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Document 31991R1911

    Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln

    ABl. L 171 vom 29.6.1991, p. 1–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/1911/oj

    31991R1911

    Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln

    Amtsblatt Nr. L 171 vom 29/06/1991 S. 0001 - 0004
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 1 S. 0004
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 1 S. 0004


    VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1911/91 DES RATES vom 26 . Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 1,

    auf geänderten Vorschlag der Kommission ( 1 ),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Gemäß Artikel 25 der Beitrittsakte gelten die Verträge sowie die Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaften vorbehaltlich der in jenem Artikel, in Artikel 155 und im Protokoll Nr . 2 im Anhang zur Beitrittsakte vorgesehenen Ausnahmeregelungen für die Kanarischen Inseln .

    Aufgrund dieser Regelungen sind die Kanarischen Inseln insbesondere vom Zollgebiet der Gemeinschaft auch von der Anwendung der gemeinsamen Handelspolitik sowie der gemeinsamen Agrar - und Fischereipolitik ausgenommen . Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, daß die Entwicklung der Kanarischen Inseln besser gewährleistet wäre, wenn sie vollständig in die gemeinsamen Politiken und in den Prozeß zur Vollendung des Binnenmarktes einbezogen würden . Es empfiehlt sich daher, die in der Beitrittsakte getroffene Regelung zu ändern und die Kanarischen Inseln in das Zollgebiet der Gemeinschaft einzugliedern .

    Gemäß Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Beitrittsakte kann der Rat auf Antrag Spaniens auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig beschließen, die Kanarischen Inseln in das Zollgebiet der Gemeinschaft einzubeziehen und die geeigneten Maßnahmen zur entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts festzulegen . Spanien hat am 7 . März 1990 gemäß dem vorgenannten Artikel einen dahingehenden Antrag gestellt .

    Die Einbeziehung der Kanarischen Inseln in alle gemeinsamen Politiken muß sich im Laufe einer angemessenen Übergangszeit und unbeschadet besonderer Maßnahmen vollziehen, die den spezifischen Sachzwängen infolge der Abgelegenheit und der Insellage sowie der traditionellen wirtschaftlichen und steuerlichen Stellung der Kanaren Rechnung tragen . Im Hinblick auf diese Maßnahmen ist aufgrund der vorliegenden Verordnung ein Programm zu verabschieden, bei dem die Abgelegenheit und die Insellage der Kanaren besonders berücksichtigt werden .

    Die Anwendung der Gemeinsamen Agrarpolitik auf die Kanarischen Inseln ermöglicht insbesondere den freien Warenverkehr unter den für Kontinentalspanien geltenden Bedingungen ( Ende der Übergangszeit am 31 . Dezember 1995 ), mit Ausnahme der ergänzenden Handelsregelungen hinsichtlich der Versorgung der Kanarischen Inseln . In diesem Rahmen wird der freie Warenverkehr zwischen den Kanarischen Inseln und dem übrigen Teil Spaniens gewährleistet . Die uneingeschränkte Anwendung der Gemeinsamen Agrarpolitik hängt vom Inkrafttreten einer besonderen Versorgungsregelung ab . Diese Politik muß ferner mit spezifischen Maßnahmen für die landwirtschaftliche Erzeugung der Kanarischen Inseln einhergehen . Es ist daher zweckmässig, die Bestimmungen der Beitrittsakte betreffend die Anwendung der Gemeinsamen Agrarpolitik auf die Kanarischen Inseln - mit Ausnahme derjenigen, die den Zugang der Waren mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln zu den übrigen Teilen der Gemeinschaft regeln - bis zum Inkrafttreten dieser Versorgungsregelung beizubehalten . In bezug auf Bananen müssen die Bestimmungen des Protokolls Nr . 2 weiterhin anwendbar bleiben .

    Vorbehaltlich besonderer Maßnahmen, die im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften festzulegen sind, muß die gemeinsame Fischereipolitik mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung unter den für Kontinentalspanien geltenden Bedingungen ( Ende der Übergangszeit am 31 . Dezember 1995 ) auf die Kanarischen Inseln angewandt werden .

    Der Insellage der Kanaren ist im Laufe ihrer Geschichte dadurch Rechnung getragen worden, daß nach und nach wirtschaftliche und steuerliche Ausnahmeregelungen eingeführt wurden, welche die durch die geographische Entlegenheit des Archipels entstehenden Nachteile ausgleichen sollten .

    Dabei ist die verstärkte Eingliederung der Kanarischen Inseln in die Gemeinschaft mit der Beibehaltung von Sonderbestimmungen über indirekte Steuern durchaus vereinbar, insbesondere mit dem weiteren Ausschluß der Kanarischen Inseln vom territorialen Anwendungsbereich des gemeinsamen MwSt .-Systems gemäß Artikel 26 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt V Nummer 2 der Beitrittsakte zur Änderung von Artikel 3 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG ( 4 ) sowie mit dem weiteren Ausschluß der Kanarischen Inseln vom territorialen Anwendungsbereich der Richtlinien betreffend Tabakwaren gemäß Artikel 26 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt V Nummern 3 und 4 der Beitrittsakte .

    Die Gemeinschaft nimmt mit Zufriedenheit Kenntnis von den Zielen, die Spanien mit der Reform hinsichtlich der steuerlichen Aspekte der kanarischen Wirtschafts - und Fiskalordnung anstrebt . Vorgesehen ist die schrittweise Einführung einer zeitgemässen indirekten Besteuerung als Instrument zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und zur Finanzierung der gebietsspezifischen Haushalte, mit der die Voraussetzungen für eine uneingeschränkte Eingliederung in die Gemeinschaft nach Ablauf einer Übergangszeit von höchstens zehn Jahren geschaffen werden sollen .

    Für bestimmt einheimische Erzeugnisse müssen bis spätestens 31 . Dezember 2000 in zwei Stufen von je fünf Jahren im Zuge eines dynamischen Prozesses entsprechend der schrittweisen Eingliederung der Kanarischen Inseln in die Zollunion Freistellungen von der neuen Produktions - und Einfuhrabgabe ( APIM ) genehmigt werden, sofern damit die einheimische Wirtschaft gefördert wird . Die Erhebung dieser Abgabe muß jedoch für die unter die Gemeinsame Agrarpolitik fallenden Erzeugnisse bis zur Anwendung dieser Politik ausgesetzt werden, wobei bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Drittländern die für die Kanarischen Inseln im Handel mit diesen Ländern geltenden Vorschriften bis zum gleichen Zeitpunkt beibehalten werden müssen .

    Parallel zum Abbau dieser Abgabe muß ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung während der gleichen Übergangszeit schrittweise der Gemeinsame Zolltarif eingeführt werden, damit die Kanarischen Inseln bis zum 31 . Dezember 2000 vollständig in die Zollunion eingegliedert sind . Bei den unter die Gemeinsame Agrarpolitik fallenden Erzeugnissen hängt jedoch die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs und der sonstigen Einfuhrabgaben vom Inkrafttreten der gezielten Maßnahmen für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit wichtigen Agrarerzeugnissen ab . In jedem Falle kann die schrittweise Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Kanarischen Inseln gegebenenfalls mit spezifischen Zollmaßnahmen bzw . mit Maßnahmen einhergehen, bei denen für bestimmte empfindliche Erzeugnisse von der gemeinsamen Handelspolitik abgewichen wird . Derartige Maßnahmen können auch in bezug auf die für die Freizonen geltende Regelung beschlossen werden .

    Die Abgabe "arbitrio insular - tarifa especial", die unter den in Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls Nr . 2 festgelegten Bedingungen für die aus anderen Teilen der Gemeinschaft gelieferten Erzeugnisse gilt, wird nach dem 31 . Dezember 1992 nicht mehr angewandt, vorbehaltlich ihrer Anwendung auf bestimmte Fälle bis zum 31 . Dezember 2000 . Diese Abgabe auf die aus Drittländern in die Kanarischen Inseln eingeführten Erzeugnisse muß ab 1 . Januar 1996 schrittweise abgebaut werden, um bis zum 31 . Dezember 2000 abgeschafft zu sein, und zwar unbeschadet der Verpflichtungen aufgrund bestehender Übereinkommen .

    Es ist die Möglichkeit vorzusehen, Schutzmaßnahmen bis spätestens zum 31 . Dezember 1999 anzuwenden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    Artikel 1

    Die Bestimmungen der Verträge und Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaften, für die in der Beitrittsakte Ausnahmeregelungen vorgesehen waren, gelten für die Kanarischen Inseln gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen .

    Artikel 2

    ( 1 ) Mit Inkrafttreten der Sonderregelung gemäß Absatz 2 findet die für Kontinentalspanien geltende Gemeinsame Agrarpolitik auch auf die Kanarischen Inseln Anwendung . Allerdings gelten folgende Einschränkungen :

    - Der in der Beitrittsakte vorgesehene ergänzende Handelsmechanismus gilt nicht für die Verbringung der betreffenden Erzeugnisse auf die Kanarischen Inseln;

    - die für Kontinentalspanien geltenden Vorschriften kommen mit Inkrafttreten dieser Verordnung auch für den Versand von Erzeugnissen mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln in andere Teile der Gemeinschaft zur Anwendung .

    ( 2 ) Die Gemeinsame Agrarpolitik wird in Verbindung mit einer besonderen Versorgungsregelung durchgeführt .

    ( 3 ) Bei der Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik sind die besonderen Probleme der kanarischen Erzeugung zu berücksichtigen .

    Artikel 3

    Die gemeinsame Fischereipolitik findet mit Inkrafttreten dieser Verordnung auf die Kanarischen Inseln gemäß den für Kontinentalspanien geltenden Bedingungen Anwendung . Die Anwendung der Gemeinsamen Fischereipolitik wird durch Sondermaßnahmen ergänzt, die gegebenenfalls die Besonderheiten der Erzeugung der Kanarischen Inseln berücksichtigen .

    Artikel 4

    ( 1 ) Gemäß Artikel 26 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt V Nummer 2 der Beitrittsakte zur Änderung von Artikel 3 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG bleibt das Gebiet der Kanarischen Inseln ausserhalb des Anwendungsbereichs des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems .

    ( 2 ) Gemäß Artikel 26 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt V Nummern 3 und 4 der Beitrittsakte braucht Spanien die Richtlinien 72/464/EWG ( 5 ) und 79/32/EWG ( 6 ) für die Kanarischen Inseln nicht zur Anwendung zu bringen .

    Artikel 5

    ( 1 ) Während einer Übergangszeit, die spätestens am 31 . Dezember 2000 endet, können die spanischen Behörden auf sämtliche auf die Kanarischen Inseln erbrachten und dort erzeugten Produkte die Abgabe "Arbitrio" auf die Erzeugung und die Einfuhren ( APIM ) erheben . Diese Möglichkeit kann jedoch für Erzeugnisse, die unter die Gemeinsame Agrarpolitik fallen, erst ab dem Inkrafttreten der besonderen Versorgungsregelung gemäß Artikel 2 Absatz 2 in Anspruch genommen werden .

    ( 2 ) Bis zum 31 . Dezember 1995 werden die Abgabensätze gemäß Absatz 3 festgelegt . Vom 1 . Januar 1996 an werden diese Sätze jährlich um 20 % verringert, so daß die Abgabe innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist aufgehoben werden kann .

    ( 3 ) Die Höhe der Abgabe kann je nach Erzeugniskategorie zwischen 0,1 % und 5 % betragen; bei Tabakwaren ( KN-Codes 2402 10 00 und 2402 00 00 ) kann sie jedoch bis zu 15 % betragen . Sie darf keinesfalls um mehr als 15 % des ursprünglichen Satzes erhöht werden . Diese Variabilität des Abgabensatzes darf keinesfalls zur Diskriminierung von Erzeugnissen aus der Gemeinschaft führen .

    ( 4 ) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Übergangszeit können bis zum 31 . Dezember 1995 unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Kanarischen Inseln und im Hinblick auf deren vollständige Integration in die Zollunion zugunsten der örtlichen Erzeugung je nach den wirtschaftlichen Erfordernissen vollständige oder teilweise Abgabenbefreiungen genehmigt werden . Unter Berücksichtigung des Gemeinschaftlichen Förderkonzeptes müssen diese Abgabenbefreiungen Teil einer Strategie zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Kanarischen Inseln sein und zur Förderung der örtlichen Wirtschaftstätigkeit beitragen, ohne jedoch die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft .

    ( 5 ) Die von den zuständigen Stellen gemäß Absatz 4 beschlossenen Befreiungen sind der Kommission zu melden, die die Mitgliedstaaten davon unterrichtet und innerhalb einer Frist von zwei Monaten über deren Vereinbarkeit mit den in dem genannten Absatz definierten Zielen entscheidet . Gibt die Kommission innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme ab, so gilt die Abgabenbefreiung als genehmigt .

    ( 6 ) Im Laufe des Jahres 1995 prüft die Kommission nach Rücksprache mit den spanischen Behörden die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Wirtschaft der Kanarischen Inseln und die Aussichten für deren Integration in das Zollgebiet der Gemeinschaft . Im Anschluß an diese Prüfung kann die spanische Regierung entsprechend den Kriterien gemäß Absatz 4 nach dem Verfahren des Absatzes 5 ermächtigt werden, die bereits geltenden Befreiungen ganz oder teilweise bis spätestens 31 . Dezember 2000 beizubehalten .

    Artikel 6

    ( 1 ) Im Laufe einer Übergangszeit, die spätestens am 31 . Dezember 2000 endet, wird der Gemeinsame Zolltarif ( GZT ) schrittweise nach folgendem Zeitplan eingeführt :

    - Bis zum 31 . Dezember 1992 werden Zollsätze in Höhe von 30 % des GZT angewandt; ab 1 . Januar 1993 betragen sie 35 % des GZT, ab 1 . Januar 1994 40 % des GZT und ab 1 . Januar 1995 50 % des GZT;

    - ab 1 . Januar 1996 werden diese Sätze jährlich um 10 % erhöht, so daß der GZT am Ende der Übergangszeit in voller Höhe zur Anwendung kommt .

    ( 2 ) Die Anwendung des GZT und der übrigen Einfuhrabgaben im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik wird jedoch bis zum Inkrafttreten der in Artikel 2 Absatz 2 genannten besonderen Versorgungsregelung ausgesetzt .

    ( 3 ) Der GZT wird unbeschadet spezifischer Zollmaßnahmen und unbeschadet etwaiger Abweichungen von der gemeinsamen Handelspolitik für bestimmte sensible Erzeugnisse auf die Kanarischen Inseln angewandt . Es können auch Zollmaßnahmen bezueglich der für die Freizonen geltenden Regelung getroffen werden .

    ( 4 ) Für Erzeugnisse aus anderen Teilen der Gemeinschaft gilt auf den Kanarischen Inseln die Abgabe "Arbitrio insular - tarifa especial" gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls Nr . 2 zur Beitrittsakte; ihre Geltung kann nicht über den 31 . Dezember 1992 hinaus verlängert werden . Der Rat kann jedoch auf Antrag Spaniens nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 3 des Protokolls Nr . 2 von Fall zu Fall die Erhebung dieser Abgabe auf bestimmte empfindliche Erzeugnisse bis zum 31 . Dezember 2000 genehmigen . Unbeschadet der Verpflichtungen aus bestehenden Vereinbarungen ist bei eingeführten Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern diese Abgabe ab dem 1 . Januar 1996 schrittweise zu senken, um zum 31 . Dezember 2000 aufgehoben zu werden .

    ( 5 ) Wird festgestellt, daß die Anwendung von Absatz 1 zu Verkehrsverlagerungen führt, so kann die Kommission beschließen, bei der Verbringung von auf den Kanarischen Inseln im freien Verkehr befindlichen Waren in andere Teile des Zollgebietes der Gemeinschaft die Differenz der Einfuhrabgaben zu erheben .

    Artikel 7

    Die gemeinsame Handelspolitik gilt für die Kanarischen Inseln entsprechend den für Spanien in der Beitrittsakte festgelegten Bedingungen, und zwar unbeschadet der Sondermaßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 dieser Verordnung .

    Artikel 8

    Die Kommission trifft geeignete Vorkehrungen, um zu verhindern, daß es durch die Änderung der für die Kanarischen Inseln geltenden Handelsvorschriften zu Spekulationen oder Verkehrsverlagerungen kommt .

    Artikel 9

    Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts - und Sozialausschusses ein Programm zur Lösung der speziell auf die Abgelegenheit und Insellage der Kanarischen Inseln zurückzuführenden Probleme . Dieses Programm umfasst insbesondere die in Artikel 2 Absätze 2 und 3, in Artikel 3 und in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Sondermaßnahmen . Dieses mehrere Sektoren betreffende Aktionsprogramm, das den Erlaß von Rechtsvorschriften und finanzielle Verpflichtungen einschließt und bei der Durchführung der Gemeinschaftspolitiken die spezifischen Sachzwänge der Kanarischen Inseln berücksichtigen soll, wird bis spätestens 31 . Dezember 1992 eingeleitet, und zwar nach Erlaß der erfoderlichen Rechtsakte entsprechend den Bestimmungen des Vertrages durch den Rat bzw . die Kommission .

    Artikel 10

    ( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1 . Juli 1991 in Kraft .

    ( 2 ) Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend die Anwendung der Gemeinsamen Agrarpolitik finden ab dem Inkrafttreten der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Versorgungsregelung Anwendung . Diese Regelung tritt spätestens am 1 . Januar 1992 in Kraft . Hingegen verlieren die Bestimmungen des Protokolls Nr . 2 der Beitrittsakte über den Zugang von Erzeugnissen mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln zur übrigen Gemeinschaft vorbehaltlich der Bestimmung in nachstehendem Absatz 3 mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Gültigkeit .

    ( 3 ) Die Bestimmungen betreffend Bananen des Protokolls Nr . 2 zur Beitrittsakte gelten fort .

    Artikel 11

    Die Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 379 der Beitrittsakte gelten unter den dort genannten Bedingungen für die von der neuen Regelung zur Eingliederung der Kanarischen Inseln in die Gemeinschaft betroffenen Sektoren, jedoch nur bis zum 31 . Dezember 1999 . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

    Geschehen zu Luxemburg am 26 . Juni 1991 . Im Namen des Rates

    Der Präsident

    R . STEICHEN

    ( 1 ) ABl . Nr . C 67 vom 15 . 3 . 1991, S . 8 . ( 2 ) ABl . Nr . C 158 vom 17 . 6 . 1991 . ( 3 ) Stellungnahme vom 30 . Mai 1991 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ). ( 4 ) ABl . Nr . L 145 vom 13 . 6 . 1977, S . 1 . ( 5 ) ABl . Nr . L 303 vom 31 . 12 . 1972, S . 1 . ( 6 ) ABl . Nr . L 10 vom 16 . 1 . 1979, S . 8 .

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