EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31990R3713

Verordnung (EWG) Nr. 3713/90 der Kommission vom 19. Dezember 1990 zur Durchführung der Entscheidungen über die Gewährung von Zuschüssen des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, für unter die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates fallende Vorhaben zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Erzeugnisse der Fischerei

ABl. L 358 vom 21.12.1990, p. 29–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/02/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/3713/oj

31990R3713

Verordnung (EWG) Nr. 3713/90 der Kommission vom 19. Dezember 1990 zur Durchführung der Entscheidungen über die Gewährung von Zuschüssen des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, für unter die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates fallende Vorhaben zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Erzeugnisse der Fischerei

Amtsblatt Nr. L 358 vom 21/12/1990 S. 0029 - 0035
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 3 S. 0157
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 3 S. 0157


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3713/90 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1990 zur Durchführung der Entscheidungen über die Gewährung von Zuschüssen des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, für unter die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates fallende Vorhaben zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Erzeugnisse der Fischerei

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom 29. März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung (2), wurde die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (3) mit Ausnahme der Artikel 6 bis 15 sowie der Artikel 17 bis 23 hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 1989 bzw. im Sektor Fischerei bis zum 31. Dezember 1990 eingereichten Vorhaben aufgehoben.

In der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 werden in Artikel 21 Übergangsbestimmungen für Zahlungen im Zusammenhang mit Vorhaben, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 fallen, festgelegt. Die Anwendung dieses Artikels bedeutet eine verstärkte Intervention des Mitgliedstaates.

Daher sind die Angaben festzulegen, die in den Zahlungsanträgen enthalten sein müssen, welche die vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 benannte Behörde an die Kommission richtet.

Zur Standardisierung der Zahlungsanträge ist es angezeigt, den benannten Behörden ein EDV-gestütztes System zur Verfügung zu stellen.

Die Kommission muß darüber unterrichtet werden, daß die Vorhaben gemäß den in den Entscheidungen über die Bewilligung der Beihilfen vorgesehenen Bedingungen und Fristen durchgeführt werden.

Um eine wirksame Kontrolle der Zahlungsanträge zu ermöglichen, müssen die Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Überweisung des Restbetrages eines Zuschusses alle Belege, auf deren Grundlage die Zuschüsse berechnet wurden, der Kommission zur Verfügung halten.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstrukturen und ländliche Entwicklung -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die benannte Behörde legt die Anträge auf Zahlung eines Vorschusses sowie die vierteljährlichen Abrechnungen für im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 gewährte Zuschüsse für Vorhaben gemäß den Anhängen II bis IV dieser Verordnung der Kommission vor.

(2) Ab dem dritten Quartal 1995 wird die Kommission keine Vorschüsse mehr zahlen.

(3) Die benannte Behörde übermittelt der Kommission spätestens mit der ersten vierteljährlichen Abrechnung die Kopien der Formulare, mit denen die Begünstigten ihre Zahlungsanträge einreichen sollen.

Diese Formulare müssen mindestens eine Beschreibung der Finanzierungsweise, eine Übersicht über die getätigten Ausgaben und eine vergleichende Aufstellung der geplanten und verwirklichten Investitionen auf der Grundlage von Naturaleinheiten, gemäß Anhang I Punkt 3 enthalten.

Innerhalb derselben Frist teilt sie die Kontrollmethoden sowie den Wortlaut der einzelstaatlichen Durchführungsvorschriften oder jede andere Unterlage zur verwaltungstechnischen Durchführung der Maßnahme mit. Sie teilt ebenfalls jede spätere Aktualisierung der in diesem Absatz bezeichneten Unterlagen mit.

Artikel 2

Dem Antrag auf Vorschuß für ein Quartal kann erst entsprochen werden, wenn die Abrechnung für das vorletzte Quartal vorliegt.

Artikel 3

Die benannte Behörde teilt der Kommission jährlich gemäß Anhang V eine Zusammenfassung der Durchführung der Vorhaben mit, wobei die erste Zusammenfassung die Situation am 31. Dezember 1990 wiedergibt.

Artikel 4

Die Daten gemäß den Anhängen IV und V werden grundsätzlich auf elektronischem Wege übermittelt. Die Kommission bestimmt die erforderliche Software und stellt diese jeder benannten Behörde zur Verfügung. Die Kommission kann auch die EDV-Hardware zur Verfügung stellen und die Ausbildung einer bestimmten Anzahl von Personen, die mit diesen Geräten arbeiten sollen, übernehmen.

(1) ABl. Nr. L 91 vom 6.4.1990, S. 1. (2) ABl. Nr. L 374 vom 31.12.1988, S. 25. (3) ABl. Nr. L 51 vom 23.2.1977, S. 1. Artikel 5

Die benannte Behörde ergreift die erforderlichen Maßnahmen, damit alle Belege und Abrechnungen für jedes Vorhaben während eines Zeitraums von drei Jahren vom Zeitpunkt der Restzahlung des Zuschusses an aufbewahrt werden.

Artikel 6

Für Vorhaben, für welche die zwischengeschaltete Stelle gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1685/78 der Kommission (1) vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission einen Zahlungsantrag eingereicht hat, kann eine spätere Rate durch die benannte Behörde erst gezahlt werden, wenn der EAGFL die Beteiligung für die zuvor beantragte Rate überwiesen hat oder den durch die benannte Behörde zu zahlenden Betrag mitgeteilt hat.

Artikel 7

Die Verordnung (EWG) Nr. 1685/78 wird aufgehoben.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 197 vom 22.7.1978, S. 1.

ANHANG I ANTRAEGE AUF VORSCHUSSZAHLUNG UND VIERTELJÄHRLICHE ABRECHNUNGEN BETREFFEND, DIE IM RAHMEN DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 355/77 GEWÄHRTEN ZUSCHÜSSE FÜR VORHABEN

Vorbemerkungen

1. Bestimmungen für die Vorlage von Zahlungsanträgen

Die Zahlungsanträge und vierteljährlichen Abrechnungen sowie alle ergänzenden Auskünfte sind in zwei Exemplaren einzureichen bei der:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Generaldirektion Landwirtschaft, EAGFL-Ausrichtung (VI-G-5), Rü de la Loi 200, B-1049 Brüssel.

2. Finanzkontrollen

Hinsichtlich der Verstösse gegen eine gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Bestimmung zum Nachteil des Gemeinschaftshaushalts ist Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates (1) betreffend die Unregelmässigkeiten und die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems anzuwenden.

Die wieder eingezogenen Beträge sind von der beantragten Zahlung abzuziehen oder an den EAGFL, Abteilung Ausrichtung, zurückzuzahlen. Dazu wird die Kommission über die zu Unrecht gezahlten Beträge sowie über die Entwicklung der verwaltungstechnischen und rechtlichen Weiterbehandlung unterrichtet.

Die zur Gewährleistung der in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates bezeichneten Kontrollen erforderlichen Maßnahmen müssen von den Mitgliedstaaten getroffen werden ; alle einzelstaatlichen Berichte über die Überwachung der Maßnahme werden zur Verfügung der Kommission gehalten.

3. Naturaleinheiten

Die Naturaleinheiten können zum Beispiel sein: - Anzahl,

- Länge,

- Fläche,

- Rauminhalt,

- Kapazität.

(1) ABl. Nr. L 374 vom 31.12.1988, S. 1.

ANHANG II

>PIC FILE= "T0048126">

ANHANG III

>PIC FILE= "T0048127">

ANHANG IV

>PIC FILE= "T0048128">

ANHANG V

>PIC FILE= "T0048129">

Top