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Document 31992L0071

Richtlinie 92/71/EWG der Kommission vom 2. September 1992 über den Prozentsatz der Sendungen, die bei der Verbringung von einem Mitgliedstaat in einen anderen einer Pflanzengesundheits-, Dokumenten- und Identitätskontrolle unterzogen werden können

ABl. L 275 vom 18.9.1992, p. 24–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/71/oj

31992L0071

Richtlinie 92/71/EWG der Kommission vom 2. September 1992 über den Prozentsatz der Sendungen, die bei der Verbringung von einem Mitgliedstaat in einen anderen einer Pflanzengesundheits-, Dokumenten- und Identitätskontrolle unterzogen werden können

Amtsblatt Nr. L 275 vom 18/09/1992 S. 0024 - 0025
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 45 S. 0084
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 45 S. 0084


RICHTLINIE 92/71/EWG DER KOMMISSION vom 2. September 1992 über den Prozentsatz der Sendungen, die bei der Verbringung von einem Mitgliedstaat in einen anderen einer Pflanzengesundheits-, Dokumenten- und Identitätskontrolle unterzogen werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/10/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 dritter Unterabsatz und Artikel 11 Absatz 3a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Richtlinie 77/93/EWG sind neben den Kontrollen durch den Versandmitgliedstaat derzeit auch Kontrollen durch den Empfängermitgliedstaat zulässig.

Darüber hinaus ist in dieser Richtlinie festgelegt, daß der Prozentsatz der durchzuführenden Pflanzengesundheitskontrollen unter 33 liegen und schrittweise so gesenkt werden soll, daß er zum Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen für die Vollendung des Binnenmarkts die neuen Kontrollvorschriften in Kraft setzen, den Wert Null erreicht. In bezug auf die Dokumenten- und Identitätskontrollen wurde bestimmt, daß der Prozentsatz der zu kontrollierenden Sendungen festgelegt und nach und nach so gesenkt werden soll, daß er zum Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen für die Vollendung des Binnenmarkts die neuen Kontrollvorschriften in Kraft setzen, den Wert Null erreicht.

Da der freie Verkehr mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen innerhalb der Gemeinschaft für die Produktivität der Landwirtschaft von grosser Bedeutung ist und zum ordnungsgemässen Funktionieren der gemeinsamen Agrarpolitik beiträgt, sollte der Prozentsatz der obengenannten Pflanzengesundheitskontrollen verringert und gleichzeitig der Prozentsatz der Sendungen festgelegt werden, die stichprobenartigen Dokumenten- und Identitätskontrollen unterzogen werden können. Ferner empfiehlt es sich, ein besseres Gleichgewicht zwischen den Kontrollen des Versandmitgliedstaats und denen des Empfängermitgliedstaats herzustellen, um dem Versandmitgliedstaat eine grössere Verantwortung zu übertragen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß ab dem 15. Oktober 1992

a) der in Artikel 11 Absatz 3 dritter Unterabsatz der Richtlinie 77/93/EWG genannte Prozentsatz der amtlichen Pflanzengesundheitskontrollen von Sendungen, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden, weniger als 10 % beträgt;

b) der Prozentsatz der Sendungen, die gemäß Artikel 11 Absatz 3a derselben Richtlinie einer stichprobenartigen Dokumenten- und Identitätskontrolle unterzogen werden können, weniger als 10 % beträgt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 14. Oktober 1992 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 2. September 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20. (2) ABl. Nr. L 70 vom 17. 3. 1992, S. 27.

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