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Document 31991R0344

Verordnung (EWG) Nr. 344/91 der Kommission vom 13. Februar 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder

ABl. L 41 vom 14.2.1991, p. 15–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2008; Aufgehoben durch 32008R1249

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/344/oj

31991R0344

Verordnung (EWG) Nr. 344/91 der Kommission vom 13. Februar 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder

Amtsblatt Nr. L 041 vom 14/02/1991 S. 0015 - 0017


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 344/91 DER KOMMISSION vom 13 . Februar 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung ( EWG ) Nr . 1186/90 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1186/90 des Rates vom 7 . Mai 1990 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für ausgewachsene Rinder ( 1 ), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1186/90, insbesondere mit Artikel 1, wurde der Anwendungsbereich des durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1208/81 des Rates vom 28 . April 1981 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder ( 2 ) festgelegten Handelsklassenschemas auf alle vermarkteten Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften ausgedehnt .

Daher sind nun die Bestimmungen für die Kennzeichnung der klassifizierten Schlachtkörper festzulegen . Das System für die Kennzeichnung der zur Intervention angekauften Erzeugnisse ist hierfür am besten geeignet . Demnach ist bei der Kennzeichnung so vorzugehen, wie in der Verordnung ( EWG ) Nr . 859/89 der Kommission vom 29 . März 1989 mit Durchführungsbestimmungen für die Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2271/90 ( 4 ), und insbesondere in Artikel 4

Absatz 3 vorgesehen, wobei die Mitgliedstaaten befugt sind die Kennzeichnung auch an anderen Stellen der Schlachtkörper zuzulassen .

Bei der praktischen Anwendung in einigen Mitgliedstaaten hat sich gezeigt, daß eine Etikettierung unter bestimmten Voraussetzungen eine ebenso zuverlässige Identifizierung ermöglicht wie die Kennzeichnung und sogar detailliertere Angaben zulässt . Daher sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Kennzeichnung durch eine Etikettierung zu ersetzen .

Es ist angezeigt, für die Angabe der Kategorie die Verordnung ( EWG ) Nr . 1208/81, insbesondere Artikel 3 Absatz 1, heranzuziehen .

Angesichts der beschränkten Schlachtkapazität bestimmter kleiner Schlachthöfe sind gemäß Artikel 2 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1186/90 auf Antrag eines Mitgliedstaats Ausnahmen von den Klassifizierungsvorschriften zuzulassen, wenn in diesen Schlachthöfen nur eine kleine Zahl ausgewachsener Rinder geschlachtet wird . Bei ihrer Entscheidung muß die Kommission verschiedene Umstände berücksichtigen, vor allem das Ziel einer zunehmenden Vereinheitlichung in diesem Bereich . Um die Anwendung der genannten Bestimmung auf kleinere Schlachthöfe zu vereinfachen, sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, selbst diese Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, wenn die betreffenden Betriebe im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 75 ausgewachsene Rinder wöchentlich schlachten oder wenn es sich um Schlachtkörper von Tieren handelt, die von Einzelhändlern lebend gekauft und in ihrem Auftrag und auf ihre Rechnung geschlachtet werden .

Für zugelassene Betriebe, die selbst alle anfallenden Schlachtkörper zerlegen, besteht keine Kennzeichnungspflicht .

Die Klassifizierung muß durch qualifiziertes Personal erfolgen, das über eine entsprechende Lizenz oder Zulassung verfügt .

Die Richtigkeit der Klassifizierungen ist durch unabhängige private oder staatliche Einrichtungen zu überprüfen . Unrichtige Klassifizierungen sind zu ahnden, zum Beispiel dadurch, daß dem Verantwortlichen die Lizenz entzogen wird .

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der Kommission die Maßnahmen mitzuteilen, die sie im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung ( EWG ) Nr . 1186/90 und die Ahndung eventueller Zuwiderhandlungen getroffen haben .

Der Verwaltungsausschuß für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

( 1 ) Die Identifizierung der Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften gemäß Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1186/90, die nach Maßgabe des in der Verordnung ( EWG ) Nr . 1208/81 festgelegten gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder klassifiziert worden sind, erfolgt in den zugelassenen Betrieben durch eine Kennzeichnung, die die Angabe der Kategorie sowie der Fleischigkeits - und Fettgewebeklasse enthält .

Die Kennzeichnung erfolgt durch Stempelaufdruck mit unverwischbarer, ungiftiger Tinte nach einem von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden zugelassenen Verfahren . Buchstaben und Ziffern müssen mindestens 2 cm hoch sein . Die Stempel sind auf dem Hinterviertel am Roastbeef in Höhe des vierten Lendenwirbels und auf dem Vorderviertel an der Brustspitze ungefähr 10 bis 30 cm vom Brustbein entfernt anzubringen . Die Mitgliedstaaten sind befugt, andere Stellen auf jedem Viertel unter der Bedingung zuzulassen, daß die Kommission hiervon im voraus unterrichtet wird .

( 2 ) Vorbehaltlich der Vorschriften von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 859/89 und von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3445/90 der Kommission ( 5 ) können die Mitgliedstaaten gestatten, daß die Kennzeichnung durch eine Etikettierung ersetzt wird, die folgenden Kriterien genügt :

- die Etiketten dürfen nur an zur Schlachtung von Tieren zugelassene Betriebe abgegeben und von diesen verwendet werden; sie müssen mindestens 5 × 10 cm groß sein;

- sie müssen zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Angaben die Schlachthofzulassungsnummer, die Identifizierungs - oder Schlachtnummer des Tieres, den Schlachttag und das Schlachtkörpergewicht enthalten;

- diese Angaben müssen gut lesbar sein; Korrekturen sind nicht zulässig;

- die Etiketten müssen fälschungssicher sein und fest an den in Absatz 1 genannten Stellen auf jedem Viertel angebracht werden .

( 3 ) Kennzeichnung oder Etikettierung dürfen nicht vor dem Entbeinen entfernt werden .

( 4 ) Die Angabe der Kategorie erfolgt gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1208/81 . Artikel 2

( 1 ) Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission für zugelassene Betriebe, die im Jahresdurchschnitt nur eine geringe Zahl ausgewachsener Rinder wöchentlich schlachten, Ausnahmen von den Vorschriften über die Klassifizierung der Rinderschlachtkörper gemäß Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1186/90 zulassen . Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die Kommission die Entwicklung der Schlachtkapazität, die praktische Organisation der Klassifizierung und das Ziel einer zunehmenden Vereinheitlichung in diesem Bereich .

Die Ausnahmegenehmigung ist zeitlich zu befristen .

( 2 ) Unbeschadet der Vorschriften von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, daß die Vorschriften für die Klassifizierung der Rinderschlachtkörper gemäß Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1186/90 in folgenden Fällen nicht angewendet werden müssen :

- zugelassene Betriebe, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 75 ausgewachsene Rinder wöchentlich schlachten und

- Einzelhändler, die Tiere lebend kaufen und sie in ihrem Auftrag und auf ihre Rechnung schlachten lassen .

( 3 ) Die Vorschriften für die Kennzeichnung von Schlachtkörpern ausgewachsener Rinder nach Artikel 1 gelten nicht für zugelassene Betriebe, die selbst alle anfallenden Schlachtkörper entbeinen . Artikel 3

( 1 ) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Klassifizierung durch qualifiziertes Fachpersonal mit einer entsprechenden Lizenz vorgenommen wird . An die Stelle der Lizenz kann eine von dem Mitgliedstaat ausgestellte Zulassung treten, wenn diese die Anerkennung einer entsprechenden Qualifikation darstellt .

( 2 ) Die Klassifizierung wird in den in Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1186/90 genannten Betrieben ohne Vorankündigung von einer unabhängigen Einrichtung kontrolliert . Alle zugelassenen Betriebe sind mindestens zweimal vierteljährlich zu kontrollieren; dabei soll die Klassifizierung von mindestens 30 nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Schlachtkörpern überprüft werden . In den in Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich genannten Betrieben ist jedoch eine Kontrolle pro Vierteljahr ausreichend .

Werden in nennenswertem Umfang unrichtige Klassifizierungen oder nicht konforme Kennzeichnungen festgestellt, so sind die Kontrollfrequenz und die Zahl der kontrollierten Schlachtkörper zu erhöhen; gegebenenfalls ist die in Absatz 1 genannte Lizenz zu entziehen .

( 3 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Vorschriften sie zur Anwendung von Artikel 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1186/90 und zur Ahndung von Zuwiderhandlungen wie Fälschungen, betrügerische Benutzung der Stempel oder Etiketten oder die Klassifizierung durch unbefugtes Personal getroffen haben . Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 1 . Juni 1991 in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 13 . Februar 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 119 vom 11 . 5 . 1990, S . 32 . ( 2 ) ABl . Nr . L 123 vom 7 . 5 . 1981, S . 3 . ( 3 ) ABl . Nr . L 91 vom 4 . 4 . 1989, S . 5 . ( 4 ) ABl . Nr . L 204 vom 2 . 8 . 1990, S . 45. ( 5 ) ABl . Nr . L 333 vom 30 . 11 . 1990, S . 30 .

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