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Document 31991R0464
Commission Regulation (EEC) No 464/91 of 27 February 1991 amending Commission Regulation (EEC) No 1729/78, the Annex to Council Regulation (EEC) No 1010/86 and Annex I to Regulation (EEC) No 1785/81 in respect of the production refund for sugar used in the chemical industry
Verordnung (EWG) Nr. 464/91 der Kommission vom 27. Februar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1729/78 sowie des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1010/86 des Rates und des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates hinsichtlich der Erstattung bei der Erzeugung für Zucker, der in der chemischen Industrie verwendet wird
Verordnung (EWG) Nr. 464/91 der Kommission vom 27. Februar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1729/78 sowie des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1010/86 des Rates und des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates hinsichtlich der Erstattung bei der Erzeugung für Zucker, der in der chemischen Industrie verwendet wird
ABl. L 54 vom 28.2.1991, pp. 22–24
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2001; Stillschweigend aufgehoben durch 31981R1785
Verordnung (EWG) Nr. 464/91 der Kommission vom 27. Februar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1729/78 sowie des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1010/86 des Rates und des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates hinsichtlich der Erstattung bei der Erzeugung für Zucker, der in der chemischen Industrie verwendet wird
Amtsblatt Nr. L 054 vom 28/02/1991 S. 0022 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0183
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0183
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 464/91 DER KOMMISSION vom 27 . Februar 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1729/78 sowie des Anhangs der Verordnung ( EWG ) Nr . 1010/86 des Rates und des Anhangs I der Verordnung ( EWG ) Nr . 1785/81 des Rates hinsichtlich der Erstattung bei der Erzeugung für Zucker, der in der chemischen Industrie verwendet wird DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1785/81 des Rates vom 30 . Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 305/91 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 19 Absatz 7, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1010/86 des Rates vom 25 . März 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr. 1771/90 ( 4 ), insbesondere auf Artikel 8, in Erwägung nachstehender Gründe : Die Erfahrungen mit der am 1 . Juli 1986 eingeführten neuen Produktionserstattungsregelung, und insbesondere seit ihrer Änderung am 1 . Juli 1990, haben gezeigt, daß bestimmte technische und die Verwaltung betreffende Vorschriften geändert werden müssen, um eine wirksamere Anwendung der Regelung, vor allem bei der Beantragung des Erstattungsbescheids, zu gewährleisten . Zu diesem Zweck ist auch die vorgesehene Mindesttoleranz für den Fall zu erhöhen, in dem die Hauptpflicht des Beteiligten, die in der Verarbeitung des Grund - und Zwischenerzeugnisses besteht, als erfuellt angesehen wird . Dadurch soll den technischen Zwängen der Verarbeitung Rechnung getragen werden, insbesondere bei der Gärung, bei der der Ertrag je nach Reaktion der Mikroorganismen sehr unterschiedlich ist . Auch ist eine Hoechsttoleranz für die Fälle einzuführen, in denen das Verfahren nicht ordnungsgemäß funktioniert hat und der Verarbeiter eine grössere Menge des Grunderzeugnisses verwenden muß, als ursprünglich vorgesehen . Bei Einhaltung dieser Hoechstgrenze muß der Verarbeiter keine besondere Akte zusammenstellen, um zu rechtfertigen, daß die so verarbeitete zusätzliche Menge unter die Regelung fällt . Es empfiehlt sich daher, die Verordnung ( EWG ) Nr . 1729/78 der Kommission ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2029/90 ( 6 ), entsprechend zu ändern . Bei der regelmässigen Prüfung des Anhangs der Verordnung ( EWG ) Nr . 1010/86 hat sich herausgestellt, daß bestimmte chemische Erzeugnisse darin aufgenommen werden müssen, für deren Herstellung Grunderzeugnisse des Zuckersektors verwendet werden . Um die Übereinstimmung mit dem die Ausfuhrerstattungen betreffenden Anhang I der Verordnung ( EWG ) Nr . 1785/81 herbeizuführen, sind darin dieselben Erzeugnisse aufzunehmen . Knäckebrot mit Zusatz von Zucker, das in dem alten Brüsseler Zolltarifschema aufgeführt war, war auch in den GZT übernommen worden . Es gehörte zur Tarifstelle 19.08 B und war in Anhang I der Verordnung ( EWG ) Nr . 1785/81 genannt . Bei der Umwandlung des alten GZT in die neue, ab 1 . Januar 1988 geltende "Kombinierte Nomenklatur" ( KN ) war jedoch versäumt worden, das Erzeugnis in vorgenannten Anhang aufzunehmen . Die frühere Lage ist wiederherzustellen, indem das Erzeugnis in Anhang I der Verordnung ( EWG ) Nr . 1785/81 eingefügt wird . Um eine einheitliche Behandlung und Verwaltung während des gesamten Wirtschaftsjahres zu erzielen, ist die Anwendung vorgenannter Maßnahmen ab dem 1 . Juli 1991, dem Beginn des neuen Wirtschaftsjahres, vorzusehen . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1729/78 wird wie folgt geändert : 1 . In Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 3 wird folgender zweiter Unterabsatz angefügt : "Für die Anwendung des ersten Unterabsatzes a ) gelten als dasselbe Grunderzeugnis : i ) Weißzucker des KN-Codes 1701 99 10; Zucker mit Zusatz von Aroma - oder Farbstoffen des KN-Codes 1701 91 00; Zucker mit Zusatz anderer Stoffe des KN-Codes 1701 99 90 und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf den Trockenstoff, von 85 GHT oder mehr der KN-Codes 1702 60 90 und 1702 90 90; ii ) Rohzucker der KN-Codes 1701 11 und 1701 12; iii ) Isoglucose der KN-Codes ex 1702 40 10, 1702 60 10 und 1702 90 30; iv ) Zwischenerzeugnisse gemäß Artikel 1a dieser Verordnung und Artikel 1 Absatz 1a erster Unterabsatz der Verordnung ( EWG ) Nr . 1010/86; b ) kann sich die Angabe über die Bestimmung des Grunderzeugnisses auf Antrag des Beteiligten und mit Zustimmung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nur auf das KN-Kapitel beziehen, dem das herzustellende chemische Erzeugnis angehört ." 2 . In Artikel 2 Absatz 6 zweiter Unterabsatz wird der Vomhundertsatz "95 v . H ." durch "90 v . H ." ersetzt . 3 . In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender zweiter Unterabsatz angefügt : "Überschreitet die verarbeitete Menge Grunderzeugnis oder Zwischenerzeugnis die im Erstattungsbescheid angegebene Menge, so gilt diese zusätzliche Menge bis höchstens 5 v . H . als gemäß dem Bescheid verarbeitet und verleiht Anspruch auf Zahlung der im Bescheid genannten Erstattung bei der Erzeugung ." 4 . Artikel 10 erster Absatz erhält folgende Fassung : "Die Erstattung bei der Erzeugung wird für die Menge Grunderzeugnis oder Zwischenerzeugnis gezahlt, die bis zur Hoechstgrenze von Artikel 4 Absatz 1 zweiter Unterabsatz verarbeitet wird ." Artikel 2 Die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten chemischen Erzeugnisse werden in den Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 1010/86 aufgenommen . Artikel 3 Die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse werden in Anhang I der Verordnung ( EWG ) Nr . 1785/81 aufgenommen . Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Sie gilt ab 1 . Juli 1991 . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 27 . Februar 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 177 vom 1 . 7 . 1981, S . 4 . ( 2 ) ABl . Nr . L 37 vom 9 . 2 . 1991, S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 94 vom 9 . 4 . 1986, S . 9 . ( 4 ) ABl . Nr . L 163 vom 29 . 6 . 1990, S . 1 . ( 5 ) ABl . Nr . L 201 vom 25 . 7 . 1978, S . 26 . ( 6 ) ABl . Nr . L 186 vom 18 . 7 . 1990, S . 5 . ANHANG I Ergänzung zum Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 1010/86 KN-Code Warenbezeichnung ex 3203 00 Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel ex 3204 Synthetische organische Farbmittel und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel ex 6809 Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips ( Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnliche Waren ) ANHANG II Ergänzung zum Anhang I der Verordnung ( EWG ) Nr . 1785 /81 KN-Code Warenbezeichnung 1905 10 00 Knäckebrot ex 3203 00 Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel ex 3204 Synthetische organische Farbmittel und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel ex 6809 Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips ( Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnliche Waren )