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Document 31991R0273
Commission Regulation (EEC) No 273/91 of 1 February 1991 amending Commission Regulation (EEC) No 3447/90 on special conditions for the granting of private storage aid for sheepmeat and goatmeat
Verordnung (EWG) Nr. 273/91 der Kommission vom 1. Februar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3447/90 über besondere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch
Verordnung (EWG) Nr. 273/91 der Kommission vom 1. Februar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3447/90 über besondere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch
ABl. L 28 vom 2.2.1991, p. 28–28
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 14/05/1991; Stillschweigend aufgehoben durch 391R1258
Verordnung (EWG) Nr. 273/91 der Kommission vom 1. Februar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3447/90 über besondere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch
Amtsblatt Nr. L 028 vom 02/02/1991 S. 0028 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0125
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0125
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 273/91 DER KOMMISSION vom 1 . Februar 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 3447/90 über besondere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf - und Ziegenfleisch DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3013/89 des Rates vom 25 . September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf - und Ziegenfleisch ( 1 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3577/90 ( 2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe : Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 3447/90 der Kommission ( 3 ) wurden die für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf - und Ziegenfleisch geltenden besonderen Bedingungen festgelegt . Es ist jetzt die bei jeder Übernahme von Erzeugnissen einzuhaltende Mindestmenge zu bestimmen . Ausserdem sollten die Durchführungsbestimmungen der genannten Verordnung vervollständigt werden . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 In die Verordnung ( EWG ) Nr . 3447/90 wir der nachstehende Artikel 3b eingefügt : "Artikel 3b Die Mindestmenge je Entnahme beträgt 4 Tonnen, ausgedrückt in Fleisch mit Knochen pro Lager und Vertragshalter . Beläuft sich jedoch die in einem Lager eingelagerte Restmenge auf weniger als diese Menge, so kann eine weitere Auslagerung der Restmenge oder eines Teils davon zugelassen werden . Werden die in vorstehendem Unterabsatz aufgeführten Auslagerungsbedingungen nicht eingehalten, so - wird die Beihilfe für die ausgelagerte Menge gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3446/90 der Kommission (*) berechnet und - verfallen 15 % der in Artikel 4 genannten Kaution für die ausgelagerte Menge . (*) ABl . Nr . L 333 vom 30 . 11 . 1990, S . 39 ." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 1 . Februar 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 289 vom 7 . 10 . 1989, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 353 vom 17 . 12 . 1990, S . 23 . ( 3 ) ABl . Nr. L 333 vom 30 . 11 . 1990, S . 46 .