28/04/1992 S. 0029 - 0030
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0124
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0124


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1035/92 DER KOMMISSION vom 24. April 1992 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 627/92 (2), insbesondere auf Artikel 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Ware zu erlassen.

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise - oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

    In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften ist die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannte Ware dem in Spalte 2 angegebenen KN-Code zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebene Ware gehört in der Kombinierten Nomenklatur zu dem in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Code.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. April 1992 Für die Kommission

    Christiane SCRIVENER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 68 vom 13. 3. 1992, S. 9.

    ANHANG

    Warenbeschreibung Einreihung KN-Code Begründung (1) (2) (3) Zigaretten, hergestellt auf der Grundlage von Huflattich- und Pfefferminzblättern, keinen Tabak enthaltend 2402 90 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 zu Kapitel 24 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 2402 und 2402 90 00 (siehe auch die HS-Erläuterungen, Position 24.02)

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