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Document 31991R0794
Council Regulation (EEC) No 794/91 of 25 March 1991 amending Regulation (EEC) No 1424/76 with regard to the conditions for selling products to be supplied under food-aid schemes
VERORDNUNG (EWG) Nr. 794/91 DES RATES vom 25. März 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1424/76 hinsichtlich der Bedingungen für den Verkauf von im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe zu liefernden Erzeugnissen
VERORDNUNG (EWG) Nr. 794/91 DES RATES vom 25. März 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1424/76 hinsichtlich der Bedingungen für den Verkauf von im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe zu liefernden Erzeugnissen
ABl. L 82 vom 28.3.1991, p. 5–5
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 01/09/1996
VERORDNUNG (EWG) Nr. 794/91 DES RATES vom 25. März 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1424/76 hinsichtlich der Bedingungen für den Verkauf von im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe zu liefernden Erzeugnissen -
Amtsblatt Nr. L 082 vom 28/03/1991 S. 0005 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0223
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0223
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 794/91 DES RATES vom 25 . März 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1424/76 hinsichtlich der Bedingungen für den Verkauf von im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe zu liefernden Erzeugnissen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1418/76 des Rates vom 21 . Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1806/89 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe : Gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 1424/76 des Rates vom 21. Juni 1976 zur Festlegung der Grundregeln für die Intervention bei Reis ( 3 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1908/87 ( 4 ), wird Rohreis aus Beständen der Interventionsstellen durch Ausschreibung abgegeben . Im Zusammenhang mit Lieferungen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe, die aufgrund internationaler Übereinkünfte oder sonstiger Zusatzprogramme durchgeführt werden, sollte jedoch von diesem Verkaufsverfahren abgewichen werden . Bei Anwendung der Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1930 /90 ( 6 ), schließt die Nahrungsmittelhilfelieferung stets den Ankauf des von dem betreffenden Zuschlagsempfänger zu liefernden Erzeugnisses ein . Für den Fall einer Bereitstellung von Erzeugnissen, die sich im Besitz der Interventionsstellen befinden, ist ein Verfahren, das den Verkauf zu im voraus festgesetzten Preisen und Durchführungsbestimmungen vorsieht und das Störungen des Gemeinschaftsmarktes sowie Wettbewerbsverzerrungen verhindert, am besten geeignet, den Wettbewerb zwischen allen Marktbeteiligten in der Gemeinschaft im Hinblick auf die Bestimmung der Liefergesamtkosten zu gewährleisten . Ein solches Verfahren sollte insbesondere bei Nahrungsmittelhilfelieferungen zur Anwendung gelangen, die im Rahmen der Verordnung ( EWG ) Nr . 1424/76 durchgeführt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Artikel 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1424/76 erhält folgende Fassung : "Artikel 4 ( 1 ) Wenn es aufgrund besonderer Umstände erforderlich ist, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ein anderes Verfahren für den Verkauf festlegen, als es in Artikel 3 vorgesehen ist . ( 2 ) Der Ankauf von Reis bei den Interventionsstellen zur Erfuellung von Verpflichtungen aus der Zuteilung von Nahrungsmittelhilfelieferungen im Rahmen internationaler Übereinkünfte oder sonstiger Zusatzprogramme erfolgt zu Preisbedingungen und nach Durchführungsbestimmungen, die im voraus festgelegt werden . Die Durchführungsbestimmungen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1418/76 erlassen ." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Geschehen zu Brüssel am 25 . März 1991 . Im Namen des Rates Der Präsident R . STEICHEN ( 1 ) ABl . Nr . L 166 vom 25 . 6 . 1976, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 177 vom 24. 6 . 1989, S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 166 vom 25 . 6 . 1976, S . 24 . ( 4 ) ABl . Nr . L 182 vom 3 . 7 . 1987, S . 53 . ( 5 ) ABl . Nr . L 370 vom 30 . 12 . 1986, S . 1 . ( 6 ) ABl . Nr . L 174 vom 7 . 7 . 1990, S . 6 .