This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31992L0060
Council Directive 92/60/EEC of 30 June 1992 amending Directive 90/425/EEC concerning veterinary and zootechnical checks applicable in intra-Community trade in certain live animals and products with a view to the completion of the internal market
Richtlinie 92/60/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt
Richtlinie 92/60/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt
ABl. L 268 vom 14.9.1992, p. 75–76
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32017R0625
Richtlinie 92/60/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt
Amtsblatt Nr. L 268 vom 14/09/1992 S. 0075 - 0076
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 45 S. 0074
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 45 S. 0074
RICHTLINIE 92/60/EWG DES RATES vom 30. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Zur schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarktes muß die Gemeinschaft bis zum 31. Dezember 1992 entsprechende Maßnahmen erlassen. Gemäß der Richtlinie 90/425/EWG (3) sollen bei bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen künftig keine veterinärrechtlichen Kontrollen mehr an den Binnengrenzen der Gemeinschaft durchgeführt werden. Seit dem Erlaß der Richtlinie 90/425/EWG hat der Rat die Grundregeln für die veterinärrechtlichen Kontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten lebenden Tieren und Erzeugnissen festgelegt. Zu berücksichtigen ist daher die Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (4) und die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (5). Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 90/425/EWG sind in den Regelungsbereich jener Richtlinie sowie der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den Binnenmarkt (6) Tiere und tierische Erzeugnisse einzubeziehen, die von diesen Richtlinien noch nicht erfasst sind. Gemäß Artikel 25 der Richtlinie 90/425/EWG bestimmt der Rat die Regelung, die nach dem Ablauf der Übergangsbestimmungen des Artikels 24 gilt. Dabei sind die Fortschritte der Gemeinschaft bei der Regelung der Einfuhr von lebenden Tieren und Erzeugnissen aus Drittländern sowie bei der Harmonisierung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche und der Schweinepest zu berücksichtigen; diese Maßnahmen sind Gegenstand der Richtlinie 90/423/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Änderung der Richtlinie 85/511/EWG zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen und der Richtlinie 72/462/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (7) sowie der Richtlinie 91/685/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Änderung der Richtlinie 80/217/EWG über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (8). In Anbetracht der Fortschritte bei der Harmonisierung des Veterinärrechts können die veterinärrechtlichen Kontrollen lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse an den Binnengrenzen der Gemeinschaft zum 1. Juli 1992 abgeschafft werden. Die veterinärrechtlichen Kontrollen bei der nicht gewerbsmässigen Verbringung von Heimtieren, die eine natürliche Person begleiten, die die Verantwortung für die Tiere während der Verbringung trägt, sind jedoch durch besondere Bestimmungen zu regeln - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 90/425/EWG wird wie folgt geändert: 1. An Artikel 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Diese Richtlinie gilt nicht für die Veterinärkontrollen bei der nicht gewerbsmässigen innergemeinschaftlichen Verbringung von Heimtieren, die eine natürliche Person begleiten, die die Verantwortung für die Tiere während der Verbringung trägt." 2. In Artikel 7 Absatz 2 wird das Datum des "1. Januar 1993" durch den "1. Juli 1992" ersetzt. 3. In Artikel 21 Absatz 1 werden die Worte "bis zum 31. Dezember 1992" gestrichen. Der Wortlaut wird wie folgt entsprechend angepasst: "Mangels einer entsprechenden Gemeinschaftsregelung gelten für den Handel . . .". 4. Artikel 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die im Handel mit den im Absatz 1 genannten Tieren und Erzeugnissen geltenden Bedingungen und Einzelheiten." 5. In Artikel 21 Absatz 3 wird der letzte Satz gestrichen. 6. Artikel 22 erhält folgende Fassung: "Artikel 22 (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission nach einem einheitlichen Schema die wichtigsten Informationen über die gemäß dieser Richtlinie vorgenommenen Kontrollen. (2) Die Kommission prüft die in Absatz 1 genannten Informationen im Ständigen Veterinärausschuß. Sie kann nach dem Verfahren des Artikels 18 entsprechende Maßnahmen erlassen. (3) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere hinsichtlich der Fristen für die Mitteilung der Informationen, des zu verwendenden Schemas und der Art der Informationen, werden nach dem Verfahren des Artikels 18 erlassen." 7. Artikel 24 erhält folgende Fassung: "Artikel 24 Bis zum 31. Dezember 1992 können die Mitgliedstaaten zur Ermöglichung einer schrittweisen Einrichtung der in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Kontrollregelung während der Beförderung folgende Kontrollen vornehmen: - eine Dokumentenkontrolle für die in den Anhängen A und B genannten oder aus Drittländern eingeführten Tiere und Erzeugnisse, - stichprobenweise und nicht diskriminierende Veterinärkontrollen der in Anhang B genannten Tiere und Erzeugnisse." 8. Artikel 25 wird gestrichen. 9. Anhang B Buchstabe A erhält folgende Fassung: "A. Veterinärrecht - Andere lebende Tiere, die nicht in Anhang A Abschnitt I aufgeführt sind". 10. Anhang B Buchstabe B erhält folgende Fassung: "B. Veterinärrecht - Sperma, Eizellen und Embryonen, die nicht in Anhang A Abschnitt I aufgeführt sind". Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Juli 1992 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzueglich davon. Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission unterrichtet davon die anderen Mitgliedstaaten. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 30. Juni 1992. Im Namen des Rates Der Präsident Arlindo MARQUES CUNHA (1) ABl. Nr. C 122 vom 14. 5. 1992, S. 18.(2) ABl. Nr. C 176 vom 13. 7. 1992.(3) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/628/EWG (ABl. Nr. L 340 vom 11. 12. 1991, S. 17).(4) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1.(5) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56.(6) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13.(7) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 13.(8) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 1.