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Document 31991L0269
Commission Directive 91/269/EEC of 30 April 1991 adapting to technical progress Council Directive 82/130/EEC on the approximation of the laws of the Member States concerning electrical equipment for use in potentially explosive atmospheres in mines susceptible to firedamp
Richtlinie 91/269/EWG der Kommission vom 30. April 1991 zur Anpassung der Richtlinie 82/130/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen in grubengasführenden Bergwerken an den technischen Fortschritt
Richtlinie 91/269/EWG der Kommission vom 30. April 1991 zur Anpassung der Richtlinie 82/130/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen in grubengasführenden Bergwerken an den technischen Fortschritt
ABl. L 134 vom 29.5.1991, pp. 51–55
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 01/07/2003
Richtlinie 91/269/EWG der Kommission vom 30. April 1991 zur Anpassung der Richtlinie 82/130/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen in grubengasführenden Bergwerken an den technischen Fortschritt
Amtsblatt Nr. L 134 vom 29/05/1991 S. 0051 - 0055
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 20 S. 0111
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 20 S. 0111
RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 30 . April 1991 zur Anpassung der Richtlinie 82/130/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen in grubengasführenden Bergwerken an den technischen Fortschritt ( 91 /269/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 82/130/EWG des Rates vom 15 . Februar 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen in grubengasführenden Bergwerken ( 1 ), zuletzt geändert durch Richtlinie 88/35/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe : Aufgrund des heutigen Standes der Technik muß der Inhalt der in Anhang A der Richtlinie 82/130/EWG genannten harmonisierten Normen nunmehr angepasst werden . Aufgrund der nach Erlaß der Richtlinie 82/130/EWG gesammelten Erfahrungen ist deren Anhang C zu ändern . Aufgrund der Art der obengenannten Betriebsmittel muß eine Übergangsfrist vorgesehen werden, damit sich die Industrie an die an den Normen vorgenommenen Änderungen anpassen kann . Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Engeren Ausschusses des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau und in den mineralgewinnenden Industriezweigen, dem die Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 82/130/EWG obliegt - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Die Richtlinie 82/130/EWG wird wie folgt geändert : 1 . Die Anhänge A und C erhalten die Fassung der Anhänge A und C dieser Richtlinie . 2 . Anhang B wird durch Anhang B dieser Richtlinie abgeändert . Artikel 2 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 30 . Juni 1992 nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis . Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie enweder in diesen Vorschriften selbst oder bei deren amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug . Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten wenden jedoch weiterhin bis zum 31 . Dezember 2009 die in Artikel 4 der Richtlinie 82/130/EWG vorgesehenen Maßnahmen auf Betriebsmittel an, deren Übereinstimmung mit den harmonisierten Normen durch eine Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 8 derselben Richtlinie nachgewiesen ist, wenn die Bescheinigung vor dem 1 . Januar 1993 ausgestellt wurde . Artikel 3 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel, den 30 . April 1991 Für die Kommission Vasso PAPANDREOU Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 59 vom 2 . 3 . 1982, S . 10 . ( 2 ) ABl . Nr . L 20 vom 26 . 1 . 1988, S . 28 . ANHANG "ANHANG A HARMONISIERTE NORMEN Die harmonisierten Normen, denen ein Betriebsmittel je nach seiner Zuendschutzart entsprechen muß, sind die europäischen Normen, deren Bezugsangaben der nachstehenden Tabelle zu entnehmen sind . Die gemäß der vorliegenden Richtlinie ausgestellten Bescheinigungen gelten als Bescheinigung der Generation C . Der Buchstabe C ist der laufenden Nummer jeder dieser Bescheinigungen voranzustellen . EUROPÄISCHE NORMEN ( erstellt von CENELEC, rü Brederode 2, Postfach 5, B-1000 Brüssel ) Nummer Titel Ausgabe Datum EN 50014 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche: Allgemeine Bestimmungen 1 März 1977 Änderung 1 Juli 1979 Änderung 2 Juni 1982 Änderungen 3 und 4 Dezember 1982 Änderung 5 Februar 1986 EN 50015 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche : Ölkapselung }o' 1 März 1977 Änderung 1 Juli 1979 EN 50016 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche : Überdruckkapselung }p' 1 März 1977 Änderung 1 Juli 1979 EN 50017 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche : Sandkapselung }q' 1 März 1977 Änderung 1 Juli 1979 EN 50018 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche : druckfeste Kapselung }d' 1 März 1977 Änderung 1 Juli 1979 Änderung 2 Dezember 1982 Änderungen 3 November 1985 EN 50019 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche : erhöhte Sicherheit }e' 1 März 1977 Änderung 1 Juli 1979 Änderung 2 September 1983 Änderung 3 Dezember 1985 EN 50020 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche : Eigensicherheit }i' 1 März 1977 Änderung 1 Juli 1979 Änderung 2 Dezember 1985 EN 50028 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche : Vergußkapselung }m' 1 Februar 1987 ANHANG B Änderung des Anhangs B der Richtlinie 82/130/EWG Anlage 1 ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL FÜR EXPLOSIONSGEFÄHRDETE BEREICHE DER GRUPPE 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ( Europäische Norm EN 50 014 ) Der Text von Punkt 6.3.1 in der Änderung 3 ( Dezember 1982 ) zur Europäischen Norm EN 50 014 ist durch folgende Fassung zu ersetzen : "6.3.1 . Elektrische Betriebsmittel der Gruppe I Gehäuse aus Kunststoff, deren projizierte Oberfläche in irgendeiner Richtung grösser als 100 cm2 ist, oder die zugängliche Metallteile enthalten, deren Kapazität gegen Erde unter den ungünstigsten praktischen Bedingungen mehr als 3 pF beträgt, müssen so gebaut sein, daß bei bestimmungsgemässem Gebrauch, bei der Wartung und der Reinigung Zuendgefahren durch elektrostatische Aufladungen vermieden werden . Diese Bestimmung muß erfuellt werden : - entweder durch geeignete Wahl des Werkstoffs; sein Oberflächenwiderstand, gemessen nach dem in 22.4.7.8 dieser Europäischen Norm beschriebenen Verfahren, darf nicht höher sein als : - 1 GÙ bei ( 23 ± 2 ) °C und ( 50 ± 5 ) % relativer Feuchte oder - 100 GÙ unter den extremen Betriebsbedingungen von Temperatur und Feuchtigkeit, die für das elektrische Betriebsmittel vorgeschrieben sind; das Zeichen X ist dann hinter die Bescheinigungsnummer zu setzen, wie dies in 26.2.9 vorgesehen ist - oder durch Abmessung, Form, Anordnung oder durch andere vorbeugende Maßnahmen . Das Nichtauftreten gefährlicher elektrostatischer Aufladungen muß dann durch praktische Prüfungen für die Zuendung mit einem Methan-Luft-Gemisch mit ( 8,5 ± 0,5 ) % Methan nachgewiesen werden . Wenn jedoch die Zuendgefahr nicht durch die Gestaltung vermieden werden kann, muß ein Warnschild auf die Sicherheitsmaßnahmen hinweisen, die im Betrieb anzuwenden sind ." Anlage 2 Anlage 2 von Anhang B der Richtlinie 82/130/EWG wird gestrichen . Anlage 3 Anlage 3 von Anhang B der Richtlinie 82/130/EWG wird vollständig beibehalten . ANHANG C ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL FÜR EXPLOSIONSGEFÄHRLICHE BEREICHE DER GRUPPE I I . GEMEINSCHAFTSKENNZEICHEN II . KENNZEICHNUNG EINES ELEKTRISCHEN BETRIEBSMITTELS, DAS GEGENSTAND EINER KONTROLLBESCHEINIGUNG IST Wenn ein nicht den harmonisierten Normen entsprechender Typ eines elektrischen Betriebsmittels Gegenstand einer Kontrollbescheinigung nach Artikel 9 gewesen ist, sind dem Gemeinschaftskennzeichen mindestens folgende Angaben nachzustellen : 1 . das Zeichen S, das bedeutet, daß es sich um ein elektrisches Betriebsmittel für grubengasführende Bergwerke handelt, das eine Kontrollbescheinigung erhalten hat . Dieses Zeichen muß dem Gemeinschaftskennzeichen - wie unten angegeben - unmittelbar folgen; 2 . die beiden letzten Ziffern der Zahl des Ausstellungsjahres der Kontrollbescheinigung; 3 . die laufende Nummer der Kontrollbescheinigung im Ausstellungsjahr; 4 . der Name oder das Kurzzeichen der zur Ausstellung der Bescheinigung zugelassenen Stelle; 5 . der Name des Herstellers oder sein Warenzeichen; 6 . das vom Hersteller festgelegte Typenzeichen; 7 . die Fertigungsnummer; 8 . wenn die Prüfstelle es für notwendig erachtet, auf besondere Bedingungen für die sichere Anwendung hinzuweisen, ist das Zeichen "×" hinter die Bescheinigungsnummer zu setzen; 9 . die üblichen durch die Konstruktionsnormen für das elektrische Betriebsmittel vorgesehenen Angaben; 10 . zusätzliche Angaben, die die zur Ausstellung der Bescheinigung zugelassene Stelle für notwendig hält . "