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Document 31991R1037
Commission Regulation (EEC) No 1037/91 of 25 April 1991 re-establishing the levying of customs duties on the products falling within CN code 3102 80 00, originating in Bulgaria, to which the preferential tariff arrangements set out in Council Regulation (EEC) No 3831/90 apply
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1037/91 DER KOMMISSION vom 25. April 1991 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3102 80 00 mit Ursprung in Bulgarien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1037/91 DER KOMMISSION vom 25. April 1991 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3102 80 00 mit Ursprung in Bulgarien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
ABl. L 106 vom 26.4.1991, p. 28–28
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1991
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1037/91 DER KOMMISSION vom 25. April 1991 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3102 80 00 mit Ursprung in Bulgarien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden -
Amtsblatt Nr. L 106 vom 26/04/1991 S. 0028 - 0028
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1037/91 DER KOMMISSION vom 25 . April 1991 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3102 80 00 mit Ursprung in Bulgarien, dem die in der Verordnung ( EWG ) Nr . 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG) Nr . 3831/90 des Rates vom 20 . Dezember 1990 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 ( 1 ), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe : Nach den Artikeln 1 und 6 der genannten Verordnung wird die Zollaussetzung jedem der in Anhang III aufgeführten Länder und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, die in Spalte 4 des Anhangs I genannt sind, im Rahmen der in Spalte 6 des Anhangs I festgesetzten Präferenzzollplafonds gewährt . Sobald die individuellen Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind, kann nach Artikel 7 der genannten Verordnung die Erhebung der Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung aus jedem der betreffenden Länder und Gebiete zu jedem Zeitpunkt wiedereingeführt werden . Für die Waren des KN-Codes 3102 80 00 mit Ursprung in Bulgarien beträgt der individuelle Plafond 1 352 000 ECU . Am 22 . März 1991 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren aus Bulgarien den Plafond erreicht . Es ist angezeigt, die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber Bulgarien wiedereinzuführen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Ab 29 . April 1991 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung ( EWG ) Nr . 3831/90 ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in Bulgarien in die Gemeinschaft wiedereingeführt : Laufende Nummer KN-Code Warenbezeichnung 10.0408 3102 80 00 Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat ( Ammonsalpeter ) in wäßriger oder ammoniakalischer Lösung Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25 . April 1991 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 370 vom 31. 12 . 1990, S . 1 .