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Document 31991R3830
Council Regulation (ECSC, EEC, Euratom) No 3830/91 of 19 December 1991 amending the Staff Regulations of Officials of the European Communities and the Conditions of Employment of Other Servants of those Communities in respect of detailed rules for adjusting the remuneration
Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3830/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften hinsichtlich der Modalitäten für die Angleichung der Dienstbezüge
Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3830/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften hinsichtlich der Modalitäten für die Angleichung der Dienstbezüge
ABl. L 361 vom 31.12.1991, pp. 1–6
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2001
Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3830/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften hinsichtlich der Modalitäten für die Angleichung der Dienstbezüge
Amtsblatt Nr. L 361 vom 31/12/1991 S. 0001 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0149
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0149
VERORDNUNG (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 3830/91 DES RATES vom 19. Dezember 1991 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften hinsichtlich der Modalitäten für die Angleichung der Dienstbezuege DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme des Statutsbeirats, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Gerichtshofs, nach Kenntnisnahme des Berichts des durch Beschluß des Rates vom 23. Juni 1981 eingesetzten Konzertierungsausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Im Anschluß an seine Beschlüsse vom 20. März 1972 und vom 26. Juni 1976 hat der Rat mit Beschluß 81/1061/Euratom, EGKS, EWG (2) ein für zehn Jahre geltendes Verfahren zur Angleichung der Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften festgelegt. Auf diese Weise konnten zwischen den europäischen Organen und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten bei der Angleichung der Dienstbezuege sozialpartnerschaftliche Beziehungen mit dem Ziel gewährleistet werden, Konflikte zu vermeiden. Anhand dieser Erfahrung ist es nunmehr angezeigt, im Wege einer Verordnung die Modalitäten, nach denen der Rat auf Vorschlag der Kommission die Artikel 64 und 65 des Statuts zur Anwendung bringt, zu bestätigen und zu präzisieren, um weiterhin sozialpartnerschaftliche Beziehungen zwischen den europäischen Organen und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten zu gewährleisten. Es empfiehlt sich, den Grundsatz einer parallelen Entwicklung - nach oben und unten - der Kaufkraft der Dienstbezuege der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen und der Beamten der Europäischen Gemeinschaften zu bekräftigen. Gemäß dem Grundsatz der Parallelität ist der effektiven Entwicklung der Lebenshaltungskosten der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Rechnung zu tragen. Unter der Federführung des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften werden aus Gründen der beschleunigten Rationalisierung des Verfahrens zur Aufstellung der Preisindizes Arbeiten zur Analyse der bestehenden Probleme im Hinblick auf eine bessere Vergleichbarkeit dieser Indizes durchgeführt. Es erscheint in diesem Zusammenhang angezeigt, die jährliche Angleichung anhand des gemeinsamen Index gemäß Artikel 65 des Statuts vorzunehmen, der in der Weise gewichtet wird, daß der belgische Index mit 25 % berücksichtigt wird (Komponente Hauptstadt Brüssel). Der Grundsatz der Parallelität ermöglicht es, der wirtschaftlichen und sozialen Lage im gleichen Umfang Rechnung zu tragen, wie sie von den Mitgliedstaaten bei der Anpassung der Dienstbezuege der nationalen Beamten berücksichtigt worden ist. Um die Kaufkraftäquivalenz zu gewährleisten, sind die auf die Dienstbezuege der Beamten der Europäischen Gemeinschaften an den einzelnen Dienstorten anwendbaren Berichtigungsköffizienten so genau wie möglich festzusetzen. Zur Einhaltung der Grundsätze der Parallelität und der Kaufkraftäquivalenz ist es angezeigt, das Verfahren zu präzisieren, nach dem der Rat die erhebliche Änderung der Lebenshaltungskosten berücksichtigt, um die Berichtigungsköffizienten gemäß Artikel 65 Absatz 2 des Statuts anzugleichen. Sofern eine negative Entwicklung der Kaufkraft vorauszusehen ist, sollte bei dieser Angleichung ein angemessener Abzug vorgenommen werden. Die Erfordernisse im Bereich der Personaleinstellung sind gegebenenfalls zu berücksichtigen. Tritt eine erhebliche, abrupte Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage ein, so wird die Kommission geeignete Vorschläge vorlegen, über die der Rat beschließt - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften werden wie folgt geändert: 1. Folgender Artikel wird in das Statut eingefügt: "Artikel 65a Die Anwendungsmodalitäten der Artikel 64 und 65 sind im Anhang XI festgelegt." 2. Der Text des Anhangs dieser Verordnung wird dem Statut als Anhang XI angefügt. 3. In Artikel 20 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen werden die Worte "Artikel 63, 64 und 65 des Statuts" durch die Worte "Artikel 63, 64, 65 und 65a des Statuts" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Juli 1991. Für die Anwendung des Anhangs XI beginnt der für die Angleichung der Dienstbezuege zum 1. Juli 1991 zugrunde zu legende Bezugszeitraum am 1. Juli 1990. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1991. Im Namen des Rates Der Präsident P. DANKERT (1) ABl. Nr. C 129 vom 20. 5. 1991, S. 222, und Stellungnahme vom 12. Dezember 1991 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) ABl. Nr. L 386 vom 31. 12. 1981, S. 6. ANHANG "ANHANG XI ANWENDUNGSMODALITÄTEN ZU DEN ARTIKELN 64 UND 65 DES STATUTS KAPITEL 1 JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG DES BESOLDUNGSNIVEAUS (Artikel 65 Absatz 1 des Statuts) Abschnitt 1 Elemente der jährlichen Angleichung Artikel 1 (1) Bericht des Statistischen Amts der Europäischen Gemeinschaften Für die Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 Absatz 1 des Statuts erstellt das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften - nachstehend "Statistisches Amt" genannt - jährlich bis Ende September einen Bericht über die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel, die Kaufkraftparitäten zwischen Brüssel und anderen Dienstorten in den Mitgliedstaaten und die Entwicklung der Kaufkraft der Dienstbezuege der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen, nachstehend "Entwicklung der Kaufkraft" genannt. Bezugszeitraum für diese Elemente sind die zwölf Monate vor dem 1. Juli des Jahres, in dem die Überprüfung vorgenommen wird. (2) Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel (gemeinsamer Index) Das Statistische Amt ermittelt im Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten - nachstehend "nationale Ämter" genannt - einen gemeinsamen Index, an dem sich die Entwicklung der Lebenshaltungskosten für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel messen lässt. (3) Kaufkraftparitäten a) Das Statistische Amt berechnet im Einvernehmen mit den nationalen Ämtern die Kaufkraftparitäten, mit denen die Kaufkraftäquivalenzen zwischen den Dienstbezuegen festgelegt werden, die - im Vergleich zu Brüssel - an die in den Hauptstädten der Mitgliedstaaten und an bestimmten anderen in Artikel 9 genannten Dienstorten beschäftigten Beamten der Europäischen Gemeinschaften gezahlt werden. b) Die Kaufkraftparitäten werden so berechnet, daß alle zugrunde liegenden Elemente mindestens einmal alle fünf Jahre durch Direkterhebung überprüft werden können. (4) Entwicklung der Kaufkraft der Dienstbezuege der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen (spezifische Indikatoren) a) Um zu ermitteln, inwieweit sich die Kaufkraft der Gehälter im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten prozentual erhöht oder verringert hat, stellt das Statistische Amt anhand der Angaben der nationalen Ämter spezifische Indikatoren auf, aus denen hervorgeht, wie sich die realen Dienstbezuege der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen der Mitgliedstaaten während des Bezugszeitraums entwickelt haben. Die spezifischen Indikatoren gliedern sich in: - einen Indikator für jede der vier Laufbahngruppen A, B, C und D; - einen durchschnittlichen Indikator, der nach Maßgabe der Zahl der Beamten dieser vier Laufbahngruppen im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten gewichtet wird. Jeder dieser Indikatoren wird als Brutto- und als Nettorealindikator aufgestellt. Im Hinblick auf die Umrechnung von Brutto- in Nettowert werden die Pflichtabzuege sowie die allgemeinen steuerlichen Gegebenheiten berücksichtigt. Zur Ermittlung der Brutto- und Nettoindikatoren für die Gesamtheit der Mitgliedstaaten werden die Ergebnisse für die einzelnen Länder mit der Gehaltsmasse der Zentralverwaltungen - gemäß den neuesten statistischen Daten der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen - gewichtet. b) Die nationalen Ämter übermitteln dem Statistischen Amt auf Anfrage die ergänzenden Angaben, die dieses für notwendig hält, damit ein spezifischer Indikator zur korrekten Messung der Entwicklung der Kaufkraft der nationalen Beamten festgelegt werden kann. Stellt das Statistische Amt nach erneuter Konsultation der nationalen Ämter bei den mitgeteilten Angaben statistische Anomalien fest oder ist es seines Erachtens nicht möglich, für einen bestimmten Mitgliedstaat die Indikatoren aufzustellen, an denen sich die Entwicklung der Realeinkommen der Beamten des betreffenden Landes statistisch genau messen lässt, so erstattet es der Kommission Bericht und übermittelt ihr alle erforderlichen Beurteilungskriterien. c) Ferner beurteilt das Statistische Amt in statistischer Hinsicht den Unterschied zwischen dem Brutto- und dem Nettowert der spezifischen Indikatoren. d) Ausser den spezifischen Indikatoren legt das Statistische Amt als Kontrollindikatoren noch Angaben über die reale Pro-Kopf-Lohn- und Gehaltsmasse in sämtlichen öffentlichen Verwaltungen und den Zentralverwaltungen vor, die nach der Definition der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung ermittelt werden. In seinem Bericht über die spezifischen Indikatoren erläutert das Statistische Amt die Unterschiede zwischen diesen Indikatoren und der Entwicklung der vorgenannten Kontrollindikatoren. Artikel 2 Die Kommission erstellt vor Ende des Jahres 1992 und danach alle drei Jahre einen ausführlichen Bericht über den Personalbedarf der Organe bei der Personaleinstellung, und übermittelt diesen dem Rat und dem Europäischen Parlament. Auf der Grundlage dieses Berichts unterbreitet die Kommission gegebenenfalls nach der im Rahmen des Statuts vorgeschriebenen Anhörung der übrigen Organe dem Rat entsprechende, auf sachdienliche Angaben beruhende Vorschläge. Abschnitt 2 Modalitäten der jährlichen Angleichung der Dienstbezuege Artikel 3 (1) Mit Wirkung vom 1. Juli beschließt der Rat gemäß Artikel 65 Absatz 3 des Statuts bis Ende eines jeden Jahres über die von der Kommission vorgeschlagene Angleichung der Dienstbezuege auf der Grundlage der in Abschnitt 1 vorgesehenen Elemente. (2) Der Wert der Angleichung entspricht dem Produkt aus dem spezifischen Indikator und dem gemeinsamen Index, der in Höhe von 25 % mit dem belgischen Index gewichtet wird (Komponente Hauptstadt Brüssel). Die Angleichung wird in Nettowerten ausgedrückt und kann als gleicher Hundertsatz für alle oder nichtproportional angegeben werden. Die Angleichung kann demnach - als Prozentsatz und/oder - als absolute Zahl ausgedrückt werden. Wird die Angleichung nicht nur als Prozentsatz ausgedrückt, so wird sie so vorgenommen, daß die Veränderung der Gehaltsmasse einer als Prozentsatz ausgedrückten Angleichung entspricht. (3) Der auf diese Weise festgelegte Wert der Angleichung und der Berichtigungsköffizient, der nach Anwendung von Artikel 63 Absatz 4 des Statuts für die in Belgien dienstlich verwendeten Beamten gilt, werden nach dem folgenden Verfahren in die Grundgehaltstabelle in Artikel 66 des Statuts und in den Artikeln 20 und 63 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten einbezogen: - Das Nettogehalt mit Berichtigungsköffizient 100 für jede Dienstaltersstufe der einzelnen Besoldungsgruppen bei den Beamten bzw. jede Klasse der einzelnen Gruppen bei den sonstigen Bediensteten wird um den vorgenannten Berichtigungsköffizienten und den Wert der jährlichen Angleichung der Dienstbezuege, der in Prozenten und/oder als absoluter Wert gewährt werden kann, erhöht. - Bei der Aufstellung der neuen Tabelle der Bruttogrundgehälter wird für jede Dienstaltersstufe bzw. Klasse der Bruttobetrag bestimmt, der nach Abzug der Steuer - unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Absatz 4 - und der Pflichtbeiträge zum System der sozialen Sicherheit und zur Versorgungsordnung den Nettobetrag ergibt. - Bei dieser Umrechnung von Nettobeträgen in Bruttobeträge wird die Situation eines ledigen Beamten berücksichtigt, der die im Statut vorgesehenen Zulagen nicht erhält. - Der Berichtigungsköffizient für Belgien wird ebenso wie der Berichtigungsköffizient für Luxemburg auf 100 festgesetzt. (4) Bei der Anwendung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften werden die in Artikel 4 dieser Verordnung genannten Beträge mit einem Faktor multipliziert, der sich zusammensetzt aus: - dem sich aus der vorangegangenen Angleichung ergebenden Faktor, - dem Berichtigungsköffizienten, der vor der Einbeziehung gemäß Absatz 3 dieses Artikels in die Gehaltstabelle nach Anwendung von Artikel 63 Absatz 4 des Statuts auf die in Belgien dienstlich verwendeteten Beamten Anwendung fand, - den in Absatz 2 genannten Wert der Angleichung der Dienstbezuege und/oder, - wenn die Angleichung als absoluter Wert gewährt wird, dem gleichwertigen durchschnittlichen Prozentsatz. (5) Die in den Hauptstädten und an den anderen Dienstorten als Brüssel und Luxemburg geltenden Berichtigungsköffizienten wurden auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen den in Artikel 1 genannten Kaufkraftparitäten und den in Artikel 63 des Statuts vorgesehenen Wechselkursen für die betreffenden Länder festgesetzt. An Dienstorten mit starker Inflation gelten jedoch die Bestimmungen in Artikel 8 über die rückwirkende Geltung der Berichtigungsköffizienten. (6) Für die anderen Dienstorte als Brüssel und Luxemburg wird die Entwicklung der Lebenshaltungskosten im Bezugszeitraum mittelbar aus dem Produkt aus dem gemeinsamen Index für Brüssel einerseits und der Veränderung der Kaufkraftparität am Dienstort andererseits abgeleitet. KAPITEL 2 ZWISCHENZEITLICHE ANGLEICHUNG DER DIENSTBEZUEGE (Artikel 65 Absatz 2 des Statuts) Artikel 4 (1) Mit Wirkung vom 1. Januar werden die in Artikel 65 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen zwischenzeitlichen Angleichungen der Dienstbezuege beschlossen, wenn eine erhebliche Änderung der Lebenshaltungskosten eintritt und eine Sensibilitätsschwelle erreicht wird; ausserdem wird dabei die voraussichtliche Entwicklung der Kaufkraft während des laufenden jährlichen Bezugszeitraums berücksichtigt. (2) Der Vorschlag der Kommission wird dem Rat spätestens in der zweiten Aprilhälfte übermittelt. (3) Diese zwischenzeitlichen Angleichungen werden bei der jährlichen Angleichung der Dienstbezuege berücksichtigt. Artikel 5 (1) Die Vorausschätzung der Kaufkraftentwicklung in dem betreffenden Zeitraum wird vom Statistischen Amt alljährlich im März anhand der Angaben erstellt, die auf der in Artikel 12 genannten Sitzung mitgeteilt werden. Ergibt sich bei dieser Vorausschätzung ein negativer Prozentsatz, so wird er zur Hälfte bei der Angleichung berücksichtigt. (2) Die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel wird durch den gemeinsamen Index für das als Bezugszeitraum zugrunde gelegte zweite Halbjahr des vorangegangenen Kalenderjahres ermittelt. (3) Für die anderen Dienstorte als Brüssel und Luxemburg wird eine Kaufkraftparität im Vergleich zu Brüssel berechnet. Die Entwicklung der Lebenshaltungskosten wird nach den Modalitäten in Artikel 3 Absatz 6 berechnet. Artikel 6 (1) Die Sensibilitätsschwelle wird auf 55 % des Durchschnittssatzes der im zweiten Halbjahr des vorausgegangenen Kalenderjahres festgestellten Entwicklung der Lebenshaltungskosten in der Gemeinschaft festgesetzt, wie sie vom Statistischen Amt in der monatlichen Fortschreibung der Verbraucherpreise veröffentlicht wird. Es werden jedoch ein Mindestsatz von 2,75 % und ein Hoechstsatz von 5 % eingeführt. (2) Bei der Anwendung der so ermittelten Schwelle wird - vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 bei der Berechnung des Berichtigungsköffizienten - folgendes Verfahren zugrunde gelegt: - wird die vorgenannte Schwelle in Brüssel erreicht oder überschritten, so werden die Berichtigungsköffizienten für alle Dienstorte angeglichen; - wird die Sensibilitätsschwelle in Brüssel nicht erreicht, so werden nur die Berichtigungsköffizienten der Dienstorte mit einer über dieser Schwelle liegenden Inflationsrate angeglichen. Artikel 7 (1) Der Wert der Angleichung entspricht dem gemeinsamen Index für Brüssel, gegebenenfalls multipliziert mit der Hälfte des voraussichtlichen spezifischen Indikators, falls dieser negativ ist. (2) Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 6 gilt folgendes: - Der Berichtigungsköffizient für Brüssel und Luxemburg entspricht dem Produkt aus dem Wert der Angleichung und dem bisherigen Berichtigungsköffizienten; - der Berichtigungsköffizient für die übrigen Dienstorte entspricht dem Produkt aus dem Wert der Angleichung und dem Verhältnis zwischen der Kaufkraftparität und dem in Artikel 63 des Statuts vorgesehenen entsprechenden Wechselkurs. KAPITEL 3 LÄNDER MIT STARKER INFLATION (Zeitpunkt der Anwendung der Berichtigungsköffizienten) Artikel 8 (1) Für die Länder mit starker Inflation finden die Berichtigungsköffizienten im Falle der zwischenzeitlichen Angleichung vor dem 1. Januar und im Falle der jährlichen Angleichung vor dem 1. Juli Anwendung, damit der Kaufkraftverlust dem Kaufkraftverlust an einem Dienstort entspricht, an dem die Sensibilitätsschwelle bei der Entwicklung der Lebenshaltungskosten erreicht ist. Für jeden Dienstort wird gemäß nachstehender Formel die theoretische Anzahl von Tagen ermittelt, um die der Beginn der Anwendung vorverlegt werden müsste, damit diese Entsprechung der Kaufkraftverluste gegeben ist: 6 + [ 1 b 6 1 b ] 6 + [ 1 a 6 1 a ] b a N = × 30 1 1 a "N" = theoretische Anzahl von Tagen, "a" = Prozentsatz der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in dem Dienstort + 1, "b" = Sensibilitätsschwelle + 1. (2) Auf der Grundlage der theoretischen Anzahl von Tagen wird der Beginn der Anwendung wie folgt festgesetzt: - Auf den Monatsersten für die Dienstorte, bei denen der theoretische Zeitpunkt zwischen dem 22. des vorhergehenden Monats und dem 6. des betreffenden Monats liegt; - auf den 16. des Monats für die Dienstorte, bei denen der theoretische Zeitpunkt zwischen dem 7. und dem 21. desselben Monats liegt. Auf keinen Fall darf der Beginn der Anwendung auf den 1. oder 16. Dezember bei der zwischenzeitlichen Angleichung bzw. auf den 1. oder 16. Juni bei der jährlichen Angleichung fallen. KAPITEL 4 FESTSETZUNG VON BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN (Artikel 64 des Statuts) Artikel 9 Wenn objektive Elemente einen erheblichen Rückgang der Kaufkraft an einem bestimmten Dienstort gegenüber der Hauptstadt des betreffenden Mitgliedstaates erkennen lassen, beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission und auf der Grundlage eines Berichts des Statistischen Amts gemäß Artikel 64 Absatz 2 des Statuts, für diesen Dienstort einen Berichtigungsköffizienten festzusetzen. KAPITEL 5 AUSNAHMEKLAUSEL Artikel 10 Geht aus von der Kommission mitgeteilten objektiven Daten hervor, daß in der Gemeinschaft eine erhebliche, abrupte Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage eingetreten ist, so legt die Kommission nach der im Rahmen des Statuts vorgeschriebenen Anhörung der übrigen Organe dem Rat entsprechende Vorschläge vor, über die dieser nach Anhörung der anderen beteiligten Organe nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit qualifizierter Mehrheit beschließt. KAPITEL 6 AUFGABE DES STATISTISCHEN AMTES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND BEZIEHUNGEN ZU DEN STATISTISCHEN ÄMTERN DER MITGLIEDSTAATEN Artikel 11 Das Statistische Amt hat die Aufgabe, die Qualität der Grunddaten und statistischen Verfahren zu überwachen, die zur Ermittlung der bei der Angleichung der Dienstbezuege berücksichtigten Elemente herangezogen werden. Insbesondere ist es damit betraut, alle Bewertungen vorzunehmen und alle für diese Überwachung erforderlichen Untersuchungen anzustellen. Artikel 12 Das Statistische Amt beruft alljährlich im März eine aus Sachverständigen der statistischen Ämter der Mitgliedstaaten bestehende Arbeitsgruppe, "Gruppe Artikel 65 des Statuts" genannt, ein. Bei dieser Gelegenheit werden sämtliche statistischen Probleme geprüft, die die spezifischen Indikatoren und insbesondere die Aufstellung der Nettoindikatoren betreffen. Ferner werden bei dieser Sitzung mitgeteilt: - Angaben über die Entwicklung der Arbeitszeit in den Zentralverwaltungen, - die Angaben, anhand derer eine Vorausschätzung über die Entwicklung der Kaufkraft für die zwischenzeitliche Angleichung der Dienstbezuege angestellt werden kann. Artikel 13 Das Statistische Amt beruft mindestens einmal im Jahr, spätestens im September, eine aus Sachverständigen der nationalen Ämter bestehende Arbeitsgruppe, "Gruppe Artikel 64 des Statuts" genannt, ein. Bei dieser Gelegenheit werden insbesondere sämtliche statistischen Probleme im Zusammenhang mit der Aufstellung des gemeinsamen Index und der Kaufkraftparitäten geprüft. Artikel 14 Jeder Mitgliedstaat teilt dem Statistischen Amt die Elemente mit, die sich mittelbar oder unmittelbar auf die Zusammensetzung und die Entwicklung der Dienstbezuege der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen auswirken. KAPITEL 7 SCHLUSSBESTIMMUNG UND REVISIONSKLAUSEL Artikel 15 (1) Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 2001. (2) Am Ende des fünften Jahres findet eine Bewertung statt, an die sich gegebenenfalls eine Revision auf der Grundlage eines dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelten Berichts und anhand eines entsprechenden von der Kommission nach Anhörung der übrigen Organe vorgelegten Vorschlags der Kommission anschließt."