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Document 31990R3942
Council Regulation (EEC) No 3942/90 of 19 December 1990 on the conclusion of the protocol defining, for the period 3 May 1990 to 2 May 1992, the fishing opportunities and financial compensation provided for in the agreement between the European Economic Community and the government of the people's Republic of Angola on fishing off Angola
VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3942/90 DES RATES VOM 19. DEZEMBER 1990 UEBER DEN ABSCHLUSS DES PROTOKOLLS ZUR FESTLEGUNG DER FISCHEREIRECHTE UND DES FINANZIELLEN AUSGLEICHS NACH DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK ANGOLA UEBER DIE FISCHEREI VOR DER KUESTE ANGOLAS FUER DIE ZEIT VOM 3. MAI 1990 BIS ZUM 2. MAI 1992
VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3942/90 DES RATES VOM 19. DEZEMBER 1990 UEBER DEN ABSCHLUSS DES PROTOKOLLS ZUR FESTLEGUNG DER FISCHEREIRECHTE UND DES FINANZIELLEN AUSGLEICHS NACH DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK ANGOLA UEBER DIE FISCHEREI VOR DER KUESTE ANGOLAS FUER DIE ZEIT VOM 3. MAI 1990 BIS ZUM 2. MAI 1992
ABl. L 379 vom 31.12.1990, p. 33–33
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 02/05/1992
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/3942/oj
VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3942/90 DES RATES VOM 19. DEZEMBER 1990 UEBER DEN ABSCHLUSS DES PROTOKOLLS ZUR FESTLEGUNG DER FISCHEREIRECHTE UND DES FINANZIELLEN AUSGLEICHS NACH DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK ANGOLA UEBER DIE FISCHEREI VOR DER KUESTE ANGOLAS FUER DIE ZEIT VOM 3. MAI 1990 BIS ZUM 2. MAI 1992
Amtsblatt Nr. L 379 vom 31/12/1990 S. 0033
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3942/90 DES RATES vom 19. Dezember 1990 über den Abschluß des Protokolls zur Festlegung der Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas für die Zeit vom 3. Mai 1990 bis zum 2. Mai 1992 DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Wie in dem am 1. Februar 1989 in Luanda unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas (3) vorgesehen, haben die beiden Parteien Verhandlungen darüber geführt, welche Änderungen oder Zusätze am Ende des Anwendungszeitraums des zweiten Protokolls in dieses Abkommen aufgenommen werden sollen. Im Anschluß an diese Verhandlungen wurde am 4. April 1990 ein neues Protokoll zur Festlegung der Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs nach dem genannten Abkommen für die Zeit vom 3. Mai 1990 bis zum 2. Mai 1992 paraphiert. Die Genehmigung dieses Protokolls liegt im Interesse der Gemeinschaft - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Protokoll zur Festlegung der Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas für die Zeit vom 3. Mai 1990 bis zum 2. Mai 1992 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates ist ermächtigt, die Personen zu benennen, die befugt sind, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1990. Im Namen des Rates Der Präsident C. VIZZINI (1) ABl. Nr. C 181 vom 21. 7. 1990, S. 3. (²) Stellungnahme vom 14. 12. 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (³) ABl. Nr. L 341 vom 3. 12. 1987, S. 2.