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Document 31991R0426
Commission Regulation (EEC) No 426/91 of 22 February 1991 amending Regulation (EEC) No 625/78 on detailed rules of application for public storage of skimmed-milk powder
VERORDNUNG (EWG) Nr. 426/91 DER KOMMISSION vom 22. Februar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 625/78 über Durchführungsbestimmungen für die öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver
VERORDNUNG (EWG) Nr. 426/91 DER KOMMISSION vom 22. Februar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 625/78 über Durchführungsbestimmungen für die öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver
ABl. L 50 vom 23.2.1991, pp. 12–15
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 01/03/1996
VERORDNUNG (EWG) Nr. 426/91 DER KOMMISSION vom 22. Februar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 625/78 über Durchführungsbestimmungen für die öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver -
Amtsblatt Nr. L 050 vom 23/02/1991 S. 0012 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0178
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0178
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 426/91 DER KOMMISSION vom 22 . Februar 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 625/78 über Durchführungsbestimmungen für die öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 des Rates vom 27 . Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3641/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 28, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3577/90 des Rates vom 4 . Dezember 1990 über die für die Landwirtschaft erforderlichen Übergangsmaßnahmen und Anpassungen aufgrund der Herstellung der deutschen Einheit ( 3 ), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe : Gemäß Artikel 1 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung ( EWG ) Nr . 1014/68 des Rates vom 20 . Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3577/90, kauft die deutsche Interventionsstelle bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1992/93 Walzenmagermilchpulver erster Qualität . Es sind die Qualitätskriterien festzulegen, denen dieses Pulver entsprechen muß . Zu diesem Zweck ist Anhang I der Verordnung ( EWG ) Nr . 625/78 der Kommission ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1364/90 ( 6 ), entsprechend anzupassen . Infolgedessen sind auch die Bestimmungen des Anhangs III über die Kennzeichnung der Säcke zu ergänzen . Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 777/87 des Rates vom 16 . März 1987 zur Änderung der Interventionsregelung für Butter und Magermilchpulver ( 7 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3577/90, können die Ankäufe von Magermilchpulver ausgesetzt werden, sobald die in der Zeit vom 1 . März bis 31 . August eines jeden Jahres zur Intervention angebotenen Mengen 106 000 Tonnen übersteigen . Die ordnungsgemässe Anwendung dieser Bestimmungen erfordert Maßnahmen, die die Abgabe ernsthafter Angebote gewährleisten . Zu diesem Zweck empfiehlt es sich vorzusehen, daß sich ein Angebot auf ein zuvor hergestelltes Erzeugnis beziehen muß . Ferner ist vorzuschreiben, daß das Magermilchpulver tatsächlich geliefert wird; andernfalls verfällt eine eigens hierfür geleistete Sicherheit . In Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 625/78 werden die Lagerungskosten festgesetzt, die der Verkäufer zu zahlen hat, wenn sein Magermilchpulver nicht den vorgesehenen Anforderungen entspricht . Diese Beträge sind entsprechend den Kosten anzupassen, die der EAGFL beim Ankauf und bei der öffentlichen Lagerhaltung von Erzeugnissen zugrunde legt . Artikel 3 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung enthält Bestimmungen für die Kontrolle der anerkannten Betriebsstätten . Anhang II der Verordnung regelt die Bedingungen, denen die Verpackung von zur Intervention angebotenem Magermilchpulver entsprechen muß . Es empfiehlt sich, diese Bestimmungen unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen anzupassen . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 625/78 wird wie folgt geändert : 1 . In Artikel 1 a ) erhält Absatz 1 Buchstabe d ) folgende Fassung : "d ) das innerhalb eines Monats vor dem Tag des Eingangs des Verkaufsangebots bei der Interventionsstelle bzw . in dem in Anhang III Buchstabe f ) zweiter Unterabsatz genannten Fall innerhalb von vier Wochen vor der Woche, in der das Angebot eingegangen ist, hergestellt wurde ."; b ) wird folgender Absatz 5 angefügt : "( 5 ) Ein Angebot ist nur dann gültig, wenn der Nachweis erbracht wird, daß der Bieter eine Sicherheit von 10 ECU je angebotene Tonne Magermilchpulver geleistet hat . Im Rahmen dieser Verordnung sind die Aufrechterhaltung des Angebots und die Lieferung des Magermilchpulvers an das von der Interventionsstelle bezeichnete Lagerhaus die wichtigsten Anforderungen, deren Erfuellung durch diese Sicherheit gewährleistet wird . Stellt sich bei der in Artikel 2 Absatz 5 genannten Kontrolle heraus, daß das Magermilchpulver nicht den Anforderungen von Artikel 1 Absatz 1 entspricht, so wird die Sicherheit jedoch für die noch nicht gelieferten Mengen freigegeben . Die Sicherheit wird in dem Mitgliedstaat geleistet, in dem das Angebot eingereicht wird . Ihre Umrechnung in Landeswährung erfolgt auf der Grundlage des am Tag des Angebotseingangs geltenden repräsentativen Kurses ." 2 . Artikel 2 erhält folgende Fassung : "Artikel 2 ( 1 ) Nach Überprüfung der Angebotsdaten stellt die Interventionsstelle unverzueglich einen numerierten Lieferschein aus, der folgende Angaben enthält : a ) Liefermenge, b ) Lieferfrist für das Magermilchpulver, c ) Lagerhaus, an das die Lieferung erfolgen soll . ( 2 ) Das Magermilchpulver muß innerhalb von 28 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Verkaufsangebots gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d ) geliefert werden . Die Lieferung kann in Teilmengen erfolgen . ( 3 ) Im Sinne dieser Verordnung erfolgt die Übernahme des Magermilchpulvers durch die Interventionsstelle am Tag der Anlieferung des Magermilchpulvers im Lagerhaus, frühestens jedoch am Tag nach der Ausstellung des in Absatz 1 genannten Lieferscheins . ( 4 ) Die Interventionsstelle hat das Magermilchpulver innerhalb einer Frist zu bezahlen, die ab dem 45 . Tag nach dem Zeitpunkt der Übernahme des Magermilchpulvers durch die Interventionsstelle bis zum 65 . Tag nach diesem Zeitpunkt läuft . ( 5 ) Spätestens 20 Tage nach der Übernahme des Magermilchpulvers entnimmt die Interventionsstelle Stichproben im Hinblick auf die Durchführung von Analysen, um festzustellen, ob die in Artikel 1 genannten Vorschriften über Qualität und Zusammensetzung eingehalten wurden . Die Stichprobenentnahme muß sich mindestens auf 1 % der angebotenen Säcke erstrecken; die so entnommenen Stichproben werden zusammengefasst, damit mindestens eine repräsentative Analyse je Teilmenge von 20 Tonnen gewährleistet ist . ( 6 ) Der Verkäufer geht mit der Angebotsabgabe für den Fall, daß die Kontrolle ergibt, daß das Magermilchpulver nicht den Anforderungen des Artikels 1 Absatz 1 entspricht, folgende Verpflichtungen ein : - die betreffende Ware zurückzunehmen, - der Interventionsstelle den Preis für mangelhafte Ware zurückzuzahlen, der auf der Grundlage des Ankaufspreises berechnet wird, - die technischen Kosten und die Finanzierungskosten für die betreffende Menge zu zahlen, die nach den Bestimmungen des Artikels 7 Absätze 2 und 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3597/90 der Kommission (*) berechnet werden . (*) ABl . Nr . L 350 vom 14 . 12 . 1990, S . 43 ." 3 . Artikel 3 wird wie folgt geändert : a ) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe d ) angefügt : "d ) die sich verpflichtet, die für die Kontrolle zuständige Stelle mindestens zwei Arbeitstage vorher über ihre Absicht zu unterrichten, Magermilchpulver für die Intervention herzustellen ." b ) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung : "( 2 ) Um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, führen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Herstellungsprogramms der betreffenden Betriebsstätten unangemeldet Kontrollen vor Ort durch . Dabei muß mindestens gewährleistet sein : - eine Kontrolle je 28-Tage-Zeitraum der Herstellung für die Intervention und mindestens eine Kontrolle je Halbjahr, um insbesondere die in Absatz 1 Buchstabe b ) genannten Bücher zu prüfen; - eine Kontrolle je Halbjahr, um die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Bedingungen für die Anerkennung zu überprüfen . ( 3 ) Die Anerkennung wird entzogen, wenn die Bestimmungen von Absatz 1 nicht eingehalten werden . Auf Antrag des betreffenden Unternehmens kann die Anerkennung nach gründlicher Kontrolle neu erteilt werden . ( 4 ) Über die gemäß den Absätzen 2 und 3 durchgeführten Kontrollen muß ein Bericht erstellt werden, aus dem hervorgehen : - der Zeitpunkt der Kontrolle, - die Dauer der Kontrolle, - die durchgeführten Maßnahmen . ( 5 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Maßnahmen sie in bezug auf die in den Absätzen 2 und 3 genannten Kontrollen getroffen haben ." 4 . In Artikel 5 Absatz 2 wird die Angabe "0,034 Rechnungseinheiten" durch die Angabe "0,041 ECU" ersetzt . 5 . In Anhang I erhält Ziffer 1 folgende Fassung : "Merkmale : Spraymagermilchpulver Walzenmagermilchpulver der Qualität Roller a ) Gehalt an Milchfett : höchstens 1,00 % höchstens 1,5 % b ) Gehalt an Wasser : höchstens 3,5 % höchstens 5 % c ) Tritierbarer Säuregehalt, in ml dezinormaler Natriumhydroxidlösung ausgedrückt : höchstens 19,5 höchstens 21 d ) Gehalt an Lactaten : höchstens 150 mg /100 g höchstens 200 mg/100 g e ) Zusatzstoffe : keine keine f ) Phosphataseprobe : Nachweis negativ ( d . h . 4 Mikrogramm Phenol oder weniger je Gramm rekonstituierte Milch ) Nachweis negativ g ) Unlöslichkeit : höchstens 0,5 ml ( 24 °C ) höchstens 13 ml ( 50 °C ) h ) Gehalt an verbrannten Teilchen : höchstens 15,0 mg, d . h . mindestens Musterscheibe B höchstens 22,5 mg, d . h . mindestens Musterscheibe C i ) Gehalt an Mikroorganismen : höchstens 40 000 je Gramm höchstens 50 000 je Gramm k ) Nachweis der coliformen Bakterien : in 0,1 Gramm negativ in 0,1 Gramm negativ l ) Buttermilchnachweis : negativ negativ m ) Molkenachweis : negativ negativ n ) Geschmack und Geruch : einwandfrei einwandfrei oder leicht angebrannter Geschmack o ) Aussehen : weiß oder leicht gelblich, ohne Verunreinigungen oder farbige Teilchen leicht gelblich ". 6 . In Anhang II a ) wird unter Ziffer 1 folgender Wortlaut angefügt : "d ) ein Aussenbeutel aus dehnbarem Kraftsackpapier von einer Stärke, die mindestens 95 g/m2 wiegt, ein Sack aus dehnbarem Kraftsackpapier mit einer Polyäthylen-Innenschicht von einer Stärke, die mindestens 95 g + 15 g/m2 wiegt, ein Sack aus dehnbarem Kraftsackpapier von einer Stärke, die mindestens 85 g/m2 wiegt, ein Polyäthylen-Innenbeutel, mindestens 0,12 mm dick, verschweisst oder zweifach gebunden ."; b ) wird nach Ziffer 2 folgender Wortlaut angefügt : "3 . Prüfungsverfahren : Die Verpackung gemäß Ziffer 1 entspricht einem Arbeitsaufnahmevermögen von 420 Joule/m2 für mindestens drei Papierschichten, gemessen nach Methode ISO 1924-2-1985 ." 7 . In Anhang III werden unter Buchstabe a ) folgende Worte eingefügt : "bzw . gegebenenfalls }Walzenmagermilchpulver '". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 22 . Februar 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 148 vom 28 . 6 . 1968, S . 13 . ( 2) ABl . Nr . L 362 vom 27 . 12 . 1990, S . 5 . ( 3 ) ABl . Nr . L 353 vom 17 . 12 . 1990, S . 23 . ( 4 ) ABl . Nr . L 173 vom 22 . 7 . 1968, S . 4 . ( 5 ) ABl . Nr . L 84 vom 31 . 3 . 1978, S . 19 . ( 6 ) ABl . Nr . L 131 vom 23 . 5 . 1990, S . 11 . ( 7 ) ABl . Nr . L 78 vom 20 . 3 . 1987, S . 10 .