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Document 31991R0056

Verordnung (EWG) Nr. 56/91 der Kommission vom 9. Januar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor

ABl. L 7 vom 10.1.1991, p. 25-25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Statut juridique du document Plus en vigueur, Date de fin de validité: 30/06/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R0967

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/56/oj

31991R0056

Verordnung (EWG) Nr. 56/91 der Kommission vom 9. Januar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor

Amtsblatt Nr. L 007 vom 10/01/1991 S. 0025 - 0025
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0082
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0082


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 56/91 DER KOMMISSION vom 9 . Januar 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2670/81 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung ausserhalb von Quoten im Zuckersektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1785/81 des Rates vom 30 . Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3577/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 26

Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Artikel 2

der Verordnung ( EWG) Nr . 2670/81 der Kommission ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3892/88 ( 4 ), sieht vor, daß der in einem Mitgliedstaat ansässige Hersteller von C-Zucker bei der Ausfuhr seines C-Zuckers diesen durch einen von einem anderen, auf dem Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ansässigen Hersteller erzeugten Weißzucker austauschen kann, indem er einen Betrag bezahlt, der den aus diesem Austausch erzielten wirtschaftlichen Vorteil ausgleicht . Wenn der C-Zucker für die Ausfuhr ausserhalb des Betriebes, an Lagerorten in demselben oder in einem anderen Mitgliedstaat zusammen mit anderen, insbesondere von einem anderen Unternehmen erzeugten Zucker gelagert wird, ohne dabei die körperliche Identität unterscheiden zu können, so ist es nach diesem Artikel möglich, daß der Austausch für die Ausfuhr unter bestimmten Bedingungen nicht zur Zahlung des in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2670/81 genannten Betrages führt .

Wird C-Zucker in Kleinpackungen durch eine karitative Organisation und auf Rechnung des Herstellers dieses C-Zuckers ausgeführt, so handelt es sich nicht um einen Austausch im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2670/81, da die körperliche Identität des ausgeführten Erzeugnisses gegeben ist . Diese Möglichkeit sollte daher nicht behindert werden und ausnahmsweise vorgesehen werden, daß in einem solchen Fall dieses Vorgehen nicht zur Zahlung des in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Betrages für den betreffenden unter Anrechnung auf das Wirtschaftsjahr 1990/91 erzeugten C-Zucker führt .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2670/81 wird wie folgt geändert :

1 . In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a ) wird dem ersten Unterabsatz folgender Satz angefügt :

"Im Falle von Absatz 3 zweiter Unterabsatz wird dieser Nachweis durch einen vom Mitgliedstaat zu bestimmenden gleichwertigen Nachweis ersetzt ."

2 . In Artikel 2 wird dem Absatz 3 folgender zweiter Unterabsatz angefügt :

"Wenn unter Anrechnung auf das Wirtschaftsjahr 1990/91 erzeugter C-Weißzucker des KN-Codes 1701 99 10 für die Ausfuhr in Endverbraucherpackungen von nicht mehr als 1 kg netto abgepackt ist und zusammen mit anderen Lebensmitteln zu einem Paket zusammengestellt ist, um auf Rechnung des Unternehmens, das den C-Zucker hergestellt hat, durch eine anerkannte karitative Organisation ausgeführt zu werden, wird dieser Vorgang nicht als Austausch im Sinne von Absatz 2 angesehen und führt nicht zur Zahlung des in diesem Absatz vorgesehenen Betrages ." Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 9 . Januar 1991

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 177 vom 1 . 7 . 1981, S . 4 . ( 2 )

ABl . Nr . L 353 vom 17 . 12 . 1990, S . 23 . ( 3 )

ABl . Nr . L 262 vom 16 . 9 . 1981, S . 14 . ( 4 )

ABl . Nr . L 346 vom 15 . 12 . 1988, S . 29 .

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